Bürgergeld: wie viel im Alter von 18 Jahre bis unter 25 Jahre?

Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren stehen oft vor besonderen Herausforderungen beim Start ins eigenständige Leben. Für sie gelten beim Bürgergeld spezielle Regelungen, etwa zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern und zur Höhe der Leistungen. Unser Artikel erklärt, wer in dieser Altersgruppe in welcher Höhe Anspruch auf Bürgergeld hat und welche Besonderheiten zu beachten sind.

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Minderjährige Kinder zählen beim Bürgergeld zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, bei denen sie wohnen. Was aber ist mit Kindern, die 18 Jahre alt sind? Welche Sonderregelungen gibt es für Volljährige unter 25 Jahren beim Bürgergeld bzw. bei der “Neue Grundsicherung”? Welche Voraussetzungen gelten für junge Erwachsene im Jahr 2025? Wie hoch ist ihr Geld – Anspruch? Wir erklären im nachfolgenden Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichten-Magazin des Vereins Für soziales Leben e. V., die Besonderheiten bei dieser Altersgruppe.

Bürgergeld bei 18 bis unter 25-Jährigen: Voraussetzungen 2025

Ein eigener, elternunabhängiger Anspruch auf Bürgergeld kann ab einem Alter von 15 Jahren bestehen. In der Regel wohnen Minderjährige jedoch bei den Eltern und zählen deshalb zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Was gilt, wenn Kinder, die im Haushalt der Eltern wohnen, ihren 18. Geburtstag feiern? Erlischt dann der Anspruch auf Bürgergeld? Müssen sie einen eigenen Antrag stellen? Bilden Volljährige eine eigene Bedarfsgemeinschaft?

Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern gehören weiter zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Es wird vom Jobcenter allerdings geprüft, ob neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Bürgergeld auch die besonderen Voraussetzungen für unter-25-Jährige vorliegen:

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld sind:

  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfebedürftigkeit
  • Aufenthalt in Deutschland

Die besonderen Voraussetzungen für 18 bis unter 25-jährige

Bürgergeld Höhe 2025 für 18 bis unter 25-Jährige

Bürgergeld Anspruchsberechtigte im Alter von 18 bis unter 25 Jahren fallen in die gesetzliche Regelbedarfsstufe 2 des Bürgergeld-Gesetzes, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen.

Tabelle Regelsatz für 18 bis unter 25 Jahren

Höhe Bürgergeld Regelsatz 2025 ab 18 Jahren
Lebenssituation
451 EuroWohnung bei den Eltern
563 EuroEigene Wohnung ohne Partner
506 EuroEigene Wohnung mit Partner

Bürgergeld Antrag zwischen 18 und unter 25 Jahren

Wenn man als minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern war und auf diesem Weg Bürgergeld bezog, so ändert sich mit der Volljährigkeit bei unveränderter Wohnung und Lebenssituation nicht ganz so viel. Das volljährige Kind muss den Bürgergeld-Antrag der Eltern mit unterschreiben.

Ist man unter 25 Jahre alt und möchte einen Antrag auf Bürgergeld unabhängig von den Eltern beantragen, so muss ein regulärer Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Einzelheiten mit Bürgergeld Antragsformularen und Möglichkeit zur Online-Antragstellung hier: Bürgergeld beantragen

Keine besonderen Sanktionen für unter 25-jährige

Die unter „Hartz IV“ geltenden besonderen Sanktionen für unter 25-jährige Leistungsbezieher sind mit der Einführung des Bürgergeldes bgeschafft worden.

Grundsatz: kein Anspruch auf eigene Wohnung für unter 25-Jährige bei Bürgergeld-Bezug

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine eigene Wohnung für unter 25-jährige Bürgergeld-Bezieher. Sie müssen bei ihren Eltern wohnen bleiben, bis sie das 25. Lebensjahr erreicht haben – jedenfalls, wenn sie weiterhin Bürgergeld beziehen wollen.

Ausnahme: wichtiger Grund für eigene Wohnung

Nur ausnahmsweise können unter 25-jährige Bezieher von Bürgergeld aus der elterlichen Wohnung ausziehen und weiterhin Bürgergeld beziehen. Sie bilden dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Es muss ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Auszug vorliegen. Das bestimmt § 22 Abs. 5 SGB II, das Bürgergeld-Gesetz.

  • Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit den Eltern
  • einer eigenen Familie
  • Aufnahme einer ortsfernen Beschäftigung

Vor dem Umzug muss ein Antrag auf Zustimmung beim Jobcenter gestellt werden. Andernfalls übernimmt das Jobcenter nicht die Kosten der eigenen Wohnung bzw. zahlt nicht den höheren Regelsatz.

Das Jobcenter muss dem Auszug zustimmen, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

Dann besteht auch ein Anspruch auf Erstausstattung für die neue Wohnung sowie auf Übernahme von Umzugskosten.

Eigene Wohnung und dann Antrag auf Bürgergeld

Wird man hilfebedürftig, ist unter 25 Jahre alt und lebte bereits in einer eigenen Wohnung, so gelten die oben beschriebenen Ausführungen nicht. In diesem Falle gelten die allgemeinen Bürgergeld Grundsätze ohne Besonderheiten.

Das Jobcenter zahlt den allgemeinen Regelsatz und die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung).

Zusammenfassung zum Bürgergeld für 18 bis unter 25 Jahren

Das wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Volljährige, die unter 25 Jahre alt sind und in der Wohnung der Eltern leben bilden mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.
  • Junge Erwachsene von 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fallen in die Regelbedarfsstufe 2, wenn sie bei ihren Eltern wohnen.
  • Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung vor Erreichen des 25. Lebensjahres wird nur in Ausnahmefällen vom Jobcenter finanziert.

Für unter 25-jährige Leistungsbezieher sind im Bürgergeld-Gesetz keine besonderen Sanktionen mehnr vorgesehen.

  • U-25-Jährige benötigen zum Auszug aus der elterlichen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters, wenn sie weiterhin Bürgergeld beziehen wollen.

Redakteure

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    Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich  abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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