Bürgergeld mit Minijob – was ist zu beachten?

Wer einen Minijob ausübt, kann einen Teil des Verdienst behalten, wenn er gleichzeitig Bürgergeld bezieht. Das Einkommen aus dem 538 Euro Job wird also nur zum Teil auf das Bürgergeld angerechnet. Wir erklären die Einzelheit und was man bei Bürgergeld und Minijob beachten muss.

Minijob und Bürgergeld - was ist zu beachtenß
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Wer einen Minijob ausübt, kann damit allein in aller Regel seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Warum nicht? Weil bei einem Minijob nicht mehr als 538 Euro verdient werden dürfen (2024). Das sind weniger Euro als der Bürgergeld Regelsatz beträgt. Deshalb beziehen viele Minijobber aufstockend das Bürgergeld. Bürgergeld mit Minijob, da gibt es einiges zu beachten.

Wir erklären in unserem Beitrag, woran Bürgergeld-Bezieher mit Minijob denken müssen.

Was ist das Besondere an einem Minijob?

Bürgergeld und Minijob

Was ist bei einem Minijob zu beachten, wenn man Bürgergeld bezieht?

Ein Minijob oder 538-Euro-Job zeichnet sich dadurch aus, dass er steuerfrei und sozialversicherungsfrei ist. Der Minijobber kann sich allerdings für eine Rentenversicherungspflicht entscheiden. Vorteil des Minijobs ist also, dass brutto gleich netto ist. Das kann man selbstverständlich auch als Nachteil werten, denn Minijobber sind durch das Arbeitsverhaltnis nicht krankenversichert und zahlen grundsätzlich auch keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.


Warum ist das Bürgergeld eine Chance für Minijobber?

Jemand, der einen Minijob ausübt, kann Bürgergeld beantragen, wenn er durch den Minijob seinen Lebensunterhalt einschließlich Miete nicht decken kann. Er oder sie wird so zum Bürgergeld-Aufstocker. Das Bürgergeld dient also als Existenzsicherung. Aber das ist nicht alles. Mit Hilfe des Jobcenters kann auch eine Vollzeitstelle, eine Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung absolviert werden und so der Schritt in die finanzielle Eigenständigkeit geschafft werden.

Was müssen Bezieher von Bürgergeld mit einem Minijob beachten?

Personen, die Bürgergeld beziehen, und einen Minijob ausüben, auch Bürgergeld-Minijobber genannt, sollten sich über die Hinzuverdienstgrenzen beim Minijob informieren.

Die Hinzuverdienstgrenzen beim Bürgergeld sind wie folgt geregelt:

Minijobber, die Bürgergeld beziehen, können die ersten 100 Euro ihres Gehalts anrechnungsfrei behalten, das heißt, die 100 Euro des Verdienstes aus einem Minijob sind komplett anrechnungsfrei.

Einkommen, das diesen Grundfreibetrag übersteigt, also höher als 100 Euro ist, wird zu einem prozentualen Anteil auf das Bürgergeld angerechnet. Das Einkommen aus einem Minijob wird insofern wie jedes andere Erwerbseinkommen behandelt. Wir haben die Einkommensfreibeträge bei Erwerbseinkommen hier dargestellt: Einkommensfreibeträge bei Erwerbseinkommen.


Höhere Einkommensfreigrenzen für Bürgergeld-Minijobber in 2024

Die Einkommensfreigrenzen beim Bürgergeld sind für bestimmte Personengruppen erhöht worden, die Freibeträge vom Einkommen gestiegen. Das gilt für junge Menschen unter 25 Jahre. Für sie bleibt Einkommen bei Bürgergeld-Bezug bis zur Minijobgrenze (538 Euro) anrechnungsfrei

Gleiches gilt zudem während einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Das Einkommen aus einem Schülerjob während der Ferien (Ferienjob) ist vollständig anrechnungsfrei und damit unerheblich für das Bürgergeld.