Zum 1. Januar 2027 wird der Grundrentenzuschlag erneut überprüft. Dabei steigen die Einkommensfreibeträge; zugleich berücksichtigt die Rentenversicherung neu übermittelte Einkommensdaten. Für Betroffene kann der Zuschlag deshalb höher oder niedriger ausfallen oder unverändert bleiben. Auf die jährliche Neuberechnung hat die Deutsche Rentenversicherung am 6. November 2026 hingewiesen.
Warum wird der Grundrentenzuschlag im Januar neu berechnet?
Die Rentenversicherung prüft jährlich, wie viel Einkommen auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist. Gleichzeitig werden die Freibeträge entsprechend der Rentenanpassung des Vorjahres angehoben. Die Neuberechnung zum Jahreswechsel folgt damit bestehenden gesetzlichen Regeln. Sie bedeutet keine pauschale Rentenerhöhung und begründet allein noch keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Die Einkommensanrechnung regelt § 97a SGB VI. Über das Ergebnis erhalten betroffene Rentnerinnen und Rentner einen Bescheid.
Was ist der Grundrentenzuschlag?
Der Grundrentenzuschlag ist ein individuell berechneter Aufschlag auf die gesetzliche Rente. Er soll die Rentenansprüche von Menschen verbessern, die lange versichert waren, aber vergleichsweise wenig verdient haben. Die häufig als „Grundrente“ bezeichnete Leistung ist keine eigenständige Rentenart und garantiert auch keinen festen Mindestbetrag. Sie wird zusammen mit der Rente ausgezahlt.
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Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten. Dazu gehören insbesondere versicherte Berufstätigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Ob tatsächlich ein Zuschlag gezahlt wird und wie hoch er ausfällt, hängt außerdem von den erworbenen Rentenansprüchen und dem anzurechnenden Einkommen ab. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Wer hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?
Ein Grundrentenzuschlag kommt infrage, wenn mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten vorliegen und die berücksichtigten Rentenansprüche unter dem gesetzlichen Höchstwert bleiben. Zwischen 33 und 35 Jahren gelten niedrigere Berechnungsgrenzen. Eine geringe Rente allein reicht deshalb nicht aus. Die Voraussetzungen stehen in § 76g SGB VI.
Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere versicherte Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Pflegezeiten. Zeiten mit Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Schulbesuch oder ausschließlich freiwilligen Rentenbeiträgen zählen dagegen nicht dazu.
Für die Zuschlagsberechnung werden nur Zeiten berücksichtigt, die mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes entsprechen. Bei mindestens 35 Grundrentenjahren liegt die obere Grenze des maßgeblichen Durchschnittswerts bei rund 80 Prozent; zwischen 33 und 35 Jahren ist sie niedriger.
Welche Einkommensgrenzen gelten ab Januar 2027?
Ab 1. Januar 2027 bleiben monatlich bis zu 1.555 Euro bei Alleinstehenden und 2.425 Euro bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaften anrechnungsfrei. Gemeint ist das gesetzlich zu berücksichtigende Einkommen. Die Beträge sind weder allgemeine Bruttorentengrenzen noch garantierte Mindestrenten.
| Monatliche Einkommensgrenze | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Freibetrag für Alleinstehende | 1.492 Euro | 1.555 Euro |
| Freibetrag für Paare | 2.327 Euro | 2.425 Euro |
| Beginn vollständiger Anrechnung darüberliegender Beträge: Alleinstehende | 1.909 Euro | 1.990 Euro |
| Beginn vollständiger Anrechnung darüberliegender Beträge: Paare | 2.744 Euro | 2.861 Euro |
Quelle: Wertetabellen der Deutschen Rentenversicherung. Bei Paaren wird das gemeinsame Einkommen betrachtet.
Zwischen dem Freibetrag und der zweiten Grenze werden 60 Prozent des darüberliegenden Einkommens vom Zuschlag abgezogen. Oberhalb der zweiten Grenze wird der zusätzlich darüberliegende Betrag vollständig angerechnet. Die gesetzliche Rente ohne Grundrentenzuschlag wird durch diese Anrechnung nicht gekürzt.
Vereinfachtes Beispiel: Bei einer alleinstehenden Person mit 1.655 Euro maßgeblichem Monatseinkommen liegen 100 Euro über dem Freibetrag für 2027. Davon werden 60 Prozent, also 60 Euro, angerechnet. Ein zuvor errechneter Zuschlag von 120 Euro sinkt dadurch auf 60 Euro.
Welches Einkommen zählt für die Prüfung 2027?
Für die jährliche Überprüfung zum Januar 2027 werden regelmäßig die Einkommensdaten von 2024 herangezogen. Diese hat das Finanzamt im Herbst 2026 übermittelt. Fehlen entsprechende Steuerdaten, sind grundsätzlich die Daten von 2023 maßgeblich. Ein inzwischen gesunkenes Einkommen führt deshalb nicht sofort zu einem höheren Zuschlag.
Berücksichtigt werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, steuerfreie Rentenanteile und bestimmte Kapitalerträge. Auch das Einkommen des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners zählt. Das Einkommen eines unverheirateten Partners wird dagegen nicht einbezogen. Eine Vermögensprüfung findet nicht statt.
Müssen Betroffene einen Antrag stellen?
Ein gesonderter Antrag auf den Grundrentenzuschlag oder seine jährliche Neuberechnung ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und erhält die Steuerdaten normalerweise direkt von den Finanzbehörden. Sie sollten allerdings den Bescheid darauf prüfen, welches Einkommensjahr und welche Beträge berücksichtigt wurden.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Kapitalerträge, die nicht bereits im gemeldeten Einkommen enthalten sind. Solche Einkünfte müssen Sie gegebenenfalls selbst mitteilen und nachweisen. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuschlagsbescheids.
FAQ zur Erhöhung der Freibeträge beim Grundrentenzuschlag 2027
Wird der Zuschlag auch bei Erwerbsminderungsrenten gezahlt?
Ja. Der Grundrentenzuschlag ist nicht auf Altersrenten beschränkt. Er kommt bei erfüllten Voraussetzungen auch bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten infrage.
Wird selbst genutztes Wohneigentum angerechnet?
Nein. Das Vermögen wird beim Grundrentenzuschlag nicht geprüft. Selbst genutztes Wohneigentum schließt den Anspruch deshalb nicht aus.
Ist der Grundrentenzuschlag steuerpflichtig?
Nein. Der Grundrentenzuschlag ist steuerfrei. Das gilt jedoch nicht automatisch für die übrige gesetzliche Rente.
Fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an?
Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern fallen auf den Zuschlag grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Steuerfreiheit bedeutet somit nicht Beitragsfreiheit.
Fazit zur Erhöhung des Grundrentenzuschlags 2027
Der Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick, gibt folgendes Fazit: „Die höheren Freibeträge können den Grundrentenzuschlag ab Januar 2027 verbessern. Entscheidend bleiben jedoch Versicherungszeiten, frühere Verdienste und das anzurechnende Einkommen. Ein neuer Antrag ist nicht nötig; den Bescheid und mögliche Mitteilungspflichten bei Kapitalerträgen sollten Betroffene aber beachten.“
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Grundrentenzuschlag wird neu berechnet – Mitteilung vom 6. November 2026
- Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zu Anspruch, Berechnung und Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag.
- § 76g SGB VI: Gesetzliche Voraussetzungen und Berechnung des Grundrentenzuschlags
- § 97a SGB VI: Einkommensanrechnung, Freibeträge und Mitteilungspflichten beim Grundrentenzuschlag
- Deutsche Rentenversicherung: Tabellen zu den Einkommensfreibeträgen und Anrechnungsgrenzen