Schwerbehinderung 2024: Alle Änderungen und Neuerungen auf einen Blick

Für Menschen mit Behinderung bringt das Jahr 2024 wesentliche Änderungen und Neuerungen mit sich, die wir in unserem Beitrag zusammenfassen. Viele Geldleistungen sind erhöht worden.

Änderungen 2024 für Menschen mit Behinderung
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Für Menschen mit einer Schwerbehinderung bringt das Jahr 2024 viele Änderungen und wichtige Neuerungen in finanzieller Hinsicht mit sich. Die Änderungen 2024 beginnen bei höheren Regelsätzen im Bereich der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, gehen über ein angehobenes Pflegegeld und enden bei einem höheren Zusatzbeitrag im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

In unserem Beitrag haben wir alle wichtigen Änderungen und Neuerungen für schwerbehinderte Menschen zusammengefasst. Obwohl das Jahr schon nicht mehr jung ist, sind sich viele Betroffene der Änderungen nicht bewusst.

Höhere Regelsatz bei der Grundsicherung

Neuerungen für Schwerbehinderte 2024

Für Menschen mit Behinderung hat das Jahr 2024 wichtige Änderungen und Neuerungen mit sich gebracht. Lesen Sie hier!”

Zum 1. Januar 2024 ist nicht nur der Bürgergeld Regelsatz angehoben worden. Auch die Bedarfe im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und im Bereich der allgemeinen Sozialhilfe sind erhöht worden. Die Erhöhung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen sich wie folgt dar (die Regelbedarfsstufen entsprechen denen beim Bürgergeld):

  • Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro

Wer in einer stationäre Einrichtung lebt und volljährig ist, erhält 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das sind im Jahr 2024 somit 152,01 Euro pro Monat.


Gesetz zur Anpassung des SGB XII und SGB XIV

Das Gesetz zur Anpassung des SGB XII und SGB XIV hat ebenfalls einige wichtige Änderungen für den Bereich der Schwerbehinderung mit sich gebracht. Diese sind:

  • Die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB werden durch Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB ersetzt, vgl. § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII.
  • Die Regelungen hinsichtlich der Einkünfte von Personen in einer Ausbildung werden anders ausgestaltet, vgl. § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII.
  • Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz werden nicht mehr als Einkommen gewertet, vgl. § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII
  • Neuregelung bei Nachzahlungen von einmaligen Einkünften, vgl. § 82 Abs. 7 SGB XII.

Änderungen Krankenversicherung

Bei vielen Krankenversicherungen wurde der Zusatzbeitrag erhöht. Nunmehr beträgt er durchschnittlich 1,7 %. Die Anhebung ist mit einer Beitragserhöhung verbunden. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder bereits schriftlich über die Beitragserhöhung informiert.


Freibetrag Eingliederungshilfe erhöht

In 2024 wurde der Vermögensfreibetrag für vermögensbezogene Leistungen der Eingliederungshilfe von 61.110 Euro auf 63.630 Euro angehoben.

Hinzu kommt, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht mehr als Vermögensgegenstand gilt und in obigen Betrag nicht eingerechnet wird, vgl. § 139 S. 2 SGB IX i.V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII.

Der Einkommensfreibetrag bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist 2024 ebenfalls angestiegen.

Grund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 SGB IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrages.

Entlastungsbudget: Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege

Die von der Pflegeversicherung bereit gestellten Leistungen der Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Hier besteht jedoch die Einschränkung, das dies nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und einem anerkannten Pflegegrad 4 oder 5.

Ab Mitte nächsten Jahres reicht hierfür der Pflegegrad 2. Auch die Altersgrenze wird dann entfallen.

Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten ist ebenfalls für die o.g. Personengruppe nicht mehr erforderlich.

Die Verhinderungspflege kann über einen Zeitraum von acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit wird nur die Hälfte des üblichen Pflegegeldes gezahlt.


Pflegegeld wird erhöht

Das Pflegegeld ist 2024 erhöht worden. Es ist nach Pflegegrad gestaffelt. Die neuen Beträgen sehen wie folgt aus:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 332 Euro (vorher 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 573 Euro (vorher 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 765 Euro (vorher 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 947 Euro (vorher 901 Euro)

Pflegesachleistungen erhöht

Auch die von der Pflegeversicherung gewährten Pflegesachleistungen sind angehoben worden. Sie sehen nunmehr wie folgt aus:

  • Pflegegrad 1: keine Pflegesachleistung
  • Pflegegrad 2: 761 Euro (zuvor 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro (zuvor 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (zuvor 1.693 Euro)

– Pflegegrad 5: 2.200 Euro (zuvor 2.095 Euro)


Zuschüsse für Pflegeheim werden erhöht

Die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim sind erhöht worden, und zwar werden sie wie folgt gezahlt:

  • Im ersten Jahr des Aufenthalts im Pflegeheim: 15 % (vorher 5 %),
  • im zweiten Jahr des Aufenthalts im Pflegeheim: 30 % (vorher 25 %),
  • im dritten Jahr des Aufenthalts im Pflegeheim: 50 % (vorher 45 %),
  • ab dem vierten Jahr des Aufenthalts im Pflegeheim: 75 % (vorher 70 %).

Wichtig: auch wenn das Pflegeheim gewechselt wird, ändert das nichts an der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim.

Teilhabe am Arbeitsleben

Ab 2024 wird das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit 4,13 pro Essen gefördert.