Seit dem 1. Juli 2026 kostet ein Pflichtverstoß in der Grundsicherung 30 Prozent des Regelbedarfs, drei Monate lang. Für Alleinstehende sind das 168,90 Euro im Monat, bei einem Regelsatz, der seit Januar 2024 bei 563 Euro stagniert. Wie verbindlich der Kooperationsplan ist, regelt das 13. SGB-II-Änderungsgesetz neu.
Kooperationsplan nach der Reform: Was im Gesetz steht
Der Kooperationsplan hat die Reform überstanden. Nach § 15 SGB II erstellt das Jobcenter zuerst eine Potenzialanalyse. Sie hält fest, was eine Person beruflich kann, wo ihre Stärken liegen und was den Weg in Arbeit erschwert. Darauf baut der Plan auf. Neu ist, dass er ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten muss. Außerdem gilt der neue Vorrang der Vermittlung aus § 3a: Wer arbeiten kann, soll zuerst in einen Job. Ausnahmen sieht das Gesetz vor allem für Menschen unter 30 vor, wenn eine Qualifizierung mehr Erfolg verspricht.
Im Plan soll stehen, in welche Tätigkeiten vermittelt wird, welche Eigenbemühungen mindestens zu erbringen und nachzuweisen sind, welche Förderleistungen infrage kommen und ob ein Integrations- oder Sprachkurs vorgesehen ist. Leistungsberechtigte erhalten ihn in Textform. Eine Unterschrift schreibt das Gesetz nicht vor. Spätestens nach sechs Monaten wird der Plan gemeinsam aktualisiert.
Geändert hat sich auch der Rahmen des Erstgesprächs. Es findet persönlich im Jobcenter statt, Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Plan in ihrer Weisung vom 25. Juni 2026 als Leitfaden für die Vermittlung. Die Zusammenarbeit soll danach grundsätzlich unbürokratisch und ohne Rechtsfolgen ablaufen. Wer von einer Absprache im Plan abweicht, wird dafür also nicht direkt gekürzt.
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Wann das Jobcenter Pflichten per Verwaltungsakt festlegt
Verbindlich wird es über den neu gefassten § 15a SGB II, der jetzt die Überschrift „Verpflichtung“ trägt. Er kennt drei Auslöser.
Der erste ist ein versäumter Gesprächstermin ohne wichtigen Grund. Dann kann das Jobcenter schriftlich verlangen, dass sich die Person um Arbeit bemüht, eine zumutbare Stelle oder Ausbildung antritt oder an einer Maßnahme oder einem Kurs teilnimmt. Hier entscheidet die Behörde nach Ermessen.
Bei den beiden anderen Auslösern hat sie keine Wahl. Werden die im Plan festgehaltenen Schritte nicht erbracht, oder kommt ein Plan gar nicht erst zustande, muss das Jobcenter die Mitwirkung per Verwaltungsakt festlegen. Wer dem Plan nicht zustimmt, entgeht den Pflichten also nicht. Sie werden dann einseitig bestimmt.
Der Bescheid muss konkret sein. Bei Eigenbemühungen legt das Jobcenter fest, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit nötig sind und in welcher Form und Frist sie nachzuweisen sind. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Eine pauschale Vorgabe wie „regelmäßig bewerben“ dürfte dem kaum genügen.
Schlichtungsverfahren entfällt ersatzlos
Bis Ende Juni konnten Leistungsberechtigte bei Streit über den Plan eine Schlichtung verlangen, an der eine unbeteiligte Person mitwirkte. Diesen Zwischenschritt hat der Gesetzgeber gestrichen. Gegen einen Verwaltungsakt bleibt der Widerspruch.
Was ein Verstoß gegen den Bescheid kostet
Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt etwa vor, wenn die per Verwaltungsakt geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen werden oder jemand eine Maßnahme oder einen Integrationskurs nicht antritt oder abbricht. Voraussetzung bleibt eine schriftliche Belehrung über die Folgen. Die Minderung beträgt seit Juli einheitlich 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Die alte Staffel, nach der der erste Verstoß 10 Prozent für einen Monat kostete, gibt es nicht mehr.
| Personengruppe | Regelbedarf 2026 | Minderung pro Monat | Minderung über drei Monate |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro | 168,90 Euro | 506,70 Euro |
| Volljährige Partner, je Person | 506 Euro | 151,80 Euro | 455,40 Euro |
| 18- bis 24-Jährige im Elternhaus | 451 Euro | 135,30 Euro | 405,90 Euro |
Ein Beispiel: Ein alleinstehender Leistungsberechtigter soll laut Bescheid fünf Bewerbungen im Monat nachweisen und legt im September keine vor. Nach einer Anhörung kann das Jobcenter seinen Regelbedarf um 168,90 Euro monatlich mindern. Nach altem Recht hätte der erste Verstoß 56,30 Euro gekostet. Miete und Heizkosten sind von dieser Minderung nicht betroffen. Holt er die Nachweise nach oder erklärt er sich ernsthaft und nachhaltig bereit mitzuwirken, ist die Minderung aufzuheben. Sind psychische Erkrankungen bekannt, soll das Jobcenter vorher persönlich anhören.
Übergangsregeln für laufende Fälle
Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten, milderen Folgen. Wer noch nach altem Recht belehrt wurde, wird auch nach dem alten Tatbestand beurteilt. Bescheide dürfen bis Ende 2026 weiter „Bürgergeld“ statt „Grundsicherungsgeld“ verwenden. Ob der Regelsatz 2027 steigt, ist noch nicht entschieden (Stand: 24. Oktober 2026).
Häufige Fragen zum Kooperationsplan
Muss der Kooperationsplan unterschrieben werden?
Nein. § 15 SGB II sieht vor, dass Leistungsberechtigte den Plan in Textform erhalten, von einer Unterschrift ist keine Rede. Eine fehlende Zustimmung verhindert aber keine Pflichten. Kommt kein Plan zustande, legt das Jobcenter die Mitwirkung per Verwaltungsakt fest.
Wie lange gilt ein Kooperationsplan?
Eine feste Laufzeit gibt es nicht. Der Plan soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Ändert sich die Lage früher, etwa durch eine Erkrankung oder eine neue Betreuungssituation, ist eine frühere Anpassung möglich.
Was gilt, wenn ein Termin wegen Krankheit ausfällt?
Ein Verwaltungsakt nach einem versäumten Gespräch ist nur zulässig, wenn kein wichtiger Grund vorlag. Eine Arbeitsunfähigkeit kann ein solcher Grund sein. Werden Krankschreibungen wiederholt für Meldetermine vorgelegt, darf das Jobcenter nach dem geänderten § 56 SGB II Zweifel annehmen und die Arbeitsunfähigkeit prüfen lassen.
Hält ein Widerspruch den Verwaltungsakt auf?
Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Er hat bei Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung, die Vorgaben gelten also zunächst weiter. Eine vorläufige Aussetzung lässt sich nur über einen Eilantrag beim Sozialgericht erreichen.
Einschätzung der Redaktion
Dass der Kooperationsplan ohne Unterschrift auskommt, ist ehrlicher als die alte Eingliederungsvereinbarung, die als Vertrag galt, ohne wirklich einer zu sein. Die Reform verschiebt aber das Gewicht. Wo früher eine Schlichtung Zeit zum Nachverhandeln ließ, steht jetzt direkt ein Bescheid, dessen Pflichten auch während eines Widerspruchs gelten. Das kann Verfahren beschleunigen. Es setzt aber voraus, dass Jobcenter präzise und angemessene Vorgaben formulieren und Leistungsberechtigte Fristen und Nachweise genau im Blick behalten. Ob die neue Verbindlichkeit zu mehr Vermittlungen führt oder vor allem zu mehr Widersprüchen und Eilverfahren, werden die Zahlen der Sozialgerichte im kommenden Jahr zeigen.