Was ist die Ausgleichsabgabe
Das Sozialgesetzbuch IX verpflichtet Unternehmen ab 20 Arbeitsplätzen, mindestens fünf Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe regelmäßig angepasst wird – zuletzt deutlich zum 1. Januar 2025.
Wer ist betroffen? Beschäftigungspflicht für Unternehmen
- Unternehmen und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen zu besetzen.
- Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen unterliegen dieser Pflicht nicht und müssen keine Ausgleichsabgabe zahlen.
- Die Pflicht gilt für alle Betriebsstandorte eines Unternehmens in Summe; Auszubildende werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze nicht berücksichtigt.
Definition „Schwerbehinderte“ und „Gleichgestellte“
- Schwerbehindert sind Personen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
- Gleichgestellte sind Menschen mit einem GdB von 30 oder 40, mit besonderem Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wie wird die Pflichtquote berechnet?
- Die Pflichtquote von 5% bezieht sich auf den durchschnittlichen Jahresbestand der Arbeitsplätze.
- Bei 100 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt also 5 Beschäftigte schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen ist ein Pflichtplatz zu besetzen, bei 40 bis 59 sind es zwei, ab 60 greift die 5-Prozent-Regel.
- Bruchteile werden ab 0,5 aufgerundet (bei über 59 Beschäftigten), sonst abgerundet.
Wann wird die Ausgleichsabgabe fällig?
- Wird die Pflichtquote nicht erreicht, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen.
- Die Abgabe wird jährlich berechnet und ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Inklusionsamt zu melden und zu überweisen.
- Die Zahlungspflicht entfällt nicht, wenn Unternehmen keine geeigneten Bewerbungen erhalten haben.
Staffelung der Ausgleichsabgabe ab 2025
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungsquote und der Betriebsgröße. Ab 2025 gelten folgende neue Staffelbeträge (pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz):
Erfüllungsquote | Abgabe pro Monat ab 2025 |
---|---|
3 bis unter 5% | 155 € |
2 bis unter 3% | 275 € |
Über 0 bis unter 2% | 405 € |
0% (keine Schwerbehinderter) | 815 € |
- Für mittlere Betriebe (20–39 Arbeitsplätze): Maximal 235 € monatlich bei 0 Beschäftigung, 155 € bei unterer Erfüllung.
- Für Betriebe mit 40–59 Beschäftigten: Maximal 465 € monatlich bei 0 Schwerbehinderten, 275 € bei ungenügender Erfüllung.
Diese Sätze gelten ab dem 1.1.2025, die erste Zahlung ist spätestens am 31.3.2026 für das Jahr 2025 fällig.
Verwendung der Ausgleichsabgabe
- Die Ausgleichsabgabe finanziert Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, wie Beratung, technische und personelle Unterstützung und Förderprogramme.
- Sie fließt an Inklusions- und Integrationsämter und unterstützt dadurch unmittelbar die Inklusion.
Pflichten und Meldefristen für Arbeitgeber
- Arbeitgeber müssen bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Anzeige erstatten („Schwerbehindertenanzeige“) und die Abgabe entrichten.
- Bei Verletzung der Melde- oder Zahlungspflichten drohen Bußgelder und Nachzahlungen.
- Die Beschäftigungspflicht besteht fortwährend; Arbeitgeber müssen jedes Jahr prüfen und melden, ob sie die Quote erfüllt haben.
Ausnahmen und Sonderregelungen
- Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind vollständig von der Pflicht und Abgabe ausgenommen.
- Für mittlere Betriebe (bis 59 Beschäftigte) gelten gestaffelte Pflichtplätze und reduzierte Abgabesätze (Kleinbetriebsregelung).
FAQ zur Ausgleichsabgabe
Was passiert, wenn keine geeigneten Bewerbungen vorliegen?
Die Abgabe ist unabhängig von Verschulden oder Bewerberlage zu zahlen – es zählt nur die faktische Erfüllung der Quote.
Können Unternehmen einen Antrag auf Befreiung stellen?
Nein, es gibt keine Ausnahmen oder Ermäßigungen, der Gesetzgeber sieht keine Nachsicht vor.
Wofür wird das Geld genau eingesetzt?
Sie dient der Förderung von Inklusion, z.B. durch finanzielle Unterstützung, Hilfsmittel oder Beratung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Wer gilt als schwerbehinderter Mensch?
Wer einen anerkannten GdB von mindestens 50 hat oder als Gleichgestellte*r durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen ist.
Wie wird die Zahl der Pflichtplätze berechnet?
Grundlage ist der jahresdurchschnittliche Personalbestand. Bruchteile werden je nach Betriebsgröße auf- oder abgerundet, Auszubildende zählen nicht mit.
Tipps zur Reduzierung der Ausgleichsabgabe
- Schwerbehinderte Auszubildende können mehrfach auf die Pflichtquote angerechnet werden.
- Die Vermittlungsstellen bieten gezielte Beratung und Unterstützung zu Einstellungen und Förderungen an – Kontakt zur Einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (EAA) oder Integrationsämtern wird empfohlen.
- Proaktive, inklusive Personalpolitik kann die Quote erfüllen und hohe Abgaben vermeiden helfen.
Fazit
Die Ausgleichsabgabe stellt keinen „Freikauf“ von der Inklusionspflicht dar, sondern ist gesetzlich streng als Ausgleich für nicht erfüllte Beschäftigungsverpflichtungen konzipiert. Die deutlichen Erhöhungen der Abgabesätze ab 2025 machen eine inklusive Personalstrategie wirtschaftlich attraktiver denn je – während Unternehmen durch die Erfüllung der Quote einen aktiven Beitrag für Vielfalt, Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe leisten.