Bürgergeld: Mindert ein Freundschafts-Darlehen den Anspruch? Sozialgericht urteilte!

Wird das Bürgergeld gekürzt, wenn Freunde, Bekannte, Verwandte oder die Familie einem Leistungsbezieher Geld leihen? Die Sozialgerichte stellen strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Darlehens. Lesen Sie hier die Einzelheiten!

Bürgergeld: Mindert ein Freundschafts-Darlehen den Anspruch? Sozialgericht urteilte!
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Bürgergeld Bezieher müssen jeden Euro dreimal umdrehen, bevor sie in ausgeben. Das Geld reicht nur für das nötigste. Manchmal reicht es aber auch nicht. Gut, wenn man Freunde hat, die mit einem Darlehen bzw. Kredit aushelfen. Doch wird man vom Jobcenter „bestraft“, wenn man ein Darlehen erhält? Mindert die Darlehenssumme, der Kredit, den Anspruch auf Bürgergeld? Dürfen private Darlehen als Einkommen gewertet werden?

Hierzu gab es jüngst eine Entscheidung des Sozialgerichts Bremen.

Wir erklären in nachfolgendem Beitrag, wie sich ein Darlehen von Freunden, Bekannten oder Verwandten auf den Bürgergeld Anspruch auswirkt.

Darlehen als anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld?

Ist ein privates Darlehen auf den Bürgergeld Anspruch anrechenbar? Kann das Bürgergeld gekürzt werden?

Ein privates Freundschaftsdarlehen oder Familiendarlehen kann nicht auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet werden. Der Bürgergeld Bezieher muss jedoch nachweisen, dass tatsächlich ein Darlehen mit Rückzahlungspflicht vorliegt.

Von der Rechtsgrundlage her ist es einfach: ein Darlehen ist kein Einkommen im Sinne des Bürgergeld Gesetzes.  Ein Geldgeschenk hingegen schon, wenn es den gleiche Zweck erfüllt, wie das Bürgergeld, nämlich dem Lebensunterhalt dient.

 Wer Bürgergeld bezieht und sich Geld leiht, muss deshalb nachweisen, dass er das Geld zurückzahlen muss, dass es sich also nicht um ein Geschenk handelt. Das gilt insbesondere bei Darlehen unter Freunden. Wird Geld übergeben, muss tatsächlich ein Darlehensvertrag vorliegen.


Klage um Darlehensvertrag vor dem Sozialgericht Bremen

 Ein Bürgergeld Bezieher (damals noch Arbeitslosengeld II) hatte sich an das Sozialgericht gewandt. Er hatte von einem Freund 400 Euro als Darlehen erhalten. Die Summe war in verschiedenen Monaten mit unterschiedlichen Beträgen auf seinem Konto gutgeschrieben worden.

Das Jobcenter hatte diese Zahlungen als Einkommen gewertet. Der Einwand des Klägers, es handele sich bei den Zahlungseingängen um Zahlungen aufgrund eines rückzahlungspflichtigen Darlehens erkannte das Jobcenter nicht an. Der Bürgergeld Bezieher erhob daraufhin eine Klage beim Sozialgericht in Bremen.

Wie urteilte das Sozialgericht hinsichtlich der Frage, ob ein Darlehen vorliegt?

Das Sozialgericht stellte strenge Anforderungen hinsichtlich der Frage auf, ob bei einer Zahlung von Freunden ein Darlehen gegeben ist. Zunächst einmal statuierte das Gericht, dass der Bürgergeld Bezieher den Nachweis erbringen müssen, dass es sich bei einer Zahlung von Freunden oder Bekannten um ein Darlehen handelt. Ihm obliege die Beweispflicht.

Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar. Allerdings muss ein zivilrechtlich wirksamer Darlehensvertrag vorliegen. Bei Darlehen unter Freunden oder innerhalb der Familie sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss der Abschluss und die Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages nachgewiesen werden. Es muss klar unterschieden werden können, dass ein Darlehen gewährt wurde und dass keine  Schenkung oder einer Gewährung von Unterhalt vorliegt.

Allerdings: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Vereinbarung eines Darlehens unter Freunden nicht in jedem Punkt dem entsprechen, wie es zwischen Fremden oder bei einem Bankdarlehen üblich ist.  Siehe hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010, – B 14 AS 46/09 R.


Modalitäten der Zahlung und Rückzahlung als Indiz für oder gegen ein Darlehen beim Bürgergeld

 Ein Indiz für ein Darlehen, so das Sozialgericht, liegt vor, wenn die im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten gewahrt worden sind.  

Anders ist es, wenn der Inhalt der Vereinbarung, insbesondere Darlehenshöhe und Rückzahlungsmodalitäten, wie auch der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht belegt werden können.

Insbesondere spielt eine Rolle, ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages vorliegt.

Im Fall des Sozialgerichts Bremen konnte der Kläger den Nachweis nicht führen, dass ein Darlehensvertrag dem Zahlung zugrunde lag.

Fazit: Das Jobcenter durfte die Zahlung als Einnahme werden und vom Bürgergeld in Abzug bringen.

Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2023 – S 18 AS 1650/18

Quellen:

Bundessozialgericht

Sozialgericht Breme via DGB