Bürgergeld: Miete für Sozialwohnungen nicht angemessen? – Unmöglich!

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Nach Ablauf der Karenzzeit von einem Jahr ab Neubeginn des Bezugs von Bürgergeld müssen die Kosten für eine Wohnung angemessen sein, damit das Jobcenter sie in vollem Umfang übernimmt. Kosten der Wohnung, das sind Miete, Nebenkosten und Heizkosten. Die Mietobergrenzen hinsichtlich der Angemessenheit sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Wesentliches Vergleichskriterium ist der Mietspiegel, wobei Wohnungspreise am unteren Rand desselben als angemessen gelten.

Mietspiegel in Berlin unbrauchbar als Bürgergeld Vergleichsmaßstab

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun ganz aktuell in einem Urteil festgestellt, dass die Höhe von Mieten für Sozialwohnungen, also für staatlich geförderte Wohnungen, vom Jobcenter nicht als unangemessen eingestuft werden. Das gelte selbst dann, wenn derartige Wohnungen laut Mietspiegel teurer als „normale“ Wohnungen sind. Mietpreise für Sozialwohnungen seien ein geeigneter Maßstab für die Frage der Angemessenheit einer Wohnung im Bereich Bürgergeld, so das Landessozialgericht

Jobcenter wollte Miete nicht voll zahlen

Hintergrund der Gerichtsentscheidung des Landessozialgerichts Berlin war die Klage einer alleinstehenden Frau, die SGB II Leistungen (Bürgergeld) bezog. Sie bezog die Leistungen vom Jobcenter Berlin. Die Wohnung kostete seinerzeit 640 Euro inklusive Heizkosten im Monat.

Das Jobcenter sah dies als unangemessen an. Angemessen sei eine Warmmiete von 480 Euro. Das Jobcenter argumentierte, dass diese Summe der durchschnittliche Mietpreis für einfache Wohnungen in Berlin seien – laut Mietspiegel Berlin.

Die Klägerin hingegen argumentierte, dass der Berliner Wohnungsmarkt zu wenig Wohnungen im unteren Preissegment ausweise. Sie habe vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht.

Jobcenter darf nicht auf den Mietspiegel verweisen

Das Landessozialgericht urteilte wie folgt: Das Jobcenter darf sich in Berlin hinsichtlich der Mietobergrenze für die Angemessenheit einer Wohnung nicht auf den Mietspiegel beziehen. Im Mietspiegel seien nur die durchschnittlichen Mieten ausgewiesen. Die Angemessenheitsgrenze können daraus nicht abgeleitet werden, da daraus nicht ersichtlich sei, zu welchen Preisen einfache Wohnungen neu zur Miete angeboten werden.

Richtig sei, dass der Vergleichsmaßstab für die Frage der Angemessenheit einer Miete die Durchschnittsmiete von einfachen Wohnungen und Wohnlagen sei. Allerdings gelte das nur, wenn diese Wohnungen auch „tatsächlich für Leistungsberechtigte zur Verfügung“ stünden. In Berlin sei dies nicht de Fall.

Nach den aktuellen Zahlen der Wohnraumstatistik der Senatsverwaltung gebe es in Berlin 76.000 Haushalte, die Sozialleistungen, z.B. Bürgergeld bezögen. 33.000 davon seien Einpersonenhaushalte, deren Mietkosten über den Grenzen der Jobcenter liegen. Für die Gruppe der Einpersonenhaushalte würden in Berlin 345.000 Wohnungen fehlen.

Miete für Sozialwohnung immer angemessen – jedenfalls in Berlin

Das Landessozialgericht legte keinen Grenzwert für die Miete fest. Das sei nicht möglich. Man könne auch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nutzbare Methode: „Wohngeldtabelle plus einem Zuschlag von zehn Prozent„ in Berlin nicht als Mietobergrenze für das Bürgergeld nutzen. Dies würde dazu führen, dass auch viele Sozialwohnungen als unangemessen teuer angesehen werden müssten.

Das Gericht zog daraus den Schluss, das jedenfalls staatlich geförderten Sozialwohnungen hinsichtlich der Miethöhe angemessen i.S.d. Bürgergeld-Gesetzes sind. Das treffe auch auf die Wohnung der Klägerin zu. Das Jobcenter müsse die komplette Miete ungekürzt zahlen.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Revision zum BSG zugelassen.