Attest ab Tag 1: Was gilt und was die Bundesregierung für 2027 plant

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Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber melden. Ein ärztliches Attest ist dagegen nicht automatisch ab dem ersten Tag erforderlich – der Arbeitgeber darf es aber verlangen. Die Bundesregierung will einen Nachweis ab Tag 1 zum gesetzlichen Regelfall machen.

Wann brauchen Arbeitnehmer ein Attest ab Tag 1?

Ein Attest ab dem ersten Krankheitstag ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber einen entsprechend frühen Nachweis verlangt. Diese Möglichkeit eröffnet ihm bereits das geltende Recht. Eine solche Vorgabe kann auch für einen einzigen Fehltag gelten. Ohne früheres Verlangen greift die gesetzliche Nachweispflicht erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen.

Maßgeblich ist § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Prüfen Sie deshalb, welche Vorgaben für Ihr Arbeitsverhältnis bestehen und ob Ihnen eine Einzelanweisung erteilt wurde. Verwechseln Sie die Attestfrist nicht mit der Krankmeldung: Über Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren.

Will die Bundesregierung die Attestpflicht ab Tag 1 einführen?

Ja. Union und SPD verständigten sich Anfang Juli 2026 darauf, eine verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einzuführen. Die Bundesregierung bestätigt diese Absicht auf ihrer Internetseite ausdrücklich. Dort stellt sie zugleich klar: Bis zur Umsetzung bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Eine politische Vereinbarung ist noch keine Gesetzesänderung.

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Müssen Sie an Ihrem Arbeitsplatz bereits ab dem ersten Krankheitstag einen ärztlichen Nachweis erbringen?

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Die Reform ist weiterhin nicht umgesetzt. Das Bundesarbeitsministerium erklärte, die Prüfung der Umsetzung sei in den zuständigen Ministerien noch nicht abgeschlossen. Ein verbindlicher Einführungstermin steht damit nicht fest.

Nach den bisherigen Ankündigungen sollen Unternehmen auch künftig einen späteren Nachweis zulassen können. Wie diese Ausnahme ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten. Beschäftigte müssen deshalb aufgrund der Ankündigung allein noch nichts anders machen. Entscheidend bleiben das geltende Gesetz und die Vorgaben ihres Arbeitgebers.

Braucht der Arbeitgeber einen Verdacht gegen Beschäftigte?

Nein. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich weder einen besonderen Anlass noch den Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung nachweisen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. November 2012, Aktenzeichen 5 AZR 886/11. Die Forderung darf allerdings nicht willkürlich, schikanös oder diskriminierend sein.

Im entschiedenen Fall hatte eine Redakteurin verlangt, eine gegen sie gerichtete Tag-1-Anweisung zurückzunehmen. Ihre Klage blieb erfolglos. Das Gericht erläuterte außerdem: Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Befugnis des Arbeitgebers ausdrücklich ausschließen. Die Entscheidung begründet also keine ausnahmslose Pflicht für alle Beschäftigten.

Wie werden die drei Krankheitstage gezählt?

Für die gesetzliche Grundregel zählen Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Nachweis spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Im elektronischen Verfahren müssen gesetzlich Versicherte die Arbeitsunfähigkeit zu den entsprechenden Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Wochenenden und Feiertage zählen bei der Dreitagesfrist mit.

Vereinfachtes Beispiel: Sie arbeiten montags bis freitags und sind seit Freitag durchgehend arbeitsunfähig. Freitag, Samstag und Sonntag bilden die ersten drei Kalendertage. Sind Sie am Montag weiterhin arbeitsunfähig, benötigen Sie spätestens dann die ärztliche Feststellung. Verlangt Ihr Arbeitgeber den Nachweis ab Tag 1, greift diese Pflicht bereits am Freitag.

Was müssen Beschäftigte bei der elektronischen AU beachten?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, ersetzt im Regelfall die Übermittlung des Papiernachweises durch gesetzlich Versicherte. Die Praxis meldet die Daten an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Ihre eigene Krankmeldung und die rechtzeitige ärztliche Feststellung bleiben trotzdem erforderlich – auch bei einer Tag-1-Vorgabe.

Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, brauchen Sie einen weiteren ärztlichen Nachweis. Informieren Sie den Arbeitgeber auch darüber, dass Sie weiterhin ausfallen. Die elektronische Übermittlung ersetzt diese Mitteilung nicht.

FAQ zum ärztlichen Attest am 1. Fehltag

Müssen privat Versicherte das Attest selbst vorlegen?

Ja. Für privat versicherte Beschäftigte gilt die gesetzliche Ausnahme von der Vorlagepflicht nicht.

Gilt die eAU auch bei Minijobs im Privathaushalt?

Nein. Diese Beschäftigungen sind ausdrücklich vom regulären eAU-Verfahren ausgenommen. Der Nachweis muss selbst vorgelegt werden.

Ist eine telefonische Krankschreibung noch möglich?

a, unter Voraussetzungen wie einer leichten Erkrankung und Bekanntheit in der Praxis. Die geplante Abschaffung ist noch nicht umgesetzt.

Müssen Erkrankte im Ausland ihre Aufenthaltsadresse nennen?

Ja. Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland müssen sie dem Arbeitgeber auch die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen.

Fazit zur Pflicht eine Attestvorlage am 1. Krankheitstag

Der Experte für Arbeitsrecht, Ass. jur. Peter Kosick, fasst zusammen: „Eine allgemeine gesetzliche Attestpflicht ab Tag 1 ist geplant, gilt aber noch nicht. Prüfen Sie Ihre betrieblichen Vorgaben: Verlangt Ihr Arbeitgeber bereits einen Nachweis am ersten Krankheitstag, müssen Sie rechtzeitig eine ärztliche Feststellung veranlassen. Unverzüglich krankmelden müssen Sie sich unabhängig davon.“

Quellen

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