Nach Berechnungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung fallen durch die geplante Wohngeldreform rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld. Für viele Rentnerinnen und Rentner kommt 2027 die Mütterrente III hinzu. Die Zuschläge erhöhen die Rente und damit das anrechenbare Einkommen. Eine Sonderregel soll verhindern, dass die Nachzahlung für 2027 den Mietzuschuss schmälert.
Was der Entwurf zur Mütterrente III beim Wohngeld regelt
Die Ausnahme steht als neuer § 47 im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/8284. Danach bleibt der Zuschlag nach § 307d SGB VI, der für die Monate Januar bis Dezember 2027 gewährt wird, bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens unberücksichtigt. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den das Geld zusteht. Der Tag der Überweisung spielt dafür keine Rolle.
Der Grund liegt in der Technik der Rentenversicherung. Die Mütterrente III gilt rechtlich ab dem 1. Januar 2027, ausgezahlt wird sie wegen des hohen Umsetzungsaufwands aber erst 2028. Wer schon vorher Rente bezieht, erhält die Monate des Jahres 2027 als Nachzahlung. Ohne Sonderregel müssten Wohngeldbehörden bereits erlassene Bescheide für 2027 nachträglich ändern und im Zweifel Geld zurückfordern.
Ab Januar 2028 endet der Schutz. Der laufende Zuschlag zählt dann wie jede andere Rentenerhöhung zum Einkommen.
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Wie viel die Mütterrente III pro Kind bringt
Für jedes vor 1992 geborene Kind werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro, ein halber Punkt ist damit derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert. Mit der Rentenanpassung im Juli 2027 dürfte der Betrag bis zur ersten Auszahlung noch steigen. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentnern, die profitieren könnten.
Rechenbeispiel: Rentnerin mit drei Kindern
Eine alleinstehende Rentnerin hat drei Kinder vor 1992 großgezogen und bezieht Wohngeld. Zum heutigen Rentenwert stehen ihr dreimal 21,26 Euro zu, zusammen 63,78 Euro brutto im Monat. Für die zwölf Monate des Jahres 2027 ergibt das, vereinfacht mit gleichbleibendem Wert gerechnet, eine Nachzahlung von 765,36 Euro. Diesen Betrag soll die Wohngeldstelle nach dem Entwurf vollständig ausklammern.
Ab Januar 2028 fließen die monatlichen 63,78 Euro dagegen in die Einkommensberechnung ein. Das Wohngeld sinkt dadurch nicht um denselben Betrag. Die Behörde zieht vom Bruttoeinkommen Pauschalen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Wie stark sich das höhere Einkommen auswirkt, hängt außerdem von Miete, Mietenstufe und Haushaltsgröße ab. Eine verlässliche Zahl lässt sich erst mit dem dann geltenden Recht berechnen.
Wohngeldreform spart an anderer Stelle
Die Sonderregel ist Teil eines Sparpakets. Der Entwurf setzt die reguläre Anpassung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 aus, halbiert die dauerhafte Heizkostenkomponente und ändert die Wohngeldformel. Für einen Ein-Personen-Haushalt sieht er eine Heizkostenentlastung von insgesamt 62,40 Euro im Monat vor, davon 48 Euro als dauerhafte Komponente. Bund und Länder wollen 2027 jeweils 738 Millionen Euro beim Wohngeld einsparen. Nach der Regierungsrechnung wechseln bis 2029 rund 143.000 Haushalte in die Grundsicherung.
Laufende Bescheide, die vor dem 1. Januar 2027 erlassen wurden, sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme gewarnt, dass mehr Haushalte mit geringem Einkommen auf Grundsicherung angewiesen sein könnten, und Änderungen verlangt.
Stand der Wohngeldreform am 24. Oktober 2026
Beschlossen ist die Reform noch nicht. Damit ist auch die Sonderregel für die Mütterrente III bislang kein geltendes Recht. Als nächster Schritt ist eine öffentliche Anhörung im Bauausschuss des Bundestages am 4. November 2026 angesetzt. Das Gesetz braucht anschließend die Zustimmung des Bundesrates.
| Datum | Verfahrensschritt |
|---|---|
| 25. September 2026 | Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang |
| 30. September 2026 | Gesetzentwurf als Drucksache 21/8284 im Bundestag |
| 8. Oktober 2026 | Erste Lesung, Überweisung an den Ausschuss für Wohnen |
| 4. November 2026 | Öffentliche Anhörung im Ausschuss |
| 1. Januar 2027 | Geplantes Inkrafttreten |
Häufige Fragen zur Mütterrente III und zum Wohngeld
Wer bekommt die Mütterrente III?
Anspruch haben Eltern, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zugeordnet sind. Das sind meist Mütter, es können aber auch Väter sein. Die Verbesserung gilt für laufende und künftige Renten.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Bei Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rente beziehen, erfolgt die Berechnung weitgehend automatisch. Bei späteren Rentenanträgen werden die Erziehungszeiten ohnehin geprüft.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Die Auszahlung beginnt im Jahr 2028. Wer vorher schon Rente bezieht, erhält für 2027 eine Nachzahlung. Wer 2028 oder später in Rente geht, bekommt den Zuschlag direkt mit der laufenden Rente.
Wird die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet?
Die geplante Ausnahme betrifft nur das Wohngeld. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Mütterrente III als Teil der Rente auf Leistungen wie die Grundsicherung angerechnet werden kann. Eine vergleichbare Sonderregel für die Grundsicherung enthält der Wohngeld-Entwurf nicht.
Einschätzung der Redaktion
Die Sonderregel ist vernünftig, sie löst aber vor allem ein Problem der Verwaltung. Ohne sie müssten Wohngeldstellen 2028 zahlreiche Bescheide rückwirkend aufrollen. Für die Betroffenen bleibt der Vorteil auf ein Jahr begrenzt. Ab 2028 wird das Plus angerechnet, und gleichzeitig fällt die Wohngelderhöhung 2027 aus, während die Heizkostenentlastung halbiert wird. Gerade ältere Frauen mit kleiner Rente, die die Mütterrente III am dringendsten brauchen, könnten am Ende kaum mehr in der Tasche haben. Wer die Erziehungsleistung von Müttern anerkennen will, sollte prüfen, ob ein dauerhafter Freibetrag beim Wohngeld der ehrlichere Weg wäre.