Bürgergeld: neue Vorschriften bei den Wohnungskosten

Bürgergeld: neue Vorschriften bei den Wohnungskosten
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Das Bürgergeld wurde am 1. Januar 2023 rechtswirksam. Mit dem Bürgergeld sind hinsichtlich der Wohnkosten neue Regelungen eingeführt worden. Hier die wichtigsten Vorschriften im Überblick.

Wer den Bürgergeld Regelsatz bezieht hat bereits davon gehört: von Karenzzeit hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnkosten, vom Kostensenkungsverfahren und von Darlehen hinsichtlich der Heizkosten und eventuell bei Stromnachforderungen.

Karenzzeit bei der Miete

Hinsichtlich der Unterkunftskosten gilt seit Jahresbeginn eine einjährige Karenzzeit, in der das Jobcenter die Wohnkosten, also die Miete und die kalten Nebenkosten, nicht mehr auf Angemessenheit überprüft. Das Jobcenter zahlt die Miete in tatsächlicher und voller Höhe. Es findet keine Deckelung auf die angemessene Höhe statt.

Die Karenzzeit beginnt mit dem 1. Tag des Bezugs von Bürgergeld. Für all diejenigen, die im letzten Jahr schon Hartz IV Leistungen bezogen und ab dem Jahresbeginn automatisch Bürgergeld, beginnt damit die Karenzzeit ab dem 1. Januar 2023. Sie endet am 31. 12. 2023. Für all diejenigen, die im Laufe des Jahres 2023 Bürgergeld beziehen, ist der Beginn des Leistungsbezugs auch der Beginn der zwölfmonatigen Karenzzeit hinsichtlich der Mietkosten.

Die Karenzzeit gilt ausdrücklich nicht für die Heizkosten. Diese müssen immer angemessen sein.

Kostensenkungsverfahren bei unangemessen hoher Miete

Gilt die Karenzzeit nicht (mehr) und ist die Miete zu hoch, also nicht angemessen, so leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein. Der Bürgergeld – Bezieher wird aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ihm wird eine Frist von 6 Monaten gesetzt. Danach zahlt das Jobcenter nur noch die Wohnungskosten in angemessener Höhe. Möglichkeiten, die Wohnungskosten zu senken sind etwa eine Untervermietung oder der Umzug in einer preiswertere Wohnung. Gelingt dem Bürgergeld Bezieher dies nicht innerhalb der 6 Monat und kann er ernsthafte Bemühungen nachweisen, so wird die Frist verlängert.

Ausnahmen von der Karenzzeit

Bestand bereits am 1. Januar 2023 ein Kostensenkungsverfahren, so gilt die Karenzzeit nicht. Dann werden auch nach den Bürgergeld-Regelungen nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen.

Gleiches gilt, wenn eine Wohnung ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters mit unangemessen hohen Unterkunftskosten angemietet wird.

Weitere Ausnahmen bestehen im SGB XII, also im Recht der allgemeinen Sozialhilfe, nicht im Bürgergeld-Gesetz.

Keine Karenzzeit gilt für die Heizkosten. Das ist ein Problem, wenn der oder die Bürgergeld – Bezieher in einer unangemessen großen Wohnung leben. Die Miete wird dann während der Karenzzeit vom Jobcenter in voller Höhe übernommen, die Heizkosten jedoch nur in angemessener Höhe. Hinsichtlich der Angemessenheit wird von einer angemessenen Wohnungsgröße ausgegangen und dann geschaut, wie hoch der Energiebedarf für diese Wohnungsgröße im Bundesdurchschnitt ist. Bei unangemessen hohen Heizkosten muss das Jobcenter das Kostensenkungsverfahren einleiten.

Karenzzeit von einem Jahr auch nach Tod eines Mitbewohners

§ 22 Abs. 1 SGB II regelt, dass die Mieter einer Wohnung, die durch einen Todesfall im Haushalt unangemessen teuer wird (bezogen auf die nunmehr geringer Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft), für mindestens ein Jahr weiterhin als angemessen zu bewerten ist. Erst danach darf das Jobcdenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

Einmalige Bürgergeld-Bewilligung für Heizkosten-Nachzahlung aus Jahresrechnung

§ 37 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragt werden kann, wenn in diesem Monat aufgrund einer Heizkostennachzahlung (Jahresrechnung) ein Bedarf vorhanden ist. Der Antrag muss nicht unbedingt in dem Monat gestellt werden, in dem die Jahresrechnung ins Haus geflattert ist, sondern kann noch bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat der Fälligkeit der Heizkosten-Nachzahlung gestellt werden. Die Beantragung von Bürgergeld nur für einen Monat ist auch möglich, wenn in dem Monat Heizmaterial (Brennstoffe wie Öl, Flüssiggas, Kohle oder Holz) angeschafft und bezahlt werden muss.

Es handelt sich dabei um eine befristete Sonderregelung im Bürgergeld-Gesetz, die nur für Anträge gilt, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Falls diese Regelung nicht verlängert wird, muss danach ein entsprechender Antrag in dem Monat gestellt werden, in dem die Rechnung fällig wird. Wird die Antragsfrist versäumt, so kann dann noch allenfalls ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden – zur Begleichung von Schulden, um die Unterkunft nicht zu gefährden.

Zusammenfassung zu den Neuregelungen der Wohnungskosten beim Bürgergeld

Wichtigste Neuregelung ist die Karenzzeit hinsichtlich der Miete im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld. Die Karenzzeit besagt, dass dass Jobcenter die Höhe der Miete nicht auf Angemessenheit prüft. Die Karenzzeit bezieht sich nur auf die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten. Heizkosten müssen immer angemessen sein.

Eine Karenzzeit gilt auch nach dem Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.

Erst nach der Karenzzeit darf das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten: dem Bürgergeld-Bezieher wird eine Frist von 6 Monaten gesetzt, innerhalb derer er die Mietkosten senken soll. Nach Ablauf zahlt das Jobcenter nur noch Miete in angemessener Höhe.

Bürgergeld kann auch nur für einen Monat beantragt werden, wenn in diesen Monat eine Heizkostennachzahlung fällt und dadurch die Voraussetzungen für den Bürgergeld-Anspruch entstehen.