Das Urteil des Landessozialgerichts München vom 28. Juni 2021 (Aktenzeichen L 16 AS 197/21 B ER) klärt zentrale Fragen zur Anrechnung von Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige bei Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, heute noch Bürgergeld). Es betrifft einen Sohn, der mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebt, und korrigiert die zu hohe Kürzung seiner Leistungen durch das Jobcenter. Der Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt die Einzelheiten des heute noch immer aktuellen Urteils zum Bürgergeld bzw. zur Grundsicherung für Arbeitsuchende!
Sachverhalt: Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft
Ein 1966 geborener Mann (Beschwerdeführer) lebt seit 1997 mit seiner 1944 geborenen, schwerbehinderten Mutter zusammen. Sie beziehen eine gemeinsame Wohnung mit Miete von 809,99 Euro monatlich, von der das Jobcenter nur den hälftigen Anteil (318,99 Euro) übernimmt. Die Mutter erhält Altersrente (1.255,88 Euro netto) und Betriebsrente (337,21 Euro). Das Jobcenter kürzte die SGB-II-Leistungen des Sohnes um 234,04 Euro, da es einen Unterstützungsbeitrag der Mutter annahm.
Der Sohn beantragte höhere Leistungen, scheiterte zunächst vor dem Sozialgericht Landshut und legte Beschwerde ein. Das LSG München verpflichtete das Jobcenter einstweilig zu Nachzahlungen: 79,80 Euro für Februar 2021 und 199,49 Euro monatlich bis September 2021.
Urteil: die Kernaussage des Landessozialgerichts
Das Gericht bestätigt eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II, da 24-jähriges Zusammenleben, gemeinsame Umzüge, Konto-Nutzung und Unterstützung (z. B. Haushaltsgeräte) vorliegen. Erforderlich ist “Wirtschaften aus einem Topf” über bloße Küchen-Nutzung hinaus.
Bei der Einkommensermittlung der Mutter zieht das Gericht Freibeträge ab: doppelten Regelbedarf (892 Euro) plus anteilige Unterkunftskosten (319 Euro), Grundrentefreibetrag (§ 11b Abs. 2a SGB II iVm § 82a SGB XII, max. 223 Euro) und Versicherungspauschale (30 Euro). Ergebnis: Zu berücksichtigendes Einkommen der Mutter 129,05 Euro, Hälfte davon (64,55 Euro) minus Pauschale ergibt nur 34,55 Euro Anrechnung auf den Sohn.
| Berechnungsstufe | Betrag der Mutter (Euro) | Erläuterung |
|---|---|---|
| Bruttoeinkommen | 1.593,09 | Alters- + Betriebsrente |
| Freibetrag Basis | -1.211,00 | 2x Regelbedarf + KdU |
| Grundrentefreibetrag | -223,00 | § 11b Abs. 2a SGB II |
| Versicherungspauschale | -30,00 | § 11b Abs. 1 Nr. 3 |
| Verbleibend (Hälfte) | 64,55 → 34,55 netto | Anrechnung auf Sohn |
Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs. 5 SGB II
Die Vorschrift vermutet Unterstützung durch Verwandte in Haushaltsgemeinschaft, soweit deren Einkommen es erlaubt – widerlegbar durch Beweis (z. B. Erklärungen plus Nachweise). Beweislast verschiebt sich zum Leistungsempfänger. Das LSG betont: Enge Verwandtschaft, Dauer und gemeinsame Finanzen begründen die Vermutung.
Kopfteilmethode für Unterkunftskosten (§ 22 SGB II) gilt auch in Haushaltsgemeinschaften unabhängig von Alter.
Praktische Konsequenzen für Betroffene
Betroffene in Haushaltsgemeinschaften mit Eltern/Geschwistern müssen detaillierte Nachweise (Kontoauszüge, Erklärungen) erbringen, um Kürzungen zu mindern. Das Urteil erweitert Abzüge um Grundrentefreibeträge und Pfändungen, was Leistungen um bis zu 200 Euro steigern kann. Jobcenter müssen Einkommen der Angehörigen nuancierter prüfen, inklusive Sonderabzüge wie Tilgungen.
Relevanz heute: Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende und aktuelle Praxis
Obwohl aus 2021 (Hartz IV), bleibt das Urteil für Bürgergeld und auch die kommende neue Grundsicherung (§§ SGB II) maßgeblich. Es orientiert Jobcenter bei Haushaltsprüfungen und stärkt Rechte von Erwachsenen mit rentenbeziehendem Elternteil. Ähnliche Fälle häufen sich; das Urteil wird in Kommentaren zitiert.
Empfehlung: Bei Widerspruch Kontoauszüge und Rentenbescheide vorlegen. Für Rechtsberatung: Sozialverbände oder Anwälte kontaktieren.

