Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich stehen auf dem Spiel – warum Betroffene jetzt handeln sollten

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Die monatliche Pauschale von 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch könnte bald Geschichte sein: Ein aktueller Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) plant, den eigenständigen Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen und in ein neues Entlastungsbudget zu überführen – voraussichtlich ab Januar 2027. Bis dahin gilt die Pauschale unverändert. Wer den Anspruch noch nicht beantragt hat, verschenkt monatlich bares Geld.

Was gilt jetzt noch – und wie lange?

Die Pflegekassen dürfen seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernehmen – geregelt in § 40 Abs. 2 SGB XI. Daran hat sich 2026 nichts geändert.

Der PNOG-Entwurf sieht jedoch vor, diesen Betrag künftig in ein „Entlastungsbudget“ zu überführen und aus § 40 SGB XI zu streichen. Anspruch auf dieses Entlastungsbudget hätten dann nur noch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 – nicht mehr ab Pflegegrad 1 wie bisher.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzentwurf wird gegen Ende 2026 erwartet, ein verbindlicher Inkrafttretenstermin steht nicht fest. Bis zur Verabschiedung gilt § 40 Abs. 2 SGB XI in seiner bisherigen Fassung.

Wer hat aktuell Anspruch auf die 42 Euro?

Anspruch besteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Person hat einen anerkannten Pflegegrad zwischen 1 und 5, die Pflege erfolgt im eigenen Zuhause, bei Angehörigen, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen, und eine Pflegeperson oder ein Pflegedienst übernimmt die Versorgung.

Auch mit Pflegegrad 1 besteht der Anspruch auf die 42 Euro – obwohl dieser Pflegegrad kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen auslöst. Bei vollstationärer Heimversorgung entfällt der Anspruch, weil die Einrichtung die Materialien stellt.

Welche Produkte sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind Produkte, die im Pflegealltag regelmäßig verbraucht werden: Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, Mundschutz und FFP2-Masken sowie Einmalschutzschürzen. Mehrkosten, die über die monatliche Grenze von 42 Euro hinausgehen, müssen Versicherte selbst tragen.

So beantragen Sie die Leistung – zwei Wege

Kostenerstattung: Sie kaufen die Produkte selbst und reichen Quittungen bei der Pflegekasse ein. Je nach Kasse ist ein Formular erforderlich; teils genügt eine formlose Antragstellung mit Belegen.

Direkte Belieferung über Vertragspartner: Spezialisierte Anbieter liefern monatlich eine Pflegebox, übernehmen die Antragstellung und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – ohne Papieraufwand für Angehörige. Inhalt und Menge lassen sich an den individuellen Pflegebedarf anpassen. Prüfen Sie dabei Laufzeiten und Kündigungsfristen, bevor Sie einen Vertrag unterzeichnen.

Warum so viele die 42 Euro liegen lassen

Die Leistung fließt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden – und genau hier liegt das Problem. Viele Pflegehaushalte kennen den Anspruch nicht, scheuen Bürokratie oder haben nach unerwünschten Werbeanrufen unseriöser Anbieter jegliches Vertrauen verloren. Andere unterschätzen schlicht, was sich summiert.

Die 42 Euro sind kein Bonus, der automatisch ausgezahlt wird. Sie sind ein eigener Anspruch, der nur dann hilft, wenn er beantragt und passend genutzt wird. Wer häusliche Pflege organisiert und diese Leistung übersieht, verschenkt unter Umständen mehrere Hundert Euro im Jahr.

Konkret: 42 Euro monatlich ergeben über zwölf Monate 504 Euro – für Produkte, die ohnehin anfallen.

Nicht genutzter Betrag verfällt

Nicht abgerufene Beträge verfallen am Monatsende und können weder vor- noch zurückübertragen werden. Wer einmal vergisst zu bestellen, hat den Anspruch für diesen Monat verloren. Wer Produkte selbst kauft und Belege einreichen möchte, sollte dies zeitnah tun.

Was die Pflegereform für Betroffene bedeutet

Die geplante Überführung in ein Entlastungsbudget klingt zunächst neutral – ist es aber nicht für alle. Das neue Entlastungsbudget setzt erst ab Pflegegrad 2 an. Wer ausschließlich Pflegegrad 1 hat, würde den bisherigen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch verlieren. Fachverbände kritisieren diese Änderung bereits.

Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, lautet die klare Empfehlung: Anspruch jetzt prüfen, Antrag stellen, monatliche Lieferung oder Kostenerstattung einrichten. Die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel gibt es noch – aber möglicherweise nicht mehr lange in ihrer bisherigen Form.

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