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Rundfunkbeitrag adé? So sichern Sie sich die Befreiung: Alle Sozialleistungen und Nachweise im großen Vergleich

Erhalten Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung, Pflegegeld oder beziehen Sie Wohngeld? Dann können Sie möglicherweise beim Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr) kräftig sparen oder sogar ganz befreit werden. Dieser Expertenartikel von Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., zeigt alle Befreiungsmöglichkeiten im Überblick, erläutert Nachweispflichten und Beispielrechnungen für Ihre erfolgreiche Antragstellung!

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Autor: Chef-Redakteur Experte: Chef-Redakteur

Wer in Deutschland lebt, muss monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. Doch vielen Haushalten steht eine vollständige Befreiung zu – insbesondere dann, wenn sie bestimmte Sozialleistungen beziehen. Doch welche Leistungen berechtigen wirklich zur Befreiung? Welche Nachweise sind nötig, und wie funktioniert ein Sonderfall wie der Härtefallantrag? Dieser Artikel klärt umfassend auf, vergleicht die Sozialleistungen, erläutert Nachweispflichten und zeigt mit praxisnahen Beispielen, wie Sie Ihr Recht auf Befreiung durchsetzen.

Welche Sozialleistungen berechtigen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Die Befreiungsgründe sind klar gesetzlich geregelt. Anspruch auf komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben Empfänger folgender Sozialleistungen:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld): Einschließlich Leistungen wie auch Miet- und Heizkosten nach §22 SGB II.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§41ff. SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§27 SGB XII/BVG)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld (nur, wenn die Zahlungsempfänger nicht bei den Eltern wohnen)
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Pflegegeld/Teilhabegeld nach bestimmten Landesgesetzen (z. B. Landespflegegeld Berlin, Brandenburg)
  • Blindenhilfe (§72 SGB XII und §27d BVG)
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Volljährige in stationärer Einrichtung (§45 SGB VIII: Jugendhilfe, Wohngruppen)

Nicht befreien lassen können sich Empfänger von Arbeitslosengeld I oder regulärem Wohngeld – außer, eine besondere Härtefallsituation liegt vor.

Sonderfall: Wohngeld und Befreiung – Härtefallregelung

Zwar zählt das Wohngeld zu den Sozialleistungen, reicht aber allein nicht zur Befreiung. Nur, wenn das bereinigte Gesamteinkommen nach Abzug aller Kosten und des Rundfunkbeitrags unter dem Bürgergeld-Regelsatz liegt, greift die Härtefallregel:

Beispielrechnung Wohngeld – Härtefallantrag:

  • Bürgergeld-Regelsatz für Alleinstehende (2024): 563 Euro
  • Mehrbedarf (Miete, Heizung) z. B. 300 Euro
  • Gesamtbedarf: 863 Euro
  • Monatliches Einkommen nach Abzug der Miete: 880 Euro
  • Nach Abzug des Rundfunkbeitrags (18,36 Euro): 861,64 Euro

Da das verfügbare Einkommen (861,64 Euro) unter dem Bürgergeld-Bedarf (863 Euro) liegt, besteht Anspruch auf Befreiung über den Härtefallantrag. Wichtig: Es muss ein abgelehnter Wohngeldantrag (wegen geringfügiger Überschreitung) mit Einkommensnachweisen vorgelegt werden.

Pflegebedürftigkeit und Befreiung: Wer profitiert?

Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld mit Pflegegrad allein bekommen keine Befreiung. Anspruch besteht nur, wenn eine zusätzliche Sozialleistung, Blindenhilfe oder exakt das Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften bezogen wird. Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen (dauerhafte Pflegeheime) sind regelmäßig komplett vom Rundfunkbeitrag befreit.

Nachweispflichten: So belegen Sie Ihren Anspruch richtig

Für die Befreiung benötigen Sie stets eine gut lesbare Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheids oder einer entsprechenden behördlichen Bescheinigung. Diese muss Name, Art der Leistung und Bewilligungszeitraum eindeutig ausweisen. Niemals Originale mitschicken! Die Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden.

Für den Härtefall genügen Ablehnungsbescheide und Belege, aus denen hervorgeht, dass Ihr Einkommen die Grenze um maximal 18,36 Euro überschreitet.

Wie wird der Antrag gestellt?

  • Online auf rundfunkbeitrag.de das Antragsformular hier abrufen, ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben.
  • Nachweis(e) beilegen
  • Per Post an den Beitragsservice senden
  • Rückwirkende Befreiung ist bis zu drei Jahre (bei regulären Bescheinigungen) oder ein Jahr (bei Wohngeld/Härtefall) möglich.

Beispielrechnungen

Fall 1: Bürgergeld-Empfänger

  • Herr M. lebt allein, erhält Bürgergeld (863 Euro), der Nachweis liegt vor.
  • –> Er wird vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit.

Fall 2: Wohngeld mit geringem Überschreiten

  • Frau T. erhält 870 Euro Einkommen, Bürgergeld-Anspruch: 863 Euro.
  • Vom Einkommen abzüglich Rundfunkbeitrag (18,36 Euro) bleiben 851,64 Euro.
  • –> Härtefallantrag bewilligt, Befreiung ab Antragstellung.

Fall 3: Pflegebedürftige im Heim

  • Herr K., Pflegegrad 4, lebt dauerhaft in einer stationären Einrichtung.
  • –> Keine Beitragspflicht, automatische Abmeldung möglich.

Nachweisbeispiele für Pflegegeld

  • Landespflegegeld (z. B. Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz): Pflegegeldbescheid des Sozialamts genügt.
  • Pflegegeld aus Pflegeversicherung (§37 SGB XI): Keine Befreiung, es sei denn, zusätzlicher Sozialhilfebezug .

Fazit des Vereins Für soziales Leben e. V.

Viele Menschen verzichten zu Unrecht auf eine Rundfunkbeitragsbefreiung. Die Rechtslage ist eindeutig: Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege oder bestimmte Ausbildungsförderungen erhält, kann sich befreien lassen. Selbst Wohngeldempfänger sollten genau prüfen, ob sie nicht doch über die Härtefallregelung Anspruch haben. Wichtig ist es, vollständige und aktuelle Nachweise vorzulegen. Unser Appell: Prüfen Sie Ihre Voraussetzungen, stellen Sie den Antrag rechtzeitig, damit Sie unnötige Kosten vermeiden!

Wichtige Quellen:

  • rundfunkbeitrag.de, Verbraucherzentrale

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