Bürgergeld bedeutet Leben mit dem Existenzminimum. Das Geld im Regelsatz reicht so gerade, um über die Runden zu kommen. Schulden jedenfalls kann man damit nicht begleichen. Im Gegenteil: oft stecken Bürgergeld Bezieher in der Schuldenfalle. Was aber ist bei Mietschulden? Diese können unter Umständen zur Kündigung des Mietverhältnisses und Obdachlosigkeit führen. Muss das Jobcenter die Mietschulden übernehmen? Wir beantworten die Frage im Berücksichtigung eines jüngeren Urteils des Bundessozialgerichts.
Bundessozialgericht: Ermessensreduzierung – Jobcenter muss Mietschulden als Darlehen übernehmen
In der Entscheidung des Bundessozialgerichts ging es um die Frage, ob das Jobcenter dem Bürgergeld Bezieher Zahlungen für Mietschulden leisten muss.
Das Bundessozialgericht stellte in seinem Urteil unter dem Az B 7/14 AS 52/21 R klar, dass das Jobcenter Mietschulden in Form eines Darlehens zahlen muss. Für die Darlehensgewährung ist nicht Voraussetzung, dass Wohnungslosigkeit droht. Ebenso ist kein förmlicher Antrag auf Darlehensgewährung notwendig.
Für den Anspruch auf Darlehensgewährung für Mietschulden ist die Information an das Jobcenter ausreichend, dass eine Wohnungskündigung droht.
Auch ein Darlehen von Freunden oder Bekannten schließt den Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht aus.
Darlehen für Mietschulden vom Jobcenter abgelehnt
Dem Urteil des Bundessozialgerichts lag der Fall eines Bürgergeld Bezieherin (seinerzeit noch Hartz IV) zugrunde, deren Bürgergeld Bezug für ein halbes Jahr unterbrochen war. In dieser Zeit waren Mietschulden entstanden. Der Vermieter drohte eine Kündigung an. Die Bürgergeld Bezieherin teilte dies dem Jobcenter formlos mit.
Ein Darlehen zur Deckung der offenen Miete wurde von der Bürgergeld Bezieherin erst einige Monate später beantragt. Vor Entscheidung des Jobcenter ging der Leistungsbezieherin die Kündigung zu. Sie erhielt daraufhin von einer Bekannten ein Darlehen, bezahlte die Mietschulden. Der Vermieter nahm die Kündigung zurück.
Vor diesem Hintergrund lehnt das Jobcenter den Darlehensantrag ab.
Drohende Wohnungslosigkeit nicht Voraussetzung für Jobcenter Darlehen für Mietschulden
Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine drohende Wohnungslosigkeit keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Mietdarlehens durch das Jobcenter ist.
Ein Darlehensanspruch kann selbst dann bestehen, wenn die Wohnungskündigung durch ein Darlehen von Freunden oder Bekannten verhindert worden ist.
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens durch das Jobcenter ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts lediglich,
- dass das Jobcenter von der Notlage (Mietschulden, Kündigungsandrohung) wusste und
- noch vor der Auszahlung des privaten Darlehens über den Antrag auf Jobcenter Darlehen hätte entscheiden können.
Rechtsgrundlage für Jobcenter Darlehen bei Mietschulden
Rechtsgrundlage für ein Darlehen des Jobcenter bei Mietschulden ist § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Die Darlehensgewährung steht im Ermessen des Jobcenter. Das Ermessen reduziert sich entsprechend S. 2 der Vorschrift, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit.