Wer Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) bezieht und mit einem Altersrentner zusammenlebt, sollte die Einkommensberechnung genau prüfen. Das Bundessozialgericht hat entschieden: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen des nicht leistungsberechtigten Ehepartners kann den Bürgergeldanspruch des anderen Partners mindern. Eine zusätzliche rechnerische Berücksichtigung der Corona-Einmalzahlung von 200 Euro aus dem Juli 2022 lehnte das Gericht ab.
Worum es in dem Streit ging
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. September 2026 trägt das Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R. Geklagt hatte eine Frau, die für die Monate Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II verlangte – die damalige Bezeichnung für das heutige Grundsicherungsgeld. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und war deshalb selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II.
Gerade solche Haushalte führen in der Praxis häufig zu Unsicherheit. Ein Partner erhält Grundsicherungsgeld, der andere bereits eine Altersrente – etwa wegen einer Schwerbehinderung oder wegen des Erreichens einer vorgezogenen Altersgrenze. Viele Betroffene gehen dann davon aus, dass die Rente wegen des Bezugs zu einer Schwerbehinderung vollständig geschützt sein müsse. Das hat das BSG nun ausdrücklich verneint.
Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.
👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Entscheidend ist: Ehepartner gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben. Das Gesetz verlangt deshalb, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch Einkommen und Vermögen des Partners einzubeziehen. Das ergibt sich aus § 9 SGB II.
Altersrente gilt nicht automatisch als geschütztes Einkommen
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht allein deshalb privilegiertes, also anrechnungsfreies Einkommen ist, weil der Rentenzugang an eine anerkannte Schwerbehinderung anknüpft. Die Rente dient nach Auffassung des Gerichts der Altersversorgung. Sie ist keine spezielle Entschädigungsleistung für gesundheitliche Schädigungsfolgen.
Damit griff auch der Schutz aus § 11a SGB II nicht. Die Vorschrift nennt bestimmte Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, die bei der Grundsicherungsgeldberechnung nicht als Einkommen angerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Leistungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schädigungsfolgen. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dort aber nicht als generell geschütztes Einkommen aufgeführt.
Für betroffene Haushalte bedeutet das: Die bloße Bezeichnung „Schwerbehindertenrente“ schützt die Zahlung nicht vor einer Berücksichtigung beim Grundsicherungsgeld. Maßgeblich ist stets der rechtliche Charakter der Leistung – und bei dieser Rentenart handelt es sich um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nicht die ganze Rente darf abgezogen werden
Das Urteil bedeutet nicht, dass das Jobcenter die vollständige Altersrente des Partners vom Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende abziehen darf. Genau hier liegt ein wichtiger Punkt für die praktische Prüfung eines Bescheids. In einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft muss zunächst festgestellt werden, welchen eigenen Bedarf der nicht leistungsberechtigte Rentner hat.
Zum eigenen Bedarf gehören insbesondere der maßgebliche Regelbedarf sowie der auf ihn entfallende Anteil an Unterkunfts- und Heizkosten. Je nach Einzelfall können auch gesetzlich anerkannte Mehrbedarfe eine Rolle spielen. Nur Einkommen, das nach der Deckung dieses eigenen Bedarfs verbleibt, kann bei den leistungsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.
Ein vereinfachtes Beispiel: Hat der rentenbeziehende Ehepartner monatlich 1.100 Euro anrechenbares Einkommen und beträgt sein eigener berücksichtigungsfähiger Bedarf 950 Euro, können grundsätzlich 150 Euro als übersteigendes Einkommen in die Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsgeld des anderen Partners einfließen. Die tatsächliche Berechnung hängt aber immer von Miete, Heizkosten, Rentenhöhe, Abzügen und möglichen Mehrbedarfen ab.
Für Leistungsberechtigte ist das wichtig, weil ein Rechenfehler erhebliche Folgen haben kann. Wird der eigene Bedarf des Rentners zu niedrig angesetzt oder werden Unterkunftskosten falsch verteilt, kann die Grundsicherungsgeldleistung des anderen Partners zu gering ausfallen.
200 Euro Corona-Einmalzahlung half nicht weiter
Im Verfahren ging es zusätzlich um die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Nach § 73 SGB II erhielten Leistungsberechtigte mit Regelbedarf der Stufe 1 oder 2 damals einmalig 200 Euro, um pandemiebedingte Mehraufwendungen abzufedern.
Die Klägerin wollte erreichen, dass beim nicht leistungsberechtigten Ehemann für Juli 2022 ein fiktiver zusätzlicher Bedarf von 200 Euro berücksichtigt wird. Das hätte rechnerisch dazu geführt, dass weniger überschüssiges Renteneinkommen auf ihren Leistungsanspruch angerechnet worden wäre.
Das BSG lehnte diesen Ansatz ab. Die Corona-Einmalzahlung war nach der gesetzlichen Konstruktion kein laufender oder zusätzlicher Bedarfsbestandteil des Ehemanns. Sie stand ausdrücklich nur Personen zu, die im Juli 2022 selbst Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten. Der nicht leistungsberechtigte Rentner erfüllte diese Voraussetzung nicht.
Das Gericht bewertete die Einmalzahlung damit nicht als Rechenposten, der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft künstlich dem Bedarf eines ausgeschlossenen Partners zugeschlagen werden kann. Der zeitlich begrenzte Corona-Sonderfall aus dem Jahr 2022 eröffnet daher keine Grundlage für eine nachträgliche Erhöhung des Bürgergelds.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Das Urteil betrifft vor allem Haushalte, in denen mindestens eine Person Grundsicherungsgeld erhält, während der Ehe- oder Lebenspartner wegen Altersrente selbst vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Die Entscheidung bezieht sich unmittelbar auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und auf die Corona-Einmalzahlung 2022. Ihre Grundsätze zur Einkommensberücksichtigung in gemischten Bedarfsgemeinschaften sind jedoch für ähnliche Konstellationen besonders relevant.
Bei einem aktuellen Grundsicherungsgeldbescheid sollten Betroffene insbesondere diese Punkte kontrollieren:
- Ist der Partner tatsächlich Mitglied der Bedarfsgemeinschaft?
- Wurde die Rentenzahlung vollständig oder nur in Höhe eines möglichen Überschusses berücksichtigt?
- Sind Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung des Rentners richtig angesetzt?
- Wurden mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt, etwa bei einer anerkannten besonderen Bedarfslage?
- Hat das Jobcenter Rentenbescheid, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie aktuelle Wohnkosten korrekt erfasst?
Wer Fehler vermutet, sollte den Bescheid und den Berechnungsbogen sorgfältig vergleichen. Ein Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Jobcenter eingehen. Bei komplexen Fällen kann eine unabhängige Sozialberatung oder anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.
FAQ: Bundessozialgericht zur Anrechnung der Altersrente des Partners auf das Grundsicherungsgeld
Wird die komplette Altersrente meines Partners angerechnet?
Nein. Zunächst muss das Jobcenter den eigenen Bedarf des nicht leistungsberechtigten Partners ermitteln. Anrechenbar ist grundsätzlich nur Einkommen, das diesen Bedarf übersteigt.
Ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen immer geschützt?
Nein. Nach dem Urteil B 4 AS 2/26 R ist diese Rentenart nicht allein wegen der Schwerbehinderung privilegiertes Einkommen. Sie kann daher grundsätzlich bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs des Partners berücksichtigt werden.
Bekomme ich wegen der Corona-Einmalzahlung 2022 heute noch mehr Grundsicherungsgeld?
Nein. Die damalige Zahlung nach § 73 SGB II war auf den Monat Juli 2022 begrenzt. Das BSG entschied zudem, dass sie beim nicht leistungsberechtigten Partner nicht als fiktiver zusätzlicher Bedarf angesetzt werden kann.
Gilt das Urteil auch für unverheiratete Paare?
Es kann auch bei unverheirateten Paaren relevant sein, sofern sie rechtlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Das setzt voraus, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und nach den gesetzlichen Kriterien füreinander Verantwortung tragen und einstehen.
Sozialrechtsexperte fasst zusammen
Der Experte für Sozialrecht, Assessor jur. Peter Kosick, fasst die Entscheidung des Bundessozialgerichts wie folgt zusammen und zieht ein Fazit: „Das BSG stärkt mit dem Urteil die bisherige Berechnungslogik bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist beim Bürgergeld (jetzt: Grundsicherungsgeld) des Partners grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit nach Deckung des eigenen Bedarfs ein Einkommensüberschuss bleibt. Einen Sondervorteil aus der Corona-Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 gibt es dagegen nicht. – Für Betroffene bleibt dennoch ein wichtiger Schutz: Das Jobcenter darf nicht schematisch die gesamte Rente des Partners abziehen. Der individuelle Bedarf des Rentners muss zuvor vollständig und korrekt ermittelt werden!“
Quellen
- Urteil Bundessozialgericht vom 8.9.2026, Az: B 4 AS 2/26 R
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
- § 73 SGB II – Einmalzahlung für Juli 2022