Bürgergeld: Anrechnung von Einkommen – Geld und Sachleistungen – das müssen Sie wissen!

Auch Sachleistungen, wie freie Unterkunft und Verpflegung, können den Bürgergeld Anspruch reduzieren, nicht nur Einnahmen in Geld. Das ist jedoch die Ausnahme. Lesen Sie die Einzelheiten in unserem Artikel.

Geld und Sachleistungen als Einkommen beim Bürgergeld
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Bürgergeld erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Und Hilfebedürftigkeit hängt in erster Linie vom Einkommen an. Doch was zählt alles zum Einkommen? Geld, ja, das ist klar. Aber auch Sachleistungen? Hier lautet die Antwort: es kommt darauf an.

In unserem Beitrag erklären wir, inwieweit Sachleistungen beim Bürgergeld als Einkommen zählen und inwieweit eine Anrechnung auf den Regelsatz erfolgt.

Einkommen reduziert Bürgergeld

Zählen Sachleistungen als Einkommen beim Bürgergeld?
Was zählt beim Bürgergeld als Einkommen? Geld! Auch Sachleistungen?

§ 11 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass Einkommen die Hilfebedürftigkeit reduziert. Was aber zählt alles zum Einkommen. Geld ist Einkommen, das ist selbstverständlich. Aber auch Sachleistungen können Einkommen darstellen.

Grundsatz: Sachleistungen sind kein Einkommen

Grundsätzlich gelten als Einkommen im Sinne des SGB II, des Bürgergeld Gesetzes, nur Einnahmen in Geld, nicht Sachleistungen. Gewähren also beispielsweise Eltern ihrem 30 Jahre alten Sohn freie Unterkunft und Verpflegung in ihrem Haushalt, so wird sein Bürgergeld Regelsatz nicht gekürzt. Sachleistungen (hier: Verpflegung und Unterkunft) zählen nicht als Einkommen. Da allerdings keine Unterkunftskosten entstehen, so Besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme von Unterkunftskosten. Dieser Anspruch steht i.d.R. neben dem Anspruch auf den Bürgergeld Regelsatz.

Ausnahme: Wann gelten Sachleistungen als Einkommen

Es gibt allerdings eine Ausnahme vom o.g. Grundsatz. Sachleistungen mit Geldeswert wie freie Unterkunft, freie Verpflegung, gelten dann als zu berücksichtigendes Einkommen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber erbracht werden. Gleiches gilt, wenn sie im Rahmen eines Jungendfreiwilligendienstes (FSJ) oder  des Bundesfreiwilligendienstes erbracht werden. Das steht in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Wie erfolgt die Anrechnung von Sachleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses?

Entsprechend § 2 Abs. 5 Bürgergeld Verordnung werden bei einer vom Arbeitgeber gewährten Verpflegung pauschal täglich ein Prozent des jeweiligen Regelsatzes aus Einkommen berücksichtigt. Bei einem Alleinstehenden beträgt der Regelsatz gegenwärtig 563 Euro monatlich. Es würden also pro Tag 5,63 Euro vom Bürgergeld abgezogen werden.

Wann wird das Einkommen angerechnet?

Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt (Zuflussprinzip). Als Einkommen gelten immer die Bruttoeinnahmen, nachzulesen in § 2 Abs. 1 Bürgergeld Verordnung.

Kindergeld ist nicht Einkommen der Eltern

Das Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern, sondern gilt als Einkommen des Kindes, vgl. § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag.

Zusammenfassung: Geld und Sachleistungen als Einkommen beim Bürgergeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Einkommen vermindert die Hilfebedürftigkeit.
  • Grundsätzlich zählt nur Geld als Einkommen.
  • Sachleistungen gelten nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Freiwilligendienstes als Einkommen.

Quelle

Bürgergeld Gesetz, SGB II