Mit dem „Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ (BGG‑Reform 2026, BT‑Drucksache 21/5140) will die Bundesregierung das Diskriminierungsschutz‑ und Barrierefreiheitsrecht für Menschen mit Behinderungen modernisieren. Ziel ist es, Barrieren stärker abzubauen, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern und die Regelungen an die Anforderungen der UN‑Behindertenrechtskonvention (UN‑BRK) anzupassen.
Gleichzeitig wächst der Druck von Behindertenverbänden, Sozialverbänden und Expertinnen: Sie kritisieren vor allem die Streichung einer ursprünglich geplanten Beweislasterleichterung und warnen, dass der Entwurf ohne starke Durchsetzungsrechte hinter europäischen Standards zurückbleibt – und die Chance auf einen echten Paradigmenwechsel im Behindertengleichstellungsrecht verspielt.
Hintergrund: Was das Behindertengleichstellungsgesetz regelt
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist das zentrale Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Bereich des Bundes. Es verfolgt im Kern drei Ziele:
- Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und abzubauen.
- Barrierefreiheit in Behörden, Gebäuden, Informationstechnik und Kommunikation des Bundes sicherzustellen.
- Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) richtet sich das BGG primär an öffentliche Stellen des Bundes. Es enthält Regelungen zur Barrierefreiheit von Bundesbauten, zur barrierefreien Information und Kommunikation (z.B. in Leichter Sprache oder Gebärdensprache) und zum Benachteiligungsverbot durch Bundesbehörden. Für private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen galt bislang nur punktuell das BGG; genau hier setzt die Reform an – allerdings aus Sicht der Verbände nicht konsequent genug.
Der Gesetzentwurf 21/5140 im Überblick
Ziele der Reform
Der Gesetzentwurf verfolgt mehrere zentrale Ziele:
- Ausbau der Barrierefreiheit im Bundesbereich: Bundesgebäude, digitale Angebote, Verwaltungsverfahren und Kommunikation sollen umfassender barrierefrei gestaltet werden.
- Einführung „angemessener Vorkehrungen“ im privaten Bereich: Private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu treffen.
- Stärkung individueller Rechtspositionen: Betroffene sollen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Benachteiligungen und gegenüber bestimmten öffentlichen Stellen auch Schadensersatz geltend machen können.
Damit rückt das BGG formal näher an die Logik der UN‑BRK und das EU‑Antidiskriminierungsrecht heran: Nicht nur pauschale Barrierefreiheitspflichten, sondern auch individuelle Ansprüche und „angemessene Vorkehrungen“ sollen die Praxis verändern.
Wichtige Inhalte des Entwurfs
Zu den zentralen Regelungsbereichen gehören:
- Verschärfte Anforderungen an barrierefreie Bundesbauten und -dienststellen.
- Erweiterung barrierefreier Kommunikation: Leichte Sprache, Gebärdensprache, barrierefreie digitale Formate sollen verbindlicher werden.
- Einführung von Pflichten für private Anbieter, bei Bedarf „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen – etwa durch Hilfsmittel, barrierefreie Kommunikationswege oder organisatorische Anpassungen.
- Ausgestaltung von Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger Benachteiligungen sowie – in einem begrenzten Umfang – Schadensersatzansprüchen gegenüber bestimmten öffentlichen Stellen.
Auf dem Papier ist damit ein deutlicher Schritt nach vorn erkennbar. Entscheidend ist jedoch, wie scharf die Rechtsdurchsetzung im Alltag tatsächlich ausgestaltet wird – und genau hier setzt die Kritik an.
Politischer Fahrplan: Vom Kabinettsbeschluss bis zur Anhörung
Kabinettsbeschluss vom 11. Februar 2026
Am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ beschlossen. Mit diesem Schritt wurde aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) der offizielle Regierungsentwurf, der anschließend in den Bundestag eingebracht wurde.
In der Zeit zwischen Referentenentwurf und Kabinettsbeschluss wurden wesentliche Passagen überarbeitet – insbesondere die ursprünglich vorgesehene Beweislasterleichterung zugunsten von Menschen mit Behinderungen wurde gestrichen. Diese Veränderung ist der Kern des aktuellen politischen Streits.
Erste Lesung im Bundestag am 7. Mai 2026
Am 7. Mai 2026 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag erstmals im Plenum beraten. In der ersten Lesung geht es traditionell um:
- eine grundsätzliche Debatte über Ziele, Umfang und Stoßrichtung des Gesetzes,
- die Abwägung von Chancen und Risiken aus Sicht der Fraktionen,
- die Frage, welche Aspekte im weiteren Verfahren besonders kritisch geprüft werden sollen.
Nach der Debatte wurde der Entwurf an die zuständigen Ausschüsse überwiesen, federführend an den Ausschuss für Arbeit und Soziales. Weitere beteiligte Ausschüsse (z.B. Rechtsausschuss, Familienausschuss) können Stellungnahmen beisteuern, die aber nicht federführend sind.
Öffentliche Anhörung am 22. Juni 2026
Für den 22. Juni 2026 (15:00–16:30 Uhr) hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine öffentliche Anhörung angesetzt. Sachverständige aus Verbänden, Wissenschaft und Praxis sollen ihre Einschätzung zur BGG‑Reform abgeben.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels ist der Anhörungstermin bekannt, eine vollständige Auswertung der Anhörung, der geladenen Expertinnen und Experten und möglicher Änderungszusagen der Koalitionsfraktionen liegt jedoch noch nicht vor. Klar ist aber:
- Die Anhörung ist der zentrale politische Hebel, um noch substanzielle Nachbesserungen – insbesondere zur Beweislast, zu Fristen und zu Sanktionsmechanismen – zu erreichen.
- Verbände haben bereits angekündigt, das Thema Beweislasterleichterung und einklagbare Rechte in den Mittelpunkt ihrer Stellungnahmen zu stellen.
Beweislasterleichterung: Warum dieser Punkt so entscheidend ist
Was ursprünglich geplant war
Im ursprünglichen Referentenentwurf war vorgesehen, Menschen mit Behinderungen bei Diskriminierungsklagen eine Beweislasterleichterung zu gewähren. Die Idee dahinter:
- Betroffene sollten nicht den vollen Beweis einer Benachteiligung führen müssen.
- Es hätte ausgereicht, dass sie Indizien oder Anhaltspunkte für eine Diskriminierung glaubhaft machen.
- Dann wäre die „andere Seite“ – etwa ein Unternehmen oder eine Behörde – in der Pflicht gewesen, nachzuweisen, dass keine verbotene Benachteiligung vorlag.
Diese Konzeption orientiert sich an der Logik der EU‑Antidiskriminierungsrichtlinien und dem AGG. Dort gilt: Stehen Indizien für eine Diskriminierung im Raum, muss der Arbeitgeber oder Anbieter beweisen, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt.
Was jetzt im Regierungsentwurf steht – und was fehlt
Im Kabinettsentwurf, also der Bundestags‑Drucksache 21/5140, ist die explizite Beweislasterleichterung nicht mehr enthalten. Die Beweislast bleibt damit weitgehend bei den Betroffenen.
Die Folgen:
- Menschen mit Behinderungen müssen in vielen Fällen detailliert nachweisen, dass eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung vorliegt – etwa bei der Verweigerung barrierefreier Zugänge, Dienstleistungen oder Kommunikation.
- Unternehmen und Behörden können sich auf fehlende Beweise oder auf Ausnahmen wie „unverhältnismäßige Belastung“ berufen.
- Die Durchsetzung von Beseitigungs‑ und Unterlassungsansprüchen wird in der Praxis deutlich erschwert.
Aus Sicht der Verbände ist dies ein entscheidender Rückschritt gegenüber den ursprünglichen Plänen – und ein Bruch mit dem Anspruch, das BGG an europäische Antidiskriminierungsstandards anzupassen.
Kritik: „Zahnloser Tiger“ und verpasste Chance
Jürgen Dusel: der „zahnlose Tiger“
Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, gehört zu den schärfsten Kritikern des Gesetzentwurfs. Er bezeichnete den Entwurf bereits im Zusammenhang mit dem Kabinettsbeschluss als „zahnlosen Tiger“.
Seine Kernpunkte:
- Das Gesetz verfolge zwar richtige Ziele, bleibe aber bei Durchsetzungsmöglichkeiten und Sanktionen deutlich hinter den Erwartungen zurück.
- Es fehle eine konsequente Beweislasterleichterung, die Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt, ihre Rechte tatsächlich vor Gericht durchzusetzen.
- Für private Unternehmen seien zu viele Ausnahmen und Schutzklauseln vorgesehen – etwa der Verweis auf „unverhältnismäßige Belastung“, der faktisch als generelles Schlupfloch genutzt werden könne.
Dusel fordert eine mutigere Umsetzung der UN‑Behindertenrechtskonvention, inklusive klarer, einklagbarer Rechte und wirksamer Sanktionen bei Verstößen.
Sozialverband VdK und SoVD
Auch die großen Sozialverbände kritisieren den Entwurf:
- Sozialverband VdK:
- fordert die Wiedereinführung der Beweislasterleichterung,
- verlangt verbindliche Einzelfallprüfungen statt pauschaler Ausnahmen,
- fordert längere und praxistaugliche Fristen zur Geltendmachung von Rechten (statt kurzer Ausschlussfristen),
- dringt auf klar formulierte, einklagbare Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Barrieren.
- Sozialverband Deutschland (SoVD):
- warnt, dass der Entwurf private Anbieter zu milde behandelt,
- kritisiert, dass die geplanten Pflichten zu leicht mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Belastungen relativiert werden können,
- fordert, den Schutzstandard an das AGG und EU‑Recht anzugleichen.
Beide Verbände sehen in der jetzigen Fassung eine verpasste Chance, Menschen mit Behinderungen zu echten „Rechtssubjekten“ zu machen, die ihre Ansprüche im Alltag wirksam durchsetzen können.
Weitere Verbände und Fachöffentlichkeit
Weitere Akteure wie der Deutsche Behindertenrat, spezialisierte Fachverbände (z.B. Blinden‑ und Sehbehindertenverbände) und Behindertenrechtsexperten des Vereins Für soziales Leben e.V. kritisieren:
- den fehlenden „Biss“ beim Schutz vor Diskriminierung,
- die mangelnde Vereinheitlichung mit AGG und EU‑Antidiskriminierungsrecht,
- das Fehlen klarer Sanktionen für wiederholte oder schwere Verstöße,
- die Gefahr, dass Barrierefreiheit weiterhin als „freiwillige Leistung“ statt als zwingende Pflicht verstanden wird.
Beweislast im Vergleich: BGG vs. AGG und EU‑Recht
Um die Debatte zu verstehen, lohnt der Blick auf die aktuelle Rechtslage:
- BGG (bisher):
- enthält Benachteiligungsverbote und Vorgaben zur Barrierefreiheit,
- kennt aber keine explizite allgemeine Beweislastumkehr zugunsten von Betroffenen.
- AGG:
- setzt EU‑Antidiskriminierungsrichtlinien um,
- enthält eine abgestufte Beweislast: Wenn Betroffene Indizien für eine Diskriminierung vortragen, muss die Gegenseite beweisen, dass keine verbotene Benachteiligung vorliegt.
- EU‑Recht:
- sieht in Diskriminierungssachen regelmäßig Beweislasterleichterungen vor,
- erkennt an, dass Betroffene oft keinen Zugriff auf interne Informationen, Dokumente oder Entscheidungsprozesse haben.
Die geplante BGG‑Reform übernimmt diese Logik nur eingeschränkt. Ohne deutliche Nachbesserungen riskiert der Gesetzgeber, dass Deutschland bei der Durchsetzbarkeit von Rechten für Menschen mit Behinderungen hinter internationalen Standards zurückbleibt.
Was Menschen mit Behinderung jetzt wissen sollten
Solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, ist noch alles offen – im Guten wie im Schlechten. Für Betroffene und ihre Interessenvertretungen bedeutet das:
- Die BGG‑Reform ist noch nicht beschlossen; sie kann durch Änderungsanträge im Ausschuss und im Plenum des Bundestages nachgeschärft werden.
- Die öffentliche Anhörung und die anschließenden Ausschussberatungen sind der entscheidende Moment, um Beweislasterleichterung, Fristen und Sanktionsmechanismen politisch wieder auf die Tagesordnung zu bringen.
- Verbände, Initiativen und Betroffene können den Prozess weiter begleiten – durch Stellungnahmen, Petitionen, Öffentlichkeitsarbeit und direkte Ansprache von Abgeordneten.
Für Einzelne bleibt wichtig: Das AGG bietet schon heute in bestimmten Bereichen (z.B. Beschäftigung, private Massengeschäfte) eine höhere Schutzdichte – einschließlich Beweislastumkehr. Parallel kann das BGG gestärkt werden, um den Schutz im öffentlichen Bereich und darüber hinaus zu erhöhen.
FAQ zur BGG‑Reform 2026
Was ist das BGG überhaupt?
Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt den Schutz vor Benachteiligung und die Barrierefreiheit im Verantwortungsbereich des Bundes. Es ergänzt das AGG und konkretisiert die UN‑Behindertenrechtskonvention.
Was ändert die BGG‑Reform konkret?
Der Entwurf erweitert die Pflichten zur Barrierefreiheit im Bundesbereich, führt „angemessene Vorkehrungen“ auch im privaten Sektor ein und stärkt formal individuelle Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Benachteiligungen. Die praktische Wirksamkeit hängt jedoch von Beweislast‑ und Sanktionsregeln ab.
Warum ist die Beweislasterleichterung so wichtig?
Ohne Beweislasterleichterung müssen Betroffene meist selbst detailliert beweisen, dass eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung erfolgt ist. Mit Beweislasterleichterung würden bereits Indizien genügen, und die Verpflichteten müssten nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Was kritisieren Jürgen Dusel und die Verbände?
Sie kritisieren, dass die geplante Beweislasterleichterung gestrichen wurde, Fristen zu kurz ausfallen und private Anbieter durch großzügige Ausnahmeklauseln zu stark geschützt werden. Deshalb sprechen sie von einem „zahnlosen Tiger“.
Ist die Reform schon beschlossen?
Nein. Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Nach der Anhörung im Ausschuss folgen weitere Beratungen und schließlich die zweite und dritte Lesung im Bundestag.
Was können Betroffene jetzt tun?
Betroffene und ihre Verbände können den Prozess mit Stellungnahmen, Öffentlichkeitsarbeit und direkter Ansprache von Abgeordneten begleiten und so Druck für Nachbesserungen bei Beweislast, Fristen und Sanktionen aufbauen.

