Erst Zusicherung, dann Mietvertrag: Diese Umzugsregeln gelten seit Juli 2026

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Seit dem 1. Juli 2026 prüfen die Jobcenter Mieten im Grundsicherungsgeld vom ersten Monat an, und Wohnkosten über dem 1,5-Fachen der örtlichen Grenze werden auch im ersten Jahr nicht mehr anerkannt. Wer nun umzieht und den Mietvertrag ohne Zusicherung des Jobcenters unterschreibt, zahlt die Differenz oft dauerhaft selbst, aus einem Regelsatz von 563 Euro, der 2027 erneut stagnieren könnte.

Was die Reform an den Umzugsregeln geändert hat

Der Bundestag hat die Umwandlung des Bürgergelds in die neue Grundsicherung am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat billigte das Gesetz am 27. März. Verkündet wurde es Mitte April im Bundesgesetzblatt, seit dem 1. Juli 2026 gilt es fast vollständig. Für Mieter im Leistungsbezug bringt es zwei Verschärfungen, die bei einem Umzug zusammenwirken.

Die erste betrifft die Karenzzeit. Bisher übernahmen Jobcenter im ersten Bezugsjahr die tatsächliche Miete, ohne die Höhe zu prüfen. Jetzt endet die Anerkennung beim Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze, und die Prüfung beginnt sofort. Kommunen können zusätzlich eine Obergrenze je Quadratmeter festlegen. Kleine, aber teure Wohnungen fallen dann auch durch, wenn die Gesamtmiete unter dem Richtwert liegt. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht der Kompromiss im Gesetz Ausnahmen vor.

Die zweite betrifft den Umzug selbst. Die Neufassung von § 22 SGB II knüpft die Anerkennung höherer Wohnkosten nach einem Wohnungswechsel klarer als bisher an eine vorherige Zusicherung. Ist der Umzug nicht erforderlich und bleibt die betroffene Person im selben Vergleichsraum, zählt nach dem Umzug weiter nur die bisherige Miete. Das galt im Kern schon vorher, steht nun aber ausdrücklich als Obergrenze im Gesetz.

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Die Zusicherung kommt vom Jobcenter am neuen Wohnort

Zuständig für die Zusicherung zu den laufenden Kosten ist der kommunale Träger, in dessen Gebiet die neue Wohnung liegt. Bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt ist das meist das bisherige Jobcenter. Bei einem Wechsel in einen anderen Landkreis muss das künftige Jobcenter zustimmen.

Das Jobcenter prüft zwei Dinge: ob der Umzug erforderlich ist und ob die neue Miete angemessen ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss es die Zusicherung erteilen. Dasselbe gilt, wenn die neue Wohnung für die Aufnahme einer Arbeit nötig ist. Als erforderlich gelten in der Praxis etwa eine zu kleine Wohnung nach der Geburt eines Kindes, eine Trennung, gesundheitliche Gründe oder eine Aufforderung des Jobcenters, die Wohnkosten zu senken.

Vorgelegt wird ein konkretes Wohnungsangebot mit Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche. Eine allgemeine Erlaubnis zum Umzug ohne bestimmte Wohnung reicht nicht. Das Gesetz formuliert die Zusicherung zwar als Soll-Vorschrift, doch wer darauf verzichtet, trägt das Risiko, dass das Jobcenter die neue Miete nur teilweise anerkennt.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie schnell die Lücke entsteht

Ein alleinstehender Mann lebt in einer mittelgroßen Stadt in Westfalen. Seine Wohnung kostet 455 Euro bruttokalt, die örtliche Angemessenheitsgrenze liegt bei 495 Euro. Er findet eine hellere Wohnung mit Balkon für 590 Euro und unterschreibt sofort, weil der Vermieter drängt. Ein Grund, der den Umzug erforderlich machen würde, liegt nicht vor.

Das Jobcenter erkennt nach dem Umzug weiter 455 Euro an. Die übrigen 135 Euro muss der Mann jeden Monat aus dem Regelsatz von 563 Euro bezahlen. Das ist fast ein Viertel des Geldes für Essen, Strom, Kleidung und alles andere. Hätte er vorher gefragt, wäre die Zusicherung für diese Wohnung ohnehin abgelehnt worden. Er hätte aber gewusst, worauf er sich einlässt.

Wie in unserer Serie zum neuen Mietdeckel beschrieben, bleibt eine solche Lücke nach der Reform länger bestehen, weil der Schutz der Karenzzeit für zu teure Wohnungen weitgehend entfallen ist.

KostenartWer muss vorher zustimmenFolge ohne vorherige Zustimmung
Laufende Miete und HeizungJobcenter am Ort der neuen WohnungNur angemessene Kosten, bei nicht erforderlichem Umzug nur die bisherige Miete
Umzugskosten (Transporter, Helfer, Kartons)Bisher zuständiges JobcenterÜbernahme in der Regel ausgeschlossen
Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Schufa-Auskunft)Bisher zuständiges JobcenterÜbernahme in der Regel ausgeschlossen
Mietkaution, GenossenschaftsanteileJobcenter am Ort der neuen WohnungKein Darlehen
Doppelte Miete bei unvermeidbarer ÜberschneidungKeine gesonderte Zusicherung nötig (BSG)Übernahme als Unterkunftskosten möglich

Umzugskosten: Der Mietwagen ist der Regelfall

Für den eigentlichen Umzug gilt ein strenger Maßstab. Die Jobcenter erwarten, dass Leistungsberechtigte den Wohnungswechsel selbst organisieren, mit Familie, Freunden oder Nachbarn. Übernommen werden dann die Kosten für einen Transporter, Kartons und eine kleine Verpflegung der Helfer. Das Jobcenter Treptow-Köpenick in Berlin setzt dafür etwa 30 Euro pro helfender Person an. Eine Umzugsfirma kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, zum Beispiel bei Krankheit oder Behinderung, und muss begründet werden. In Berlin verlangt das Jobcenter dafür drei Kostenvoranschläge.

Für diese Kosten ist das bisherige Jobcenter zuständig, und auch hier muss die Zusage vor dem Umzug vorliegen. Sie ist ein eigener Antrag. Ein Bescheid, der die neue Miete als angemessen anerkennt, deckt die Umzugskosten nicht automatisch ab.

Mietkaution gibt es nur als Darlehen

Vermieter dürfen bis zu drei Nettokaltmieten als Kaution verlangen. Für Menschen im Grundsicherungsgeld ist das kaum aufzubringen. Das Jobcenter am neuen Wohnort kann die Kaution übernehmen, allerdings fast immer als Darlehen. Gezahlt wird dann direkt an den Vermieter oder die Hausverwaltung. Zurückgezahlt wird das Darlehen in Raten, die das Jobcenter mit der laufenden Leistung verrechnet. Der monatlich verfügbare Betrag sinkt also für längere Zeit.

Auch die Kaution setzt eine vorherige Zusicherung voraus. Sie soll erteilt werden, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder wenn er aus anderen Gründen nötig ist und ohne Zusage keine Wohnung in angemessener Zeit zu finden wäre. Wer ohne Zustimmung umzieht, bekommt in der Regel kein Darlehen.

Doppelte Miete: Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Bei fast jedem Wohnungswechsel überschneiden sich zwei Mietverträge, weil die Kündigungsfrist für die alte Wohnung meist drei Monate beträgt. Viele Jobcenter haben solche Doppelmieten lange pauschal als Wohnungsbeschaffungskosten eingestuft und eine vorherige Zusicherung verlangt.

Das Bundessozialgericht hat diese Praxis 2019 korrigiert (BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R). Im Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter aus Bonn, die mit Zustimmung des Jobcenters in eine größere Wohnung zog. Die neue Wohnung musste noch renoviert werden, deshalb fielen für einige Wochen zwei Mieten an. Das Gericht entschied, dass eine umzugsbedingte, unvermeidbare und angemessene Doppelmiete als Unterkunftskosten übernommen werden kann. Eine gesonderte Zusicherung braucht es dafür nicht. Unvermeidbar heißt aber, dass weder eine frühere Kündigung noch ein Nachmieter oder ein schnellerer Einzug zumutbar war.

Das Landessozialgericht Hamburg hat diese Linie im September 2025 erweitert (Az. L 4 AS 76/25). Hat das Jobcenter seine Beratungspflicht verletzt, kann es sich nicht auf die fehlende Zusicherung berufen. Bereits 2010 hatte das BSG festgehalten, dass ein Jobcenter, das über einen Antrag treuwidrig nicht rechtzeitig entscheidet, die fehlende Zusicherung ebenfalls nicht gegen die Betroffenen verwenden darf (Az. B 14 AS 7/09 R). An der Rechtslage zur Doppelmiete hat die Reform nichts geändert, weil § 22 SGB II in seiner Grundstruktur erhalten bleibt.

Warum das Thema im Herbst 2026 drängt

Viele Bestandsfälle kommen erst jetzt mit dem neuen Recht in Berührung. Laufende Bewilligungszeiträume, die vor Juli begonnen haben, werden nach altem Recht zu Ende geführt. Mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag prüfen die Jobcenter die Wohnkosten aber nach den neuen Maßstäben. Wer daraufhin eine Aufforderung zur Kostensenkung erhält, steht schnell vor einer Wohnungssuche unter Zeitdruck.

Gleichzeitig bleibt der finanzielle Spielraum eng. Der Regelsatz liegt seit Januar 2024 bei 563 Euro für Alleinstehende. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 will die Bundesregierung die Fortschreibung der Regelsätze ändern. Der Entwurf wurde am 8. September 2026 in erster Lesung beraten und liegt im Haushaltsausschuss. Eine dritte Nullrunde ist möglich, beschlossen ist sie nicht. Jeder Euro Mietlücke wiegt unter diesen Bedingungen schwerer.

Häufige Fragen zum Umzug im Grundsicherungsgeld

Muss die Zusicherung schriftlich vorliegen?

Eine Zusicherung ist ein Verwaltungsakt und sollte schriftlich vorliegen. Eine mündliche Auskunft am Telefon oder am Schalter bindet das Jobcenter nicht in gleicher Weise. Im Streitfall lässt sich nur ein schriftlicher Bescheid sicher nachweisen.

Was passiert, wenn das Jobcenter zu lange für die Entscheidung braucht?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Verzögert das Jobcenter die Entscheidung treuwidrig, kann es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts später nicht auf die fehlende Zusicherung berufen. Betroffene können in dringenden Fällen beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen.

Gilt die Zusicherung auch für die Mietkaution?

Nein. Die Zusicherung zu den laufenden Wohnkosten und das Darlehen für die Kaution sind getrennte Entscheidungen. Für Kaution und Genossenschaftsanteile braucht es eine eigene vorherige Zusage des Jobcenters am neuen Wohnort, für Umzugskosten eine des bisherigen Jobcenters.

Gelten die Regeln auch für die Grundsicherung im Alter?

Ähnliche Regeln stehen in § 35 SGB XII, zuständig ist dort das Sozialamt. Auch dort hat die Reform die Karenzzeit bei den Wohnkosten zum 1. Juli 2026 eingeschränkt. Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung sollten einen Umzug daher ebenfalls vorher mit dem Sozialamt klären.

Einschätzung der Redaktion

Die Regel „erst Zusicherung, dann Mietvertrag“ ist auf dem Papier vernünftig. Sie schützt Leistungsberechtigte vor einer Wohnung, die sie sich auf Dauer nicht leisten können. Auf dem Wohnungsmarkt funktioniert sie aber schlecht. Vermieter in Städten wie Münster, Köln oder Düsseldorf vergeben Wohnungen innerhalb weniger Tage, und kaum jemand wartet zwei Wochen auf einen Bescheid aus dem Jobcenter. Seit der Reform ist der Druck auf die Betroffenen gestiegen, die Ausstattung der Behörden aber nicht im gleichen Maß. Wenn der Gesetzgeber die Zusicherung so stark in den Mittelpunkt rückt, müsste er auch eine verbindliche Bearbeitungsfrist von wenigen Werktagen festschreiben. Ohne sie verlagert das Gesetz das Risiko langsamer Verwaltung auf Menschen, die am wenigsten Spielraum haben.

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