Bürgergeld: Achtung, einige Leistungen müssen vorrangig beantragt werden!

Wer in finanzieller Not ist, kann Bürgergeld beantragen. Doch es gibt andere Sozialleistungen, die dem Bürgergeld vorgehen und die deshalb zuerst beantragt werden müssen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Bürgergeld beantragen – Achtung, das geht vor!

Bürgergeld hat seit fast 2 Jahren das Arbeitslosengeld 2 ersetzt. Geregelt ist der Bezug von Bürgergeld im SGB II, dem Sozialgesetzbuch, Band 2, auch als Bürgergeld – Gesetz bezeichnet. Doch nicht jeder, der hilfebedürftig ist, hat einen Anspruch auf Bürgergeld. Andere Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag gehen vor. Manchmal ist es auch finanziell besser, eine andere staatliche Leistung zu beantragen.

Wir zeigen in nachfolgendem Beitrag, mit welchen staatlichen Leistungen man Bürgergeld vermeiden kann bzw. vermeiden muss.

Welche Leistungen gehen dem Bürgergeld vor?

In § 12a SGB II (Bürgergeld Gesetz) ist geregelt, dass es dem Bürgergeld vorrangige Leistungen gibt. In dieser Vorschrift ist niedergelegt, dass Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Das bedeutet, dass unter anderem folgende Sozialleistungen vorrangig sind:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Bafög
  • Unterhaltsvorschuss
  • Mutterschaftsgeld
  • Ausbildungsbeihilfe

Ausnahmen vom Nachrangprinzip des Bürgergeldes

Wohngeld und / oder der Kinderzuschlag müssen hingegen nicht vorrangig vor dem Bürgergeld beantragt werden wenn  dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

Weitere Leistungen, die dem Bürgergeld vorgehen

Neben Sozialleistungen gehen auch andere staatliche Leistungen dem Bürgergeld vor. In erster Linie sind das:

  • Arbeitslosengeld
  • Altersrente

Beim Arbeitslosengeld und bei der gesetzlichen Altersrente handelt es sich nicht um Sozialleistungen, sondern um Leistungen der Sozialversicherung, also der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung.

Dass eine vorgezogene Altersrente nicht beantragt werden muss, ist in § 12a SGB II als Ausnahme von der vorrangigen Beantragung anderer Sozialleistungen formuliert. Das ist inkorrekt, da es sich bei der Altersrente nicht um eine Sozialleistung handelt.

Nichtsdestotrotz: Eine vorgezogene Altersrente muss zur Vermeidung von Bürgergeld nicht beantragt werden, jedenfalls vorläufig nicht. Der Gesetzgeber hat diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Sollte die Frist nicht verlängert werden, müsste – falls die Voraussetzungen vorliegen – eine vorgezogene Altersrente ab dem 63. Lebensjahr zur Vermeidung des Bezugs von Bürgergeld beantragt werden. Dies hätte eine Kürzung der monatlichen Rentenhöhe zur Folge.

Zuzammenfassung zu Bürgergeld und vorrangige Leistungen

Das Bürgergeld ist soll erst dann zum Tragen kommen, wenn vorrangige Leistungen nicht ausreichen, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Vorrangige Leistungen sind insbesondere Wohngeld und Kinderzuschlag, aber auch das Arbeitslosengeld.


Quelle

Bundesagentur für Arbeit

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