Kindergeld und Bürgergeld: Was müssen Eltern beachten?

Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt nicht nur für den Teil, der auf das Kind entfällt, sondern auch für den Bürgergeld Anspruch der Eltern. Wir erklären, wie das Jobcenter rechnet.

Anrechnung von Kindergeld auf Bürgergeld Anspruch der Eltern
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Familien mit Kindern, die Bürgergeld beziehen, beziehen in 99 Prozent aller Fälle auch Kindergeld. Sowohl das Bürgergeld als auch das Kindergeld dienen der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Aus diesem Grund wird das Kindergeld auch auf das Bürgergeld des Kindes oder der Kinder angerechnet.

Doch nicht genug. Unter Umständen müssen sich auch die Eltern das Kindergeld auf ihren eigenen Bürgergeld Anspruch anrechnen lassen. In unserem Beitrag erklären wir wann das der Fall ist und wie das funktioniert.

Bürgergeld und Kindergeld sichern den Lebensunterhalt

Wie wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Das Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet. Doch wie funktioniert das genau? Wie geht das Jobcenter vor?

Bürgergeld und Kindergeld sind zwei wichtige Leistungen, die Familien in Deutschland unterstützen sollen. Es gibt jedoch, wenn beide Leistungen bezogen werden, einiges zu beachten. Das Kindergeld ist eine einkommensunabhängige Leistung, die für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem 1. Januar 2023:

  • 250 Euro für jedes Kind

Das Bürgergeld ist eine Leistung der Grundsicherung, die an erwerbsfähige Personen gezahlt wird, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Höhe des Bürgergeldes ist abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder.


Anrechnung des Kindergeldes auf Bürgergeld

Das Kindergeld wird als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dies bedeutet, dass das Bürgergeld um den Betrag des Kindergeldes reduziert wird.

Das gilt zunächst für den Bürgergeld Anspruch der Kinder.

Begründung: Gemäß §11 Abs. 1 S. 5 SGB II (Bürgergeld Gesetz) ist Kindergeld Einkommen des Kindes. Es erfolgt somit eine Anrechnung auf den Bedarf des Kindes.

Somit ist es durchaus möglich, dass durch die Anrechnung des Kindergeldes der Bedarf des Kindes komplett gedeckt wird. Ist sogar mehr Kindergeld vorhanden, als für den Bedarf des Kindes benötigt wird, so wird das Kindergeld auch auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet.

Wann ist mehr Kindergeld vorhanden, als der Bürgergeld Bedarf des Kindes?

In den Fällen, dass das Kind seinen Bedarf, den es entsprechend dem Bürgergeld Gesetz hat, zum Teil oder ganz durch andere Leistungen decken kann, benötigt es das Kindergeld also nicht oder nur zum Teil.

Zum Bedarf des Kindes nach dem Bürgergeld Gesetz gehören der Regelbedarf (Regelsatz), der Mehrbedarf und die anteiligen Kosten der Unterkunft.

Wie können diese Bedarfe anderweitige gedeckt werden? Hier kommen in Betracht: Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld Kinderwohngeld, Bafög, Ausbildungsvergütung, sonstiges eigenes Einkommen.


Eltern müssen Kindergeld auch für sich verwenden

Wird der Bedarf des Kindes also (z.T.) anderweitig gedeckt, so müssen Eltern das Kindergeld (z.T.) für den eigenen Bedarf nutzen. Denn Kindergeld ist an sich Einkommen der Eltern. Der Anspruch auf Kindergeld steht den Eltern zu, nicht dem Kind.

Kindergeld, das für den Bedarf der Kinder nicht benötigt wird, wird auf das Bürgergeld der Eltern oder des Elternteils angerechnet.

Freibeträge für das anrechenbare Kindergeld

Für das Kindergeld gelten nicht die Freibeträge, die für Erwerbseinkommen gelten. Denn: Kindergeld ist kein Erwerbseinkommen. Es gilt hier also nicht etwa der Grundfreibetrag von 100 Euro.

Es gibt jedoch andere Freibeträge.

Der wichtigste davon ist die Versicherungspauschale. Diese kommt aber nur zum Tragen, wenn der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, kein anderes Einkommen hat. Die Versicherungspauschale beträgt 30 Euro. Diese Summe kann vom Kindergeld als Freibetrag abgezogen werden. Des weiteren Beiträge zu Pflichtversicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung) und Beiträge zu Riester-Verträgen.


Fälle, in denen das Kind das Kindergeld nicht benötigt

Typische Fälle, in denen das Kind das Kindergeld zur Bedarfsdeckung nicht benötigt, sind:

  • Kind erhält eine Ausbildungsvergütung
  • Kind studiert und erhält Bafög.
  • Kinder erhält Unterhalt.

Beispiel für Kindergeld-Anrechung auf Elternbedarf

Das Kind absolviert eine Ausbildung. Es erhält eine Ausbildungsvergütung von 1000 Euro brutto und 800 Euro netto. Der allgemeine Freibetrag des Kindes bei Erwerbstätigkeit beträgt 328 Euro. 472 Euro werden auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Nehmen wir an, dieser beträgt 600 Euro. Dann wären 128 Euro nicht durch die Ausbildungsvergütung gedeckt, sondern mit dem Kindergeld zu decken. Vom Kindergeld bleiben 122 Euro übrig, die nicht für den Bedarf des Kindes benötigt werden.

Diese 122 Euro werden nach Abzüge der oben beschriebenen Freibeträge auf den Bedarf, also den Bürgergeldanspruch der Eltern oder eines Elternteils angerechnet.

122 Euro verbleibendes Kindergeld
– 30 Euro Versicherungspauschale
– 40 Euro Kfz-Haftpflicht
– 8 Euro Riester-Beitrag
Es werden also 44 Euro vom Kindergeld auf den Anspruch der Eltern / des Elternteils angerechnet.


Quelle

§ 11 b SGB II

Zusammenfassung

Kindergeld und Bürgergeld sind zwei wichtige Leistungen, die Familien in Deutschland unterstützen sollen. Das sie im Grunde dem gleichen Zweck dienen, erfolgt eine Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld.