Bürgergeld für Kinder und Eltern: Was ändert sich durch die Kindergrundsicherung 2025?

Kommt mit der Kindergrundsicherung das Antrags-Chaos für Familien. Müssen Eltern für sich Bürgergeld und für die Kinder Kindergrundsicherung beantragen?

Bürgergeld für Kinder und Eltern: Was ändert sich durch die Kindergrundsicherung 2025?
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Die Bundesregierung hat sich geeinigt, die Kindergrundsicherung 2025 kommt. Die Kindergrundsicherung wird aus einem Kindergarantiebetrag und einem Kinderzusatzbetrag bestehen. Sie fasst damit das Kindergeld, den Kinderzuschlag sowie das Kinder-Bürgergeld zusammen. Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden von der Kindergrundsicherung erfasst.

Die Kindergrundsicherung soll Entlastungen bringen und zu einer Entbürokratisierung beitragen. Doch wird das Gesetz halten, was es verspricht? Oder kommt das Familiengeld – Chaos mit einem Nebeneinander von Bürgergeld für Eltern und Kindergrundsicherung für Kinder?

Kindergrundsicherung kommt 2025

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Chaos oder Entbürokratisierung: Was bringt die Kindergrundsicherung 2025 für Eltern und Kinder? Was wird aus dem Bürgergeld für Kinder, was aus dem Bürgergeld der Eltern?

Zum 1. Januar 2025 soll die Kindergrundsicherung in Kraft treten. Sie soll einfach zugänglich sein und Eltern und ihren Kindern effektiv helfen.  Dabei wird es nicht mehr finanzielle Leistungen für Kinder geben, als in der Gegenwärt. Dies war ein Anliegen von Bundesfinanzminister Lindner, der den Bundeshaushalt im Auge behalten hat. Die Familienministerin wollte ursprünglich mehre Milliarden zusätzlich für von Armut betroffene Kinder bereitstellen. Wohlfahrtsverbände haben noch weit mehr gefordert – und fordern dies noch heute.

Familienservice Der Bundesagentur für Arbeit

Die Kindergrundsicherung kann beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, so der Plan der Bundesregierung. Sie will eine Stelle schaffen, bei der alle Gelder für Kinder beantragt werden können. Bereits jetzt wird das Kindergeld ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, bei der dort ansässigen Familienkasse.

Kindergrundsicherung: Garantiebetrag und Zusatzbetrag

Die Kindergrundsicherung wird aus einem Kindergarantiebetrag und einem Kinderzusatzbetrag bestehen. Der Garantiebetrag wird das heutige Kindergeld ersetzten. Er ist einkommensunabhängig. Ein besonderer Antrag soll für die Zahlung des Kindergarantiebetrages nicht erforderlich sein.

Der Kinderzusatzbetrag hingegen hängt in seiner Bewilligung und in der Höhe vom Einkommen der Eltern ab. Für ihn ist ein Antrag notwendig. Der Zusatzbetrag ersetzt dann unter anderem das heutige Bürgergeld für Kinder.

Bürgergeld: Eltern müssen 2 Anträge stellen?

Eltern, die Bürgergeld beanspruchen,  müssen also für sich selbst einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und für ihre Kinder einen Antrag auf Kindergrundsicherung beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit. Somit sind zwei Anträge zu stellen. Ob es tatsächlich dabei bleiben wird, bleibt abzuwarten. Es ist denkbar, dass der Bürgergeldantrag automatisch auch den Antrag auf Kindergrundsicherung beinhaltet, der dann vom Jobcenter an die Familienservicestelle der Arbeitsagentur weitergeleitet wird.

Die Kindergrundsicherung und das Bürgergeld der Eltern ergänzen sich also. Das sieht gegenwärtig nach einem Mehr an Bürokratie aus. Die Regierung wird hier daran arbeiten müssen, dass es tatsächlich zu einer Vereinfachung nicht zu einem Mehraufwand bei den Anträgen kommt.

Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung kommt erst Anfang 2024

Der konkrete  Gesetzentwurf zur Kindergrundsicherung wird aller Voraussicht erst Anfang 2024 öffentlich zugänglich sein. Es bleibt abzuwarten, wie die konkrete Ausgestaltung der Kindergrundsicherung aussehen wird. Spannend ist dann die Ausgestaltung des Verhältnisses zum Bürgergeld der Eltern.

Erhebliche Änderungen beim Bürgergeld

Die künftige Kindergrundsicherung wird viele Änderungen  beim Bürgergeld zur Folge haben. Bisher ist es so, dass das Kindergeld z.T. auch schon gegenwärtig auf das Bürgergeld der Eltern angerechnet wird. (Auf das Bürgergeld der Kinder ohnehin.) Ob dies in Zukunft auch beim Kindergarantiebetrag so sein wird, ist fraglich, weil dieser die Grundlage der  Kindergrundsicherung sein soll.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden aus dem Bürgergeld-Gesetz, dem SGB II, herausgenommen werden, da sie zur Kindergrundsicherung gezogen werden sollen, so gerade die Intention des neuen Gesetzesvorhaben.

Kinder werden künftig mit ihren Eltern zwar noch eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden, allerdings wird ihre Anwesenheit für den Bürgergeld-Anspruch keine Rolle spielen, das die Leistungen für Kinder von der Kindergrundsicherung abgedeckt werden sollen

Größte Änderung bei den Kosten der Unterkunft

Auswirkungen der Kindergrundsicherung auf das Bürgergeld wird es insbesondere bei den Kosten der Unterkunft geben. Miete und Heizkosten werden gegenwärtig anteilig nach Personenanzahl der Bedarfsgemeinschaft berechnet. Bei der Kindergrundsicherung gibt es hingegen pauschale Leistungen. Hier wird man abwarten müssen, wie  die Kosten der Unterkunft im Rahmen des Bürgergeldes der Eltern dann berechnet und gewertet werden.

Auch hier wird auf die Konkrete Ausgestaltung des Kindergrundsicherungs-Gesetzes gewartet werden müssen

Zusammenfassung zu Auswirkungen der Kindergrundsicherung auf das Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Die Kindergrundsicherung wird 2025 eingeführt werden. Sie ersetzt das Kindergeld, den Kinderzuschlag aber auch das Bürgergeld für Kinder sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe der Kinder.
  • Die Kindergrundsicherung wird aus dem Kinder-Garantiebetrag und dem Kinder-Zusatzbetrag bestehen.
  • Eltern erhalten ab 2025 kein Bürgergeld mehr für ihre Kinder. Die Kinder bekommen vielmehr die Kindergrundsicherung. Folglich wird sich der Bürgergeld-Anspruch der Familie verringern.
  • Die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses Kindergrundsicherung und Bürgergeld für die Eltern muss mit dem künftigen Gesetzentwurf ausgearbeitet werden; sie ist noch nicht bekannt.
  • Der Antrag auf Kindergrundsicherung muss beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, dort, wo auch gegenwärtig schon das Kindergeld beantragt werden muss. Möglicherweise ist hinsichtlich des Kindergarantiebetrages (gegenwärtiges Kindergeld) künftig kein Antrag mehr erforderlich.

Weiterführende Informationen zur Kindergrundsicherung

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