Bürgergeld entlastet nicht unterhaltspflichtige Väter (oder Mütter)

Bürgergeld entlastet nicht unterhaltspflichtige Väter (oder Mütter)

Leben Eltern getrennt, so ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zu Unterhaltszahlungen für das Kind verpflichtet. In den meisten Fällen von Trennung und Scheidung ist das der Vater. Nur selten leben Kinder nach einer Trennung im Haushalt des Vaters. Bezieht die Mutter Bürgergeld, so befreit das den Vater nicht von seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung für das Kind. Unterhalt geht dem Bürgergeld für Kinder vor.

Unterhaltspflicht des Vaters

Die Höhe des vom Vater des Kindes zu leistenden Kinderunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt ist einkommensabhängig. Je höher das Einkommen, desto höher auch der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Die aktuellen Unterhaltszahlen der Düsseldorfer Tabelle können Sie hier nachlesen:

Düsseldorfer Tabelle

Selbstverständlich gelten die Ausführungen auch für den Fall, dass die Mutter unterhaltspflichtig ist, weil das Kind beim Vater lebt.

Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss keinen Barunterhalt leisten. Es kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung des Kindes nach.

Der Unterhaltsanspruch geht dem Bürgergeldanspruch des Kindes vor. Einzelheiten hier: Unterhalt Kind und Bürgergeld


Unterhaltsvorschuss, wenn Vater keinen Unterhalt leisten kann

Ist der Vater (oder die Mutter) nicht in der Lage, Unterhalt für das Kind zu zahlen, so muss die Mutter Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss beim örtlichen Jugendamt gestellt werden. Das Jugendamt kann sich seine Unterhaltsvorschusszahlung beim Vater wiederholen, wenn er irgendwann wieder zu Geld kommt.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss geht dem Bürgergeldantrag für das Kind vor. Nur wenn der Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld nicht ausreichten, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld für das Kind.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist abhängig vom Alter des Kindes. Das Kindergeld wird auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder kann aus nachfolgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle Unterhaltsvorschuss

Kinder bis 5 Jahre: 187 Euro (437 Euro – 250 Euro Kindergeld)

Kinder von 6 bis 11 Jahren: 252 Euro (502 Euro – 250 Euro Kindergeld)

Kinder von 12 bis 17 Jahren: 338 Euro (588 Euro – 250 Euro Kindergeld)


Zusammenfassung zum Thema Unterhaltsvorschuss und Bürgergeld

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt gezahlt, wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt oder zahlen kann (gleiches gilt für die Mutter)
  • Unterhaltsvorschuss geht dem Bürgergeld für Kinder vor. Das heißt: Der Unterhaltsvorschuss muss beim Jugendamt beantragt werden. Nur wenn die Zahlung nicht ausreicht, kann Bürgergeld für das Kind beantragt werden.
  • Auch die Unterhaltszahlung des Vaters an das Kind geht dem Bürgergeldanspruch des Kindes vor. Bürgergeld für Kinder ist somit nicht dazu dan, den Vater von Unterhaltszahlungen zu entlasten.