Die gesetzliche Krankenversicherung wird für viele Versicherte ab dem 1. Januar 2027 teurer – auch wenn der Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse unverändert bleibt. Höhere Zuzahlungen treffen Menschen, die Medikamente oder Behandlungen benötigen. Gutverdienende müssen sich außerdem auf höhere Beitragsabzüge einstellen. Eine pauschale Beitragserhöhung für alle lässt sich aus der jüngsten Finanzprognose dagegen nicht ableiten.
Welche Zuzahlungen steigen ab Januar 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 steigen gesetzliche Zuzahlungen um 50 Prozent. Bei zuzahlungspflichtigen Medikamenten erhöht sich der Mindestbetrag von fünf auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von zehn auf 15 Euro. Die allgemeine Berechnung mit zehn Prozent des Abgabepreises bleibt bestehen; Versicherte zahlen jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten des Mittels.
Die Änderung gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Bundestag beschloss die Reform am 10. Juli 2026; verkündet wurde sie am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Die höheren Zuzahlungen sind damit keine bloße politische Ankündigung, greifen aber erst zum Jahreswechsel.
| Leistung | Bis Ende 2026 | Ab Januar 2027 |
|---|---|---|
| Zuzahlungspflichtige Medikamente | Mindestens 5, höchstens 10 Euro | Mindestens 7,50, höchstens 15 Euro |
| Krankenhausaufenthalt | 10 Euro je zuzahlungspflichtigem Tag | 15 Euro je zuzahlungspflichtigem Tag |
| Heilmittel, etwa Physiotherapie | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | 10 Prozent der Kosten plus 15 Euro je Verordnung |
Die Beträge gelten, soweit überhaupt eine Zuzahlungspflicht besteht. Bestehende Befreiungsregelungen bleiben erhalten.
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Vereinfachtes Beispiel: Fallen bei vier Medikamentenpackungen jeweils die Höchstzuzahlungen an, steigt die Summe von 40 auf 60 Euro. Das sind 20 Euro zusätzlich – solange keine Zuzahlungsbefreiung greift.
Warum können Beiträge trotz stabilem Zusatzbeitrag steigen?
Ein unveränderter Beitragssatz schützt nicht vor höheren Eurobeträgen, wenn mehr Einkommen beitragspflichtig wird. Für 2027 weist die AOK eine voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.375 Euro aus. Im Jahr 2026 liegt diese Obergrenze bei 5.812,50 Euro. Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Vereinfachtes Beispiel: Bei mindestens 6.375 Euro Monatsbrutto und unverändert 2,9 Prozent Zusatzbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent. Auf die zusätzliche Bemessungsgrundlage von 562,50 Euro entfällt für Beschäftigte die Hälfte: 562,50 Euro × 17,5 Prozent ÷ 2 = rund 49,22 Euro monatlich. Pflegeversicherungsbeiträge sind nicht enthalten.
Wer unterhalb der bisherigen Grenze verdient, wird durch deren Anhebung allein nicht zusätzlich belastet. Eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags kann Beschäftigte jedoch unabhängig davon treffen.
Müssen alle Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöhen?
Nein. Der Schätzerkreis erwartet für 2027 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent. Dieser Wert ist eine Orientierungsgröße und keine verbindliche Vorgabe für jede Krankenkasse. Über den tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag entscheidet die einzelne Kasse nach ihrer Finanzlage.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag grundsätzlich zur Hälfte. Bei gesetzlichen Renten beteiligt sich der Rentenversicherungsträger ebenfalls hälftig. Für andere Einnahmen können abweichende Regeln gelten, beispielsweise bei Betriebsrenten.
Wie können Versicherte ihre Zuzahlungen begrenzen?
Gesetzliche Zuzahlungen bleiben auf eine jährliche Belastungsgrenze begrenzt. Nach § 62 SGB V beträgt sie grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Ein-Prozent-Grenze gelten. Nicht jede chronische Erkrankung genügt dafür automatisch.
Bei der Berechnung werden bestimmte Haushaltsangehörige und Freibeträge berücksichtigt. Sammeln Sie deshalb Zuzahlungsquittungen und Einkommensnachweise und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse. Wird die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung für den Rest des Kalenderjahres aus.
FAQ zu den Kostensteigerungen 2027 bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Zahlen familienversicherte Kinder einen eigenen Zusatzbeitrag?
Nein. Beitragsfrei familienversicherte Kinder zahlen keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag.
Steigt auch der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt weiterhin 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Zählen Krankenversicherungsbeiträge zur Zuzahlungsgrenze?
Nein. Die Belastungsgrenze betrifft gesetzliche Zuzahlungen zu Leistungen, nicht die laufenden Versicherungsbeiträge.
Ändert sich die Familienversicherung schon im Januar 2027?
Die beschriebenen Änderungen für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner sind erst ab 2028 vorgesehen. Sie sind von den Mehrbelastungen 2027 zu unterscheiden.
Fazit zu den finanziellen Mehrbelastungen bei der Krankenversicherung 2027
Entscheidend sind drei getrennte Kostenfaktoren: höhere Zuzahlungen, eine höhere Beitragsbemessungsgrenze und der individuelle Zusatzbeitrag. Prüfen Sie Ihre Beitragsmitteilungen und bewahren Sie Zuzahlungsbelege auf. Eine Befreiung kann die Belastung begrenzen, muss aber bei der Krankenkasse beantragt werden.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, verkündet am 29. Juli 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- AOK: Sozialversicherungswerte 2026 und voraussichtliche Werte für 2027
- § 62 SGB V: Belastungsgrenze und Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen