Bürgergeld und Pflegeheim – was passiert mit dem Anspruch?

Bürgergeld und Pflegeheim - was passiert mit dem Anspruch?

Wenn ein Bürgergeld-Bezieher nach einem Aufenthalt im Krankenhaus ins Pflegeheim muss, so stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit. Muss dass Jobcenter auch die Kosten für das Heim zahlen? Bei der Beantwortung der Frage, wer die Kosten des Pflegeheim zahlt, muss zwischen Kurzzeitpflege und Dauerpflege im Heim unterschieden werden. Lesen Sie mehr:

Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld

Bürgergeld erhält nur, wer erwerbsfähig ist, also täglich mindestens 3 Stunden arbeiten kann. Wer nicht erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit. Wer dauernd auf Heimpflege angewiesen ist, ist nicht erwerbsfähig. Zuständig für die Kosten der Heimpflege ist aber nicht der örtliche Träger der Grundsicherung, sondern der überörtliche Sozialhilfeträger.


Bürgergeld Bezieher muss in der Kurzzeitpflege

Muss ein Bürgergeld Bezieher z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt noch stationär gepflegt werden, so ist für die Heimkosten der Überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Dort muss ein Antrag gestellt werden. Erfolgt die Kurzzeitpflege im laufenden Monat des Bürgergeld-Bezugs, so kann das Jobcenter den Bewilligungsbescheid erst für den Ablauf des Monats aufheben. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.

Beispiel: Bürgergeld Bezieher muss am 5 Tag des Monats ins Pflegeheim. Das Jobcenter darf die ausgezahlte Summe nicht für 25 Tage zurückfordern, obwohl auch ein Anspruch auf Kostenübernahme der Heimpflege gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger (üblicherweise der Landkreis) besteht, der per Antrag geltend gemacht werden muss.

Wird die Kurzzeitpflege dann im folgenden Monat beendet und besteht die Erwerbsfähigkeit fort, so muss erneut ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden.

Bürgergeld Bezieher muss in Dauerheimpflege

Ist der Bürgergeld Bezieher dauerhaft erwerbsunfähig geworden, so zahlt der überörtliche Sozialhilfeträger die Heimkosten auf Dauer. Die bisherige Wohnung muss gekündigt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der überörtliche Heimkostenträger die Mietkosten tragen. Ebenfalls muss er die Kosten für die Räumung der Wohnung übernehmen.


Zusammenfassung Bürgergeld und Heimpflege

Wird für einen Bürgergeld Bezieher eine Heimpflege (Kurzzeit- oder Dauerpflege) erforderlich, so ist das Jobcenter nicht mehr zuständig. Es muss ein Antrag auf Übernahme der Heimkosten beim überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Ist die Heimpflege nur von kurzer Dauer und die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt, so kann nach Entlassung aus dem Pflegeheim erneut ein Bürgergeld Antrag gestellt werden.