Familienpflegegeld 2026: Was Angehörige wirklich erwarten können – und was noch offen ist

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Das geplante Familienpflegegeld für pflegende Angehörige bleibt im Juni 2026 ein politisches Vorhaben ohne Startdatum – und wer jetzt auf diesen Lohnersatz wartet, sollte stattdessen die bereits bestehenden Leistungen der Pflegeversicherung konsequent ausschöpfen. Stand April 2026 gibt es weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf; der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält lediglich einen Prüfauftrag. Was konkret geplant ist, welche Beträge diskutiert werden und welche Leistungen Angehörige bereits heute erhalten können, erläutert dieser Artikel.

Was das geplante Familienpflegegeld leisten soll

Das Konzept des Familienpflegegeldes ist dem Elterngeld nachempfunden: Wer seine Erwerbstätigkeit für die häusliche Pflege eines Angehörigen reduziert oder unterbricht, soll einen einkommensabhängigen Lohnersatz erhalten – direkt ausgezahlt an die pflegende Person, nicht an die pflegebedürftige.

Laut übereinstimmenden Medienberichten (Stand Mai 2026) wird ein Lohnersatz von 65 Prozent des letzten Nettoeinkommens diskutiert, mit einem Mindestbetrag von 300 Euro und einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich. Diese Zahlen sind noch nicht gesetzlich festgeschrieben. Bei einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro monatlich würde das einem rechnerischen Anspruch von rund 1.625 Euro entsprechen – sofern das Modell so verabschiedet wird.

Nach dem aktuellen Diskussionsstand kämen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Betracht, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren oder ganz aus dem Beruf ausscheiden, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu pflegen. Selbstständige sind in einigen Modellen einbezogen, die Details dazu sind jedoch noch offen.

Wann kommt das Familienpflegegeld wirklich?

Der Fahrplan ist realistisch betrachtet eng. Die Bundesregierung sieht eine Pflegestruktur- und Finanzierungsreform vor, die nach den Worten des Bundesgesundheitsministeriums „möglichst Ende 2026″ in Kraft treten soll. Dafür müssen noch ein Reformvorschlag der zuständigen Ministerin, ein Kabinettsbeschluss, ein Gesetzentwurf, drei Lesungen im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Das Familienpflegegeld ist im PNOG-Referentenentwurf vom Juni 2026 nicht enthalten – es ist weiterhin als separate Maßnahme in Planung, ohne festen Starttermin. Selbst wenn die Pflegereform Ende 2026 verabschiedet wird, ist ein Inkrafttreten des Familienpflegegeldes frühestens 2027 realistisch – und nur dann, wenn es in das Reformpaket aufgenommen wird.

Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Die Pflegeversicherung steht vor einem Defizit von rund 6 Milliarden Euro. Das Familienpflegegeld gilt als einer der teuersten Reformpunkte und könnte als erstes gestrichen werden, wenn der Finanzierungsdruck zu einem Streichkonzert führt.

Was Angehörige jetzt schon bekommen

Während das Familienpflegegeld auf sich warten lässt, sind andere Leistungen längst gesetzlich verankert und können sofort beantragt werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist der einzige echte Lohnersatz, den es heute schon gibt. Berufstätige können sich einmal jährlich pro pflegebedürftige Person für bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, wenn eine akute Pflegesituation eintritt; die Pflegekasse zahlt in dieser Zeit 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 135,63 Euro pro Tag (Stand 2026). Der Antrag läuft über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person; seit dem Inkrafttreten des BEEP-Gesetzes am 1. Januar 2026 können auch Pflegefachpersonen die erforderliche Bescheinigung ausstellen – nicht mehr nur Ärzte.

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI fließt an die pflegebedürftige Person und beträgt seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent: 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5). Diese Beträge gelten unverändert auch 2026; eine weitere Dynamisierung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Pflegende Angehörige erhalten das Geld in der Regel von der pflegebedürftigen Person als Anerkennung weitergereicht.

Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI steht seit dem 1. Juli 2025 als flexibel nutzbares Entlastungsbudget von bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung – für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Wer diesen Betrag noch nicht ausschöpft, sollte das nachholen: Er verfällt am Jahresende.

Was pflegende Angehörige jetzt tun sollten

Wer heute pflegt und auf das Familienpflegegeld wartet, sollte parallel drei Dinge angehen.

Erstens: alle bestehenden Leistungen ausschöpfen. Pflegeunterstützungsgeld im Akutfall, das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI für haushaltsnahe Unterstützung sind bereits heute beantragt werden.

Zweitens: das Familienpflegezeitgesetz kennen. Das heutige Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) erlaubt bereits eine Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate, allerdings nur mit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen – das zurückgezahlt werden muss. Das ist kein echter Lohnersatz, aber es sichert den Arbeitsplatz und ermöglicht mehr Zeit für die Pflege.

Drittens: die Rentenabsicherung prüfen. Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, erhält von der Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – ein oft übersehener Vorteil, der durch frühzeitigen Antrag nicht verloren gehen sollte.

Das Familienpflegegeld als Familienpflegegeld – wo es an Grenzen stößt

Selbst wenn das Familienpflegegeld 2027 eingeführt werden sollte, bleibt seine Reichweite begrenzt. Die diskutierten Modelle sehen eine Begrenzung auf wenige Monate pro Jahr vor. Wer dauerhaft aus dem Beruf aussteigt, wird damit seinen Einkommensverlust über Jahre hinweg nicht ausgleichen können. Ebenso ist noch unklar, wie streng die Anforderungen an eine „akut aufgetretene“ Pflegesituation gehandhabt werden – was für langjährige Pflegekonstellationen bedeuten kann, dass der Anspruch ins Leere läuft.

Für pflegende Angehörige gilt deshalb: Die bestehenden Leistungen kennen und nutzen ist heute wichtiger als auf eine Reform zu warten, die noch nicht beschlossen ist.


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