Bürgergeld: Jobcenter zahlt Mietschulden – neue BSG-Entscheidung!

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter Mietschulden in Form eines Darlehens zahlen muss. Drohende Wohnungslosigkeit ist keine Voraussetzung. Erfahren Sie mehr über die neue Rechtsprechung und Ihre Rechte!

Was tun bei Mietschulden? Jobcenter Darlehen?

Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum. Dazu gehört auch ein menschenwürdiges Wohnen. Das Geld im Regelsatz reicht nur für den alltäglichen Bedarf. Schuldenkann man damit keinesfalls begleichen. Das ist der Grund, warum Bürgergeld Bezieher in der Schuldenfalle stecken.

Was aber ist bei Mietschulden? Diese können unter Umständen zur Kündigung des Mietverhältnisses und Obdachlosigkeit führen. Muss das Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz die Mietschulden übernehmen? Als Zuschuss oder als Darlehen?

Wir beantworten diese Fragen im Berücksichtigung eines jüngeren Urteils des Bundessozialgerichts in unserem Artikel.

Bundessozialgericht: kein Ermessen – Jobcenter muss Mietschulden als Darlehen übernehmen!

Mietschulden: Darlehen beim Jobcenter beantragen

Darlehen beim Jobcenter beantragen, wenn man Mietschulden hat? Wir erklären, wie das geht!

In der Entscheidung des Bundessozialgerichts ging es um die Frage, ob das Jobcenter dem Bürgergeld Bezieher Zahlungen für Mietschulden leisten muss.

Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil unter dem Az B 7/14 AS 52/21 R klar, dass das Jobcenter Mietschulden in Form eines Darlehens zahlen muss. Für die Darlehensgewährung ist nicht Voraussetzung, dass Wohnungslosigkeit droht. Ebenso ist kein förmlicher Antrag auf Darlehensgewährung notwendig. 

Für den Anspruch auf Darlehensgewährung für Mietschulden ist die Information an das Jobcenter ausreichend, dass eine Wohnungskündigung droht.

Auch ein Darlehen von Freunden oder Bekannten schließt den Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht aus.

Jobcenter hatte Darlehen für Mietschulden abgelehnt

Dem Urteil des Bundessozialgerichts lag der Fall eines Bürgergeld Bezieherin (seinerzeit noch Hartz IV) zugrunde, deren Bürgergeld Bezug für ein halbes Jahr unterbrochen war. In dieser Zeit waren Mietschulden entstanden. Der Vermieter drohte eine Kündigung an. Die Bürgergeld Bezieherin teilte dies dem Jobcenter formlos mit.

Ein Darlehen zur Deckung der offenen Miete wurde von der Bürgergeld Bezieherin erst einige Monate später beantragt. Vor Entscheidung des Jobcenter ging der Leistungsbezieherin die Kündigung zu. Sie erhielt daraufhin von einer Bekannten ein Darlehen, bezahlte die Mietschulden. Der Vermieter nahm die Kündigung zurück.

Vor diesem Hintergrund lehnt das Jobcenter den Darlehensantrag ab.

Drohende Wohnungslosigkeit keine Voraussetzung für Jobcenter Darlehen bei Mietschulden

Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine drohende Wohnungslosigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Mietdarlehens durch das Jobcenter ist.

Ein Darlehensanspruch kann selbst dann bestehen, wenn die Wohnungskündigung durch ein Darlehen von Freunden oder Bekannten verhindert worden ist.

Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens durch das Jobcenter ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts lediglich,

  •  dass das Jobcenter von der Notlage (Mietschulden, Kündigungsandrohung) wusste und
  • noch vor der Auszahlung des privaten Darlehens über den Antrag auf Jobcenter Darlehen hätte entscheiden können.

Kein förmlicher Antrag auf Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter notwendig

„Eines gesonderten Antrags iS von § 37 Abs 1 SGB II bedarf es für das Begehren auf Übernahme von Mietschulden iS des § 22 Abs 8 SGB II nicht.“ Das ist ebenfalls Aussage des Urteils des Bundessozialgerichts.

Wenn ein Bezieher von Bürgergeld dem Jobcenter umgehend mitteilt, dass er Mietschulden hat und ein Bedarf bestehe, muss, so das Bundessozialgericht, nicht kein gesonderter Antrag auf ein Darlehen gestellt werden.

Rechtsgrundlage für Jobcenter Darlehen bei Mietschulden

Rechtsgrundlage für ein Darlehen des Jobcenter bei Mietschulden ist § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Die Darlehensgewährung steht im Ermessen des Jobcenter. Das Ermessen reduziert sich entsprechend S. 2 der Vorschrift, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit.

Zusammenfassung zu Bürgergeld Darlehen bei Mietschulden

Das Wichtigste zum Schluss noch einmal zusammengefasst:

  • Jobcenter müssen ein Darlehen für Mietschulden gewähren, wenn Wohnungslosigkeit droht. Aber auch dann, wenn das nicht der Fall ist, muss das Jobcenter in aller Regel ein Darlehen für die Mietschulden gewähren.
  • Bei Mietschulden ist kein gesonderter Antrag für das Darlehen notwendig. Es reicht, wenn dem Jobcenter mitgeteilt wird, dass Mietschulden bestehen und dein Bedarf für eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden vorhanden ist.
  • Auch wenn ein Überbrückungsdarlehen von Bekannten oder Verwandten gewährt wurde, muss das Jobcenter ein Darlehen gewähren, wenn die Überbrückung erst nach dem Antrag bzw. der Mitteilung gezahlt wurde.

Quelle

Bundessoszialgericht