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Schwerbehindertenquote 2025: Neue Pflicht, und hohe Bußgelder

Ein umfassender Überblick: Wie die gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ausgestaltet ist, wen die Ausgleichsabgabe betrifft und welche Staffelbeträge ab 2025 gelten, lesen Interessierte exklusiv hier bei „Bürger & Geld“, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.

Was ist die Ausgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet Unternehmen ab 20 Arbeitsplätzen, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe regelmäßig angepasst wird – zuletzt deutlich zum 1. Januar 2025.

Wer ist betroffen? Beschäftigungspflicht für Unternehmen

  • Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen.
  • Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen unterliegen dieser Pflicht nicht und müssen keine Ausgleichsabgabe zahlen.
  • Die Pflicht gilt für alle Betriebsstandorte eines Unternehmens in Summe; Auszubildende werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze nicht berücksichtigt.

Definition „Schwerbehinderte“ und „Gleichgestellte“

  • Schwerbehindert sind Personen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
  • Gleichgestellte sind Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, mit besonderem Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit.

Wie wird die Pflichtquote berechnet?

  • Die Pflichtquote von 5% bezieht sich auf den durchschnittlichen Jahresbestand der Arbeitsplätze.
  • Bei 100 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt also 5 Beschäftigte schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen ist ein Pflichtplatz zu besetzen, bei 40 bis 59 sind es zwei, ab 60 greift die 5-Prozent-Regel.
  • Bruchteile werden ab 0,5 aufgerundet (bei über 59 Beschäftigten), sonst abgerundet.

Wann wird die Ausgleichsabgabe fällig?

  • Wird die Pflichtquote nicht erreicht, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.
  • Die Abgabe wird jährlich berechnet und ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Inklusionsamt zu melden und zu überweisen.
  • Die Zahlungspflicht entfällt nicht, wenn Unternehmen keine geeigneten Bewerbungen erhalten haben.

Staffelung der Ausgleichsabgabe ab 2025

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungsquote und der Betriebsgröße. Ab 2025 gelten folgende neue Staffelbeträge (pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz):

ErfüllungsquoteAbgabe pro Monat ab 2025
3 bis unter 5%155 €
2 bis unter 3%275 €
Über 0 bis unter 2%405 €
0% (keine Schwerbehinderter)815 €
  • Für mittlere Betriebe (20–39 Arbeitsplätze): Maximal 235 € monatlich bei 0 Beschäftigung, 155 € bei unterer Erfüllung.
  • Für Betriebe mit 40–59 Beschäftigten: Maximal 465 € monatlich bei 0 Schwerbehinderten, 275 € bei ungenügender Erfüllung.

Diese Sätze gelten ab dem 1.1.2025, die erste Zahlung ist spätestens am 31.3.2026 für das Jahr 2025 fällig.

Verwendung der Ausgleichsabgabe

  • Die Ausgleichsabgabe finanziert Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, wie Beratung, technische und personelle Unterstützung und Förderprogramme.
  • Sie fließt an Inklusions- und Integrationsämter und unterstützt dadurch unmittelbar die Inklusion.

Pflichten und Meldefristen für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber müssen bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Anzeige erstatten („Schwerbehindertenanzeige“) und die Abgabe entrichten.
  • Bei Verletzung der Melde- oder Zahlungspflichten drohen Bußgelder und Nachzahlungen.
  • Die Beschäftigungspflicht besteht fortwährend; Arbeitgeber müssen jedes Jahr prüfen und melden, ob sie die Quote erfüllt haben.

Ausnahmen und Sonderregelungen

  • Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind vollständig von der Pflicht und Abgabe ausgenommen.
  • Für mittlere Betriebe (bis 59 Beschäftigte) gelten gestaffelte Pflichtplätze und reduzierte Abgabesätze (Kleinbetriebsregelung).

FAQ zur Ausgleichsabgabe

Was passiert, wenn keine geeigneten Bewerbungen vorliegen?

Die Abgabe ist unabhängig von Verschulden oder Bewerberlage zu zahlen – es zählt nur die faktische Erfüllung der Quote.

Können Unternehmen einen Antrag auf Befreiung stellen?

Nein, es gibt keine Ausnahmen oder Ermäßigungen, der Gesetzgeber sieht keine Nachsicht vor.

Wofür wird das Geld genau eingesetzt?

Sie dient der Förderung von Inklusion, z.B. durch finanzielle Unterstützung, Hilfsmittel oder Beratung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Wer gilt als schwerbehinderter Mensch?

Wer einen anerkannten GdB von mindestens 50 hat oder als Gleichgestellte*r durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen ist.

Wie wird die Zahl der Pflichtplätze berechnet?

Grundlage ist der jahresdurchschnittliche Personalbestand. Bruchteile werden je nach Betriebsgröße auf- oder abgerundet, Auszubildende zählen nicht mit.

Tipps zur Reduzierung der Ausgleichsabgabe

  • Schwerbehinderte Auszubildende können mehrfach auf die Pflichtquote angerechnet werden.
  • Die Vermittlungsstellen bieten gezielte Beratung und Unterstützung zu Einstellungen und Förderungen an – Kontakt zur Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) oder Integrationsämtern wird empfohlen.
  • Proaktive, inklusive Personalpolitik kann die Quote erfüllen und hohe Abgaben vermeiden helfen.

Fazit

Die Ausgleichsabgabe stellt keinen „Freikauf“ von der Inklusionspflicht dar, sondern ist gesetzlich streng als Ausgleich für nicht erfüllte Beschäftigungsverpflichtungen konzipiert. Die deutlichen Erhöhungen der Abgabesätze ab 2025 machen eine inklusive Personalstrategie wirtschaftlich attraktiver denn je – während Unternehmen durch die Erfüllung der Quote einen aktiven Beitrag für Vielfalt, Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe leisten.

Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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