Pflegegeld-Eigenanteil steigt auf 3.245 Euro: Nur mit diesem Antrag gibt es Geld zurück

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Die Kosten für einen Pflegeheimplatz in Deutschland haben 2026 ein neues Rekordhoch erreicht: Pflegebedürftige müssen im ersten Jahr ihres Heimaufenthalts durchschnittlich 3.245 Euro pro Monat aus eigener Tasche zahlen – das sind 261 Euro mehr als noch Anfang 2025. Besonders dramatisch ist die Situation in Nordrhein-Westfalen, Bremen und dem Saarland, wo die Eigenanteile bereits über 3.600 Euro liegen. Doch viele Betroffene und Angehörige kennen die Zuschussmöglichkeiten nicht, die die finanzielle Belastung erheblich reduzieren können.

Warum steigen die Pflegeheim-Kosten so drastisch?

Die Hauptursache für den massiven Kostenanstieg sind die steigenden Personalkosten in der Pflege. Der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die reine Pflege und Betreuung ist bundesweit auf durchschnittlich 1.982 Euro im Monat gestiegen – 222 Euro mehr als im Vorjahr. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei nur einen Teil der tatsächlichen Kosten, anders als die gesetzliche Krankenversicherung, die grundsätzlich alle medizinisch notwendigen Leistungen trägt.

Der Gesamteigenanteil setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für pflegerische Leistungen und Betreuung: durchschnittlich 1.982 Euro
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung: etwa 1.046 Euro pro Monat
  • Investitionskosten der Einrichtung: variabel je nach Heim
  • Ausbildungsumlagen für Pflegepersonal: im Eigenanteil enthalten

Diese Kostenstruktur gilt unabhängig vom Pflegegrad – ob Pflegegrad 2 oder 5, die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben gleich.

Welche Zuschüsse reduzieren den Eigenanteil erheblich?

Seit 2022 gibt es einen gestaffelten Entlastungszuschlag, der den Eigenanteil für die reine Pflege je nach Aufenthaltsdauer im Heim deutlich senkt. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse automatisch gewährt, wenn Sie bereits im Pflegeheim wohnen – allerdings nur für die pflegerischen Kosten, nicht für Unterkunft und Verpflegung.

Die Zuschlagsstaffelung nach Aufenthaltsdauer sieht wie folgt aus:

  • Im ersten Jahr im Pflegeheim: 15 Prozent Zuschuss auf den pflegerischen Eigenanteil
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent Zuschuss
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent Zuschuss
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent Zuschuss

Bei einem pflegerischen Eigenanteil von 1.982 Euro bedeutet das im vierten Jahr eine Ersparnis von etwa 1.487 Euro monatlich – allerdings nur, wenn der Zuschuss korrekt beantragt und bewilligt wurde.

Wie nutzen Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro richtig?

Zusätzlich zu den zeitabhängigen Zuschlägen steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag durch anerkannte Betreuungsdienste
  • Tages- und Nachtpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • Kurzzeitpflege inklusive Unterkunfts- und Verpflegungskosten
  • Fahrtkosten zu Betreuungsangeboten

Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss per Antrag bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Ungenutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwendet werden. Viele Pflegebedürftige lassen dieses Geld jedoch verfallen, weil sie nicht wissen, dass sie einen Antrag stellen müssen.

Was passiert, wenn das Geld nicht reicht?

Reichen Rente und Vermögen nicht aus, um die Pflegeheim-Kosten zu decken, gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten. Zunächst springt in vielen Fällen das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. Diese Leistung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch übernimmt die nicht gedeckten Kosten, allerdings erst nach einer Vermögensprüfung.

Seit 2020 gilt dabei eine wichtige Regelung: Kinder von pflegebedürftigen Eltern müssen erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 Euro jährlich mit Unterhaltszahlungen rechnen. Diese Grenze schützt Angehörige vor übermäßiger finanzieller Belastung.

Alternativ kann auch Wohngeld beim zuständigen Wohngeldamt beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Anträge rechtzeitig und vollständig gestellt werden – rückwirkende Zahlungen gibt es in der Regel nur für maximal drei Monate vor Antragstellung.

Welche regionalen Unterschiede gibt es bei den Pflegekosten?

Die Pflegeheim-Kosten unterscheiden sich regional erheblich. Am teuersten ist die stationäre Pflege in Bremen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland, wo Pflegebedürftige im ersten Jahr durchschnittlich über 3.600 Euro monatlich zahlen müssen. Am günstigsten ist es in Sachsen-Anhalt mit etwa 2.700 Euro Eigenanteil.

Diese Unterschiede resultieren vor allem aus unterschiedlichen Lohnniveaus in der Pflege, verschiedenen Immobilienkosten und regionalen Versorgungsstrukturen. Bei der Auswahl eines Pflegeheims kann es sich daher lohnen, auch Einrichtungen in benachbarten Bundesländern in Betracht zu ziehen – allerdings sollte die Nähe zu Angehörigen ebenfalls berücksichtigt werden.

Expertentipp der Redaktion

Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verschenken bares Geld, weil sie nicht alle zustehenden Leistungen beantragen. Unser Tipp: Erstellen Sie eine vollständige Übersicht aller möglichen Zuschüsse und prüfen Sie systematisch, welche Leistungen in Ihrem Fall greifen. Kontaktieren Sie dazu die Pflegekasse, das zuständige Sozialamt und nutzen Sie die kostenlosen Beratungsangebote der Pflegestützpunkte. Besonders wichtig ist es, den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich konsequent zu nutzen – über ein Jahr sind das immerhin 1.572 Euro. Lassen Sie sich alle Bewilligungen schriftlich bestätigen und dokumentieren Sie alle Anträge sorgfältig. Bei Ablehnung haben Sie das Recht auf Widerspruch – nutzen Sie dieses Recht, denn viele Ablehnungen werden nach Prüfung zurückgenommen.

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