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Bürgergeld Urteil Heizkosten: Kostensenkungsverfahren Grundsicherung vor Bundessozialgericht!

Sind die Kosten der Wohnung unangemessen hoch, so leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist. Die Angemessenheit einer Wohnung muss sich sowohl auf die Kaltmiete als auch auf die Heizkosten beziehen, also auf die Warmmiete. Das Bundessozialgericht hat nunmehr geurteilt, dass es für das Kostensenkungsverfahren ausreicht, wenn das Jobcenter auf die unangemessene Warmmiete hinweist, es muss die Wert nicht aufschlüsseln. In unserem Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklären wir das Urteil mit verständlichen Worten.

Bürgergeld Kostensenkungsverfahren bei unangemessenen Kosten der Unterkunft: Heizkosten oder Miete

Im Kostensenkungsverahren reicht ein allgemeiner Hinweis des Jobcenters auf die Unangemessenheit der Warmmiete. Es muss nicht nach Heizkosten, Nebenkosten und Kaltmiete aufschlüsseln – so eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts!

Entspricht eine Wohnung hinsichtlich ihrer Kosten nicht der Angemessenheit, kann das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Am Ende dieses Verfahrens muss das Jobcenter dann lediglich die Wohnungskosten im Rahmen der Angemessenheit tragen.

Das Bundessozialgericht hat unter dem Az. B 4 AS 18/22 R nunmehr entschieden, dass es ausreicht, wenn das Jobcenter auf die Unangemessenheit der Bruttowarmmiete hinweist, innerhalb des Kostensenkungsverfahrens.

Klage: höhere Bedarf für Kosten der Unterkunft und der Heizung

Eine Mutter hatte mit ihrer Tochter gegen eine Entscheidung des Jobcenters geklagt. Dieses hatte am Ende eines Kostensenkungsverfahrens nur noch die nach seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, nicht mehr die tatsächlichen.

Das Jobcenter hatte  die Klägerin schriftlich aufgefordert, die Kosten auf 444 Euro monatliche Bruttowarmmiete zu reduzieren. 6 Monate später erhielten die Klägerinnen dann lediglich die entsprechend reduzierte Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die tatsächliche Miete hatte eine Höhe von  679,01 Euro (341,01 Euro Nettokaltmiete, 124,00 Euro Vorauszahlung Betriebskosten, 214,00 Euro Vorauszahlung Heizkosten).

Landessozialgericht entscheid pro Jobcenter

Das Landessozialgericht hatte entschieden, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe, die Kosten für Heizung und Warmwasser jedoch nur in Höhe von 108,65 Euro statt von 214 Euro angemessen gewesen seien.

Kein explizierter Hinweis des Jobcenters auf Unangemessenheit der Heizkosten notwendig

Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass das Jobcenter die Heizkosten im Rahmen des Bürgergeldes / Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig übernehmen müsse, weil sie nie konkret auf deren Unangemessenheit hingewiesen worden seien.

Das Landessozialgericht hatte die von den Klägerinnen entrichtete Bruttokaltmiete als noch angemessen angesehen. Demgegenüber lagen die vom Landessozialgericht als angemessen angesehenen Kosten für Raumwärme und für Warmwasser über der Grenze des abstrakt Angemessenen.

Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass das Jobcenter das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durch geführt habe. Es habe die  damit bezweckte Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllte. Hierfür genügte, so das Bundessozialgericht, die Angabe der  als angemessen erachteten Bruttowarmmiete in Höhe von 444 Euro. Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Betriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.

Klage auf höhere Leistungen notwendig, um Angemessenheit zu klären

Das Bundessozialgericht erklärte in seinem Urteil ebenfalls,  dass der Streit darüber, ob der vom Jobcenter mitgeteilte Grenzwert zutreffend ist, grundsätzlich erst im Rahmen der Klage auf höhere Leistungen zu klären ist.

Quelle

Bundessozialgericht Urteil

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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