Wer einen Minijob ausübt, kann damit allein in aller Regel seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Warum nicht? Weil bei einem Minijob nicht mehr als 520 Euro verdient werden dürfen. Das sind nur ein paar Euro mehr als der Bürgergeld Regelsatz. Deshalb beziehen viele Minijobber aufstockend das neue Bürgergeld. Bürgergeld mit Minijob, da gibt es einiges zu beachten. Wir zeigen, woran Bürgergeld-Bezieher mit Minijob denken müssen.
Was ist das Besondere an einem Minijob?
Ein Minijob oder 520-Euro-Job zeichnet sich dadurch aus, dass er steuerfrei und sozialversicherungsfrei ist. Der Minijobber kann sich allerdings für eine Rentenversicherungspflicht entscheiden. Vorteil des Minijobs ist also, dass brutto gleich netto ist. Das kann man selbstverständlich auch als Nachteil werten, denn Minijobber sind durch das Arbeitsverhaltnis nicht krankenversichert und zahlen grundsätzlich auch keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.
Warum ist das Bürgergeld eine Chance für Minijobber?
Jemand, der einen Minijob ausübt, kann Bürgergeld beantragen, wenn er durch den Minijob seinen Lebensunterhalt einschließlich Miete nicht decken kann. Er oder sie wird so zum Bürgergeld-Aufstocker. Das Bürgergeld dient also als Existenzsicherung. Aber das ist nicht alles. Mit Hilfe des Jobcenters kann auch eine Vollzeitstelle, eine Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung absolviert werden und so der Schritt in die finanzielle Eigenständigkeit geschafft werden.
Was müssen Bezieher von Bürgergeld mit einem Minijob beachten?
Personen, die Bürgergeld beziehen, und einen Minijob ausüben, auch Bürgergeld-Minijobber genannt, sollten sich über die Hinzuverdienstgrenzen beim Minijob informieren.
Die Hinzuverdienstgrenzen beim Bürgergeld sind wie folgt geregelt:
Minijobber, die Bürgergeld beziehen, können die ersten 100 Euro ihres Gehalts anrechnungsfrei behalten, das heißt, die 100 Euro des Verdienstes aus einem Minijob sind komplett anrechnungsfrei.
Einkommen, das diesen Grundfreibetrag übersteigt, also höher als 100 Euro ist, wird zu einem prozentualen Anteil auf das Bürgergeld angerechnet. Das Einkommen aus einem Minijob wird insofern wie jedes andere Erwerbseinkommen behandelt. Wir haben die Einkommensfreibeträge bei Erwerbseinkommen hier dargestellt: Einkommensfreibeträge bei Erwerbseinkommen.
Höhere Einkommensfreigrenzen für Bürgergeld-Minijobber ab dem 1. Juli 2023
Zum 1. Juli 2023 werden die Einkommensfreigrenzen beim Bürgergeld für bestimmte Personengruppen erhöht, die Freibeträge vom Einkommen steigen. Das gilt für junge Menschen unter 25 Jahre. Für sie bleibt Einkommen bei Bürgergeld-Bezug bis zur Minijobgrenze (520 Euro) anrechnungsfrei
- aus Schüler- bzw. Studentenjobs und
- aus einer beruflichen Ausbildung
- aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem FSJ oder FÖJ
Gleiches gilt zudem während einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Das Einkommen aus einem Schülerjob während der Ferien (Ferienjob) ist ab dem 1. Juli 2023 vollständig anrechnungsfrei und damit unerheblich für das Bürgergeld.