Ehepartner im Pflegeheim: Sozialamt darf Partner nicht auf Grundsicherung drücken – Urteil!!

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Wenn ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim zieht, bleibt der andere oft allein in der gemeinsamen Wohnung zurück – und sorgt sich, ob seine eigene Rente oder sein Einkommen fast vollständig für die Heimkosten verwendet werden muss. Diese Sorge ist verständlich. Doch das Sozialhilferecht verlangt nicht, dass der zu Hause lebende Ehepartner auf das bloße Niveau der Grundsicherung oder Sozialhilfe abgesenkt wird.

Entscheidend ist: Reichen Rente, Pflegeversicherungsleistungen, Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII greifen. Dann darf das Sozialamt zwar auch das gemeinsame Einkommen von Ehepaaren berücksichtigen. Es muss aber die bisherige Lebenssituation des in der Wohnung verbleibenden Partners angemessen beachten.

Heimkosten können die gemeinsame Lebensplanung erschüttern

Ein Pflegeheimplatz kann monatlich hohe Eigenanteile verursachen. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung, die Rente und weiteres Einkommen nicht aus, entsteht schnell eine Finanzierungslücke. Viele Ehepartner befürchten dann, dass sie ihre gesamte Altersrente abgeben oder sogar die bisherige Wohnung nicht mehr halten können.

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So einfach darf das Sozialamt jedoch nicht rechnen. Bei der Hilfe zur Pflege gilt zwar grundsätzlich: Nicht getrennt lebende Ehegatten gehören bei der Prüfung von Einkommen und Vermögen zusammen. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht nur, soweit es dem pflegebedürftigen Menschen und seinem nicht getrennt lebenden Ehepartner nicht zumutbar ist, die Pflegekosten selbst zu tragen.

Eine dauerhafte Heimunterbringung bedeutet außerdem nicht automatisch, dass die Ehe rechtlich als getrennt gilt. Wer seinen Partner wegen Pflegebedürftigkeit im Heim besuchen will, die Ehe fortführt und keinen Trennungswillen hat, bleibt unterhaltsrechtlich Ehegatte. Die räumliche Trennung durch den Heimaufenthalt allein beendet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht.

Das Sozialamt muss die Lebenssituation berücksichtigen

Für die Finanzierung stationärer Pflege enthält § 92 SGB XII eine wichtige Schutzregel. Zunächst kann ein Einkommenseinsatz nur verlangt werden, soweit durch die Heimunterbringung Kosten des häuslichen Lebensunterhalts tatsächlich erspart werden. Gemeint ist etwa der Anteil an Lebensmitteln, Strom oder anderen laufenden Ausgaben, der durch den Aufenthalt im Heim wegfällt.

Braucht der pflegebedürftige Ehepartner voraussichtlich längerfristig stationäre Hilfe, kann das Sozialamt darüber hinaus einen angemessenen Einsatz aus dem gemeinsamen Einkommen verlangen. Dabei schreibt das Gesetz aber ausdrücklich vor, dass die bisherige Lebenssituation des zu Hause lebenden Ehepartners und minderjähriger Kinder im Haushalt berücksichtigt werden muss.

Das ist mehr als eine bloße Formalität. Wer bisher mit einer bestimmten gemeinsamen Rente oder einem Erwerbseinkommen gelebt hat, soll nicht ohne sorgfältige Einzelfallprüfung wirtschaftlich so behandelt werden, als hätte er nie mehr als das sozialhilferechtliche Existenzminimum gehabt. Die Regelung schützt damit die wirtschaftliche Eigenständigkeit des zurückbleibenden Ehepartners.

Unterhaltsrecht setzt dem Zugriff Grenzen

Auch das Familienrecht begrenzt, wie viel ein Ehepartner für die Heimkosten des anderen tatsächlich aufbringen muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei stationärer Pflege ein besonderer persönlicher Bedarf des pflegebedürftigen Ehepartners entsteht, der sich insbesondere an den konkreten Heim- und Pflegekosten orientiert. Der andere Ehepartner kann deshalb grundsätzlich Familienunterhalt in Form einer Geldzahlung schulden.

Aber: Diese Pflicht besteht nur im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit. Dem unterhaltspflichtigen Ehepartner muss ein angemessener Eigenbedarf verbleiben. Der BGH lässt diesen mindestens am sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt orientieren – also nicht schlicht am Niveau von Sozialhilfe oder Grundsicherung.

Für die Praxis ist das wichtig: Das Sozialamt kann im Ergebnis nicht mehr verlangen, als der Ehepartner unterhaltsrechtlich überhaupt leisten kann. Es darf daher nicht allein auf die Frage schauen, welcher Betrag rechnerisch oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt. Es muss auch prüfen, welcher Betrag dem zu Hause lebenden Ehepartner nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Unterhaltsgrundsätzen verbleiben muss.

Was Betroffene beim Antrag prüfen sollten

Wer Hilfe zur Pflege beantragt oder bereits einen Kostenbeitragsbescheid erhalten hat, sollte die Berechnung nicht ungeprüft akzeptieren. Fehler entstehen häufig, weil Einkünfte, Wohnkosten oder besondere Belastungen unvollständig erfasst werden.

Besonders wichtig sind diese Punkte:

  • Das Sozialamt sollte nachvollziehbar erklären, welche Einkünfte beider Ehepartner berücksichtigt wurden.
  • Die Wohnkosten des in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Ehepartners müssen vollständig und angemessen berücksichtigt werden.
  • Laufende Belastungen wie Darlehen, krankheitsbedingte Aufwendungen, Versicherungen oder notwendige Fahrtkosten können im Einzelfall erheblich sein.
  • Die Behörde muss deutlich machen, welcher Betrag als häusliche Ersparnis angesetzt wurde und ob zusätzlich ein weitergehender Einkommenseinsatz verlangt wird.
  • Bei längerem Heimaufenthalt muss die individuelle bisherige Lebenssituation in die Angemessenheitsprüfung einfließen.
  • Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Ein Beispiel: Lebt ein Rentner weiter in der bisherigen Mietwohnung, während seine Ehefrau dauerhaft im Pflegeheim versorgt wird, bleiben Miete, Heizkosten, Strom, Versicherungen und die Kosten des eigenen Alltags bestehen. Das Sozialamt darf nicht lediglich den Regelsatz einer alleinstehenden leistungsberechtigten Person zugrunde legen und den Rentner damit wirtschaftlich auf Sozialhilfeniveau reduzieren. Es muss vielmehr die gesetzliche Schutzvorgabe aus § 92 SGB XII und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen.

Aktueller Stand der Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfeleistung nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Sie kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung den notwendigen Pflegebedarf nicht decken. Anders als die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich nicht pauschal auf feste Höchstbeträge begrenzt; der Sozialhilfeträger muss den notwendigen Bedarf ermitteln und bei bestehender Hilfebedürftigkeit decken.

Das Bundessozialgericht hat im März 2026 zudem hervorgehoben, dass Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII den notwendigen pflegerischen Bedarf vollständig erfassen muss. Im entschiedenen Fall ging es um ambulante körperbezogene Pflegemaßnahmen und die Frage, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger die Vergütung eines Pflegedienstes übernehmen muss. Das Urteil zeigt: Gerade bei komplexen Pflegekosten kommt es auf die konkrete Bedarfs- und Kostenprüfung an, nicht auf pauschale Annahmen.

Für Ehepaare mit stationärer Pflege bedeutet das: Es gibt keine automatische Freistellung des Einkommens des gesunden Partners. Ebenso wenig gibt es aber eine gesetzliche Grundlage dafür, ihn schematisch auf das Existenzminimum zu verweisen. Maßgeblich bleibt die individuelle Berechnung.

FAQ: Heimkosten, Sozialhilfe und Unterhalt durch Ehepartner

Muss ich als Ehepartner die gesamten Heimkosten zahlen?

Nein. Zunächst werden Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und gegebenenfalls Vermögen des pflegebedürftigen Ehepartners berücksichtigt. Reicht das nicht, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht. Ihr eigenes Einkommen kann zwar einbezogen werden, aber nur im zumutbaren Umfang und unter Beachtung Ihrer individuellen Lebenssituation.

Gilt ein Heimaufenthalt automatisch als Trennung?

Nein. Die Unterbringung eines Ehepartners in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zum rechtlichen Getrenntleben. Entscheidend ist, ob ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar nicht mehr fortsetzen will.

Darf das Sozialamt meine Rente bis auf Sozialhilfeniveau abschöpfen?

Eine schematische Reduzierung auf das Sozialhilfe- oder Grundsicherungsniveau ist nicht zulässig. Bei dauerhaftem stationärem Bedarf muss das Amt nach § 92 Abs. 2 SGB XII die bisherige Lebenssituation des zu Hause lebenden Ehepartners angemessen berücksichtigen. Außerdem ist die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit begrenzt.

Was kann ich gegen einen zu hohen Kostenbeitrag tun?

Fordern Sie eine vollständige Berechnung und die zugrunde gelegten Einkommens-, Wohn- und Belastungspositionen an. Prüfen Sie den Bescheid zeitnah; gegen ihn kann regelmäßig binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei hohen Heimkosten oder komplizierten Einkommensverhältnissen kann eine sozialrechtliche oder familienrechtliche Beratung sinnvoll sein.

Anmerkung vom Rechtsexperten

Der Experte für Sozialrecht, Ass. jur., Peter Kosick, führt abschließend aus: „Die Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners darf nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts, des Bundesgerichtshofs, nicht dazu führen, dass der andere Ehepartner seinen bisherigen Lebensstandard ohne Einzelfallprüfung verliert und auf bloßes Existenzminimum verwiesen wird. Das Sozialamt darf Einkommen heranziehen, muss aber die häusliche Ersparnis, die fortlaufenden Wohn- und Lebenshaltungskosten sowie die bisherige Lebenssituation berücksichtigen.

Betroffene sollten deshalb jeden Bescheid zur Hilfe zur Pflege genau prüfen. Gerade die Berechnung des Kostenbeitrags kann darüber entscheiden, ob der zu Hause lebende Ehepartner wirtschaftlich handlungsfähig bleibt oder zu Unrecht zu stark belastet wird.“

Quellen

  • Bundessozialgericht: Urteil vom 12. März 2026, B 8 SO 6/25 R
  • Bundessozialgericht: Urteil vom 8. Mai 2024, B 8 SO 4/23 R
  • Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27. April 2016, XII ZB 485/14
  • § 92 SGB XII


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