Düsseldorfer Tabelle 2024: So viel Kindesunterhalt zahlen Eltern

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 legt den von Vater oder Mutter zu zahlenden Kindesunterhalt für das Jahr 2024 fest. Der Unterhalt für Kinder ist entsprechend der Mindestunterhaltsverordnung erhöht worden.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 hat zu einer starken Erhöhung des Kindesunterhalts 2024 geführt.
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Die Düsseldorfer Tabelle ist auch im Jahr 2024 Richtschnur für die Höhe des Kindesunterhalts.

In Deutschland ist der Kindesunterhalt ein gesetzlich geregelter Anspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern. Er soll dazu beitragen, dass die Kinder auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern ihren Lebensunterhalt sichern können. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes. Kindesunterhalt zahlen muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Das ist meistens der Vater.

In unserem Artikel finden Sie alles wichtige zur Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2024.

Die Düsseldorfer Tabelle

Der Kindesunterhalt wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Basis ist die neue Düsseldorfer Tabelle 2024.

Zum 1. Januar 2024 ist der Kindesunterhalt erhöht worden. Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle sind stark angehoben worden.

Vorab: die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die von den deutschen Oberlandesgerichten zur Ermittlung des angemessenen Kindesunterhalts verwendet wird. Sie beruht auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter das Einkommen der Eltern, der Wohnort der Eltern, die Anzahl der Kinder und das Alter der Kinder.

In der Düsseldorfer Tabelle sind die Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder nach Alter gestaffelt. Für volljährige Kinder, die einen eigenen Hausstand führen, beträgt der Mindestunterhalt seit dem 1. Januar 2024 930 Euro monatlich.


Die Höhe des Kindesunterhalts

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Das Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils wird dabei nicht berücksichtigt.

Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird zunächst um die Hälfte des Kindergeldes und um die berufsbedingten Aufwendungen gekürzt. Die verbleibende Summe wird dann mit dem jeweiligen Mindestunterhaltsbetrag in der Düsseldorfer Tabelle verglichen.

Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils höher als der Mindestunterhaltsbetrag, so muss er den Differenzbetrag als Kindesunterhalt zahlen. Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils niedriger als der Mindestunterhaltsbetrag, so muss er den Mindestunterhaltsbetrag zahlen.

Sonstige Faktoren zur Berechnung des Kindesunterhalts

Bei der Ermittlung des Kindesunterhalts sind neben dem Einkommen der Eltern noch weitere Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören:

    Die Höhe der sonstigen Belastungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, wie z. B. Schulden oder weitere Unterhaltspflichten

  • die Lebensverhältnisse der Eltern
  • die Vermögensverhältnisse der Eltern
  • die Entwicklung des Kindes

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Düsseldorfer Tabelle wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Preisentwicklung und der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Dies spiegelt sich in der Mindestunterhaltsverordnung wieder. Diese sieht für 2024 folgenden Mindestunterhalt vor:

Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung steigt der Kindesunterhalt ab 01. Januar 2024 wie folgt:

Alter des KindesMindestungerhalt
bis 31. Dezember 2023
Mindestungerhlt
ab 01. Januar 2024
0-5 Jahre437 Euro480 Euro
6-11 Jahre502 Euro551 Euro
12-17 Jahre588 Euro645 Euro

In der Düsseldorfer Tabelle 2024 wurden deshalb die Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder deutlich erhöht.

Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt nun 480 Euro monatlich,

für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr 551 Euro monatlich und

für Kinder zwischen dem zwölften und siebzehnten Lebensjahr 645 Euro monatlich.

Sonstige Änderung

Das Einkommen der jeweiligen Einkommensgruppen ist angehoben worden, und zwar um jeweils 200 Euro.  Die erste Einkommensgruppe reicht nunmehr bis  2.100 statt bis 1.900 Euro, die 15. Einkommensgruppe bis  11.200 statt bis 11.000 Euro.


Selbstbehalt (Eigenbedarf) zum 1. Januar 2024 erhöht

Der Eigenbedarf ist die Geldsumme, die der Unterhaltsschuldner in jedem Fall behalten darf. Er wurde am 1. Januar 2024 erhöht. Er ist an den Regelsatz des Bürgergeldes der Regelbedarfsstufe 1 gekoppelt. Dieser wurde ebenfalls zum 1. Januar 2024 erhöht, und zwar auf  563 Euro.

Der Eigenbedarf beträgt nunmehr für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei  1200 Euro, ist um 80 Euro erhöht worden. Erwerbstätige Unterhaltsschuldnern steht ein Eigenbedarf von 1450 Euro zu, ebenfalls 80 Euro mehr als im Vorjahr.

Er beträgt jetzt bei Nichterwerbstätigen 1.200 Euro statt 1.120 Euro, bei Erwerbstätigen 1.450 Euro statt 1.370 Euro.

Im Selbstbehalt sind 580 Euro an Wohnkosten enthalten. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die tatsächlichen Wohnkosten höher sind, kann der Selbstbehalt (Eigenbedarf) erhöht werden.

Zusammenfassung zum Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle 2024

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wichtiges Instrument zur Ermittlung des angemessenen Kindesunterhalts. Sie bietet Orientierung für Eltern und Gerichte, wenn es um die Höhe des Kindesunterhalts geht.


Quellen

OLG Düsseldorf

Mindestunterhaltsverordung