3 große Renten-Änderungen 2024 und was das Jahr sonst noch bringt

Was erwartet die Rentner in 2024. Wir haben das wichtigste zusammengefasst:

3 große Renten-Änderungen 2024 und was das Jahr sonst noch bringt

Das wichtigste zur Rentenänderung in 2024 vorab:

Zum Beginn des Jahres 2024 stehen in der Rentenversicherung einige Veränderungen an. Eine wichtige Änderung betrifft die Altersgrenzen für den Bezug von Rente. Ab dem Geburtsjahrgang 1958 wird das Eintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Positiv ist, dass die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht steigen. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen gibt es Anpassungen: Zukünftig werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung angehoben. Über die Änderungen informiert auch die Deutsche Rentenversicherung in einer Pressemitteilung.

Keine Änderung des Beitragssatzes

Es erfolgt keine Veränderung des Beitragssatzes für die gesetzliche Rentenversicherung. Dieser bleibt auch im kommenden Jahr unverändert und beträgt weiterhin 18,6 Prozent.


Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Die reguläre Altersgrenze wird zu Beginn des nächsten Jahres auf 66 Jahre angehoben. Dies betrifft Personen, die im Jahr 1958 geboren wurden. Für jüngere Versicherte steigt das Eintrittsalter in Schritten von zwei Monaten weiter an. Im Jahr 2031 wird dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

„Rente ab 63“ Altersgrenze steigt

Die Altersgrenze für die “Rente ab 63”, eine Form der Altersrente für langjährig Versicherte, wird für Personen, die im Jahr 1960 geboren wurden, auf 64 Jahre und 4 Monate angehoben. Für jüngere Generationen steigt das Eintrittsalter weiter an und erreicht im Jahr 2029 schließlich die gültige Altersgrenze von 65 Jahren. Um Anspruch auf diese abschlagsfreie Rente zu haben, muss man mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Art von Rente ist nicht möglich, auch nicht mit Abschlägen.

3 große Renten-Änderungen 2024 und was das Jahr sonst noch bringt
Auch im Jahr 2024 gibt es viele Änderungen für Rentner.

„Renten für langjährig Versicherte“ Abschläge steigt weiter

Personen, die mindestens 35 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, haben ab einem Alter von 63 Jahren Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Diese Rente ist mit einem Abschlag verbunden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, wenn die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter beansprucht wird. Da das reguläre Renteneintrittsalter bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre ansteigt, erhöht sich auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Personen des Jahrgangs 1961, die im nächsten Jahr das Alter von 63 erreichen werden, liegt das reguläre Renteneintrittsalter bei 66 Jahren und sechs Monaten; bei einem frühestmöglichen Beginn der Rente mit 63 Jahren beträgt der Abschlag dann insgesamt12,6 Prozent. Für Personen des Jahrgangs1960 lag der maximale Abschlag noch bei12 Prozent.

Renten wegen Erwerbsminderung Hinzuverdienstgrenzen steigen

Ab dem Jahr 2024 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöht. Ab Januar gilt eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro für Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt diese Grenze 18.558,75 Euro pro Jahr.


Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Im Jahr 2024 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung angehoben. In den alten Bundesländern steigt sie von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro an. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag das Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für Einkommen über dieser Grenze müssen keine Beiträge gezahlt werden. Auch die Bezugsgröße erhöht sich im Jahr 2024: In den alten Bundesländern steigt sie von 3.395 Euro auf 3.535 Euro pro Monat, während sie in den neuen Bundesländern von bisherigen monatlichen Betrag von 3.290 Euro auf nunmehrige Höhe von 3..4650Euro ansteigt .Die Bezugsgröße spielt unter anderem eine Rolle bei der Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Selbstständige in der Rentenversicherung Es ist wichtig anzumerken , dass das Jahr2024 das letzte sein wird indem unterschiedliche Beitragsbezifferungen sowohl bezüglich Bemessungsgrenze als auch Bezugsgröße gelten würden West-und Ostdeutschland betreffen Ab dem Jahr2025 gilt dann einheitliche Beitragsbemessungsgrenze sowie einheitliche Bezugsgröße für ganz Deutschland.


Mindest- und Höchstbeitrag bei Freiwillige Versicherung steigen

Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von 96,72 Euro auf 100,07 Euro pro Monat. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf monatlich 1.404,30 Euro an. Jeder Mensch mit Wohnsitz in Deutschland und einem Alter von mindestens 16 Jahren kann freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, sofern er nicht obligatorisch versichert ist. Auch deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland können unter den genannten Voraussetzungen freiwillige Beiträge leisten. Personen, die das Regelrentenalter erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen, sind jedoch von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Es gibt keine Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern bezüglich der Bedingungen für die freiwillige Versicherung. Der umgeschriebene Text enthält alle relevanten Informationen des Originaltextes und vermittelt diese in einer klaren Formulierung ohne Plagiate zu verwenden oder direkt zu zitieren

Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro

Die Mindestgrenze für das monatliche Einkommen im Rahmen eines Minijobs, auch bekannt als Minijob-Grenze, wird im Jahr 2024 von 520 Euro auf 538 Euro erhöht. Diese Grenze ist flexibel und richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Da der Mindestlohn im nächsten Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro steigt, erhöht sich auch die Obergrenze für einen Minijob entsprechend.


Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Mindestverdienstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich wird im kommenden Jahr von 520,01 Euro auf 538,01 Euro erhöht. Die Höchstgrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro pro Monat. Personen, die regelmäßig zwischen 538 und 2.000 Euro verdienen, werden als Midijobber betrachtet. Innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro ansteigt und erst dann den vollen Beitrag erreicht. Der reduzierte Beitragsanteil hat keinen Einfluss auf die Rentenansprüche; diese werden weiterhin auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Neurentner haben Höherer Steueranteil

Im Jahr 2024 wird eine Änderung der steuerlichen Behandlung von Renten eintreten. Personen, die ab Januar 2024 in den Ruhestand gehen, müssen einen etwas höheren Anteil ihrer Rente versteuern als bisher. Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben weiterhin 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Diese Veränderung betrifft jedoch nur zukünftige Rentner und hat keine Auswirkungen auf Bestandsrenten. Der Gesetzgeber plant außerdem, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab dem Jahr 2023 schrittweise um jeweils einen halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das genaue Gesetzgebungsverfahren ist momentan allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen.


Heizung sanieren jetzt mit Wohn-Riester möglich

Ab dem 1. Januar 2024 wird das “Heizungsgesetz” (Gebäudeenergiegesetz) wirksam. Personen, die ihr eigenes Wohnhaus bewohnen, können dann ihre Guthaben aus Riester-Verträgen (“Wohn-Riester”) verwenden, um eine Wärmepumpe einzubauen. Ab dem 1. Januar 2024 können Anträge zur Nutzung eines Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht werden.