Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem am 29. Januar 2026 ergangenen Urteil (Az. 2 AZR 128/25) eine Kündigung während der Wartezeit für unwirksam erklärt – obwohl der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach § 85 SGB IX noch gar nicht galt. Der Streit um einen Außendienstmitarbeiter einer Kommunalverwaltung zeigt, wie ein einziges unklares Wort auf einem Formular und eine halbe Arbeitsstunde zu viel Hast eine Kündigung zu Fall bringen können.
Der Fall: Zu früh gekündigt, zu vage quittiert
Ein als schwerbehindert anerkannter Arbeitnehmer hatte am 1. Oktober 2023 seine Stelle im städtischen Außen- und Innendienst angetreten. Im Arbeitsvertrag war eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Bereits im Oktober 2023 erschien er an drei Tagen unpünktlich. Daraufhin leitete die Stadt das Kündigungsverfahren ein.
Die Beklagte hörte zunächst den zuständigen Personalrat an und unterrichtete anschließend mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung (SBV) über die beabsichtigte Kündigung. Der Stempelaufdruck auf dem zurückgesandten Schreiben trug das Datum 11. Dezember 2023 und wies als einzige Reaktion der SBV die Option „Kenntnis“ aus.
Auf dem verwendeten Formular standen folgende Auswahlmöglichkeiten für die Stellungnahme: „Einverstanden“, „Kenntnis“, „keine Einwände“, „keine Bedenken“ und „siehe Stellungnahme“. Die SBV hatte lediglich „Kenntnis“ angekreuzt.
Die Beklagte wertete das als Abschluss des Anhörungsverfahrens und erklärte mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 die Kündigung. Dieses ging dem Kläger am 14. Dezember 2023 um 14:30 Uhr zu. Das Problem: Die einwöchige Anhörungsfrist für die SBV lief frühestens am Ablauf des 14. Dezember 2023 – also um 24:00 Uhr – aus.
Die rechtliche Grundlage: § 178 Abs. 2 SGB IX gilt von Anfang an
Dass die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch lief und der allgemeine Kündigungsschutz damit noch nicht griff, war für die Karlsruher Richter ohne Belang. Denn § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX schreibt eindeutig vor: Kündigt ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Beschäftigten, ohne die Schwerbehindertenvertretung zuvor ordnungsgemäß beteiligt zu haben, ist diese Kündigung unwirksam – und zwar ab dem ersten Arbeitstag an, unabhängig von der Beschäftigungsdauer.
Diese Unwirksamkeitsfolge tritt laut BAG nicht nur bei vollständig unterlassener Beteiligung ein, sondern auch dann, wenn die Anhörung zwar stattgefunden hat, aber nicht korrekt durchgeführt wurde.
Die Frist: Eine Woche – auch im öffentlichen Dienst
Ein weiterer zentraler Streitpunkt war die Länge der Anhörungsfrist. Die beklagte Kommunalverwaltung vertrat die Auffassung, im öffentlichen Dienst gelte für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die jeweils kürzere personalvertretungsrechtliche Frist, nicht die Wochenfrist des Betriebsverfassungsgesetzes.
Das BAG wies diese Sichtweise zurück. Da § 178 Abs. 2 SGB IX keine eigene Fristenregelung enthält, schließt das Gericht diese planwidrige Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des § 102 Abs. 2 BetrVG. Die einwöchige Frist gilt damit für private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen.
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Anhörungsschreibens bei der SBV und endet gemäß §§ 187 ff. BGB mit Ablauf des Tages der Folgewoche, der durch seine Benennung dem Zugangstag entspricht. Im vorliegenden Fall: Zugang am 11. Dezember 2023 (Montag) → Fristende am 18. Dezember 2023. Im günstigsten Fall für den Arbeitgeber wäre die Frist bereits am 14. Dezember 2023 um 24:00 Uhr abgelaufen – die Kündigung kam trotzdem um 9,5 Stunden zu früh.
„Kenntnis“ ist keine abschließende Stellungnahme
Das BAG stellte klar, dass eine vorzeitige Beendigung des Anhörungsverfahrens vor Ablauf der Wochenfrist nur dann möglich ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine eindeutig abschließende Stellungnahme abgibt. Dafür genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber aus der Reaktion der SBV lediglich schließen kann, dass sie keine weiteren Aktivitäten plant.
Erforderlich ist vielmehr, dass die SBV dem Arbeitgeber unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass sie sich bis zum Fristablauf nicht mehr äußern möchte. Das setzt in aller Regel voraus, dass die SBV ausdrücklich und vorbehaltlos der beabsichtigten Kündigung zustimmt oder erklärt, auf eine Äußerung ganz zu verzichten.
Ein bloßes „Kenntnis“ auf einem Anhörungsformular erfüllt diese Anforderungen nicht. Das Wort signalisiert lediglich, dass die Schwerbehindertenvertretung die Information zur Kenntnis genommen hat – nicht aber, dass sie auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.
Überblick: Was Arbeitgeber bei der SBV-Anhörung beachten müssen
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX |
| Gilt ab | Erstem Arbeitstag (auch in der Wartezeit) |
| Frist ordentliche Kündigung | 1 Woche (analog § 102 Abs. 2 BetrVG) |
| Frist außerordentliche Kündigung | Unverzüglich, spätestens 3 Tage |
| Fristbeginn | Zugang des Anhörungsschreibens bei der SBV |
| Fristende | 24:00 Uhr des entsprechenden Wochentages der Folgewoche |
| Vorzeitige Beendigung | Nur bei ausdrücklicher, vorbehaltloser Zustimmung oder Verzichtserklärung |
| Geltungsbereich | Private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen |
| Folge bei Verstoß | Unwirksamkeit der Kündigung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX |
Prozessgeschichte: Drei Instanzen, überraschende Wende
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Klage des Arbeitnehmers zunächst stattgegeben (Az. 1 Ca 18/24). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf änderte dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten hin ab und wies die Klage ab (Az. 11 SLa 449/24). In beiden Instanzen drehte sich der Streit hauptsächlich um die Frage, ob während der Probezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX hätte durchgeführt werden müssen.
Das BAG hatte diese Frage bereits am 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) zugunsten der Arbeitgeberseite entschieden: Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit. Mit dieser Vorentscheidung im Rücken hatte der beklagte Arbeitgeber auf einen klaren Sieg in Erfurt gehofft. Stattdessen hob das BAG das LAG-Urteil auf und verwarf die Kündigung – wegen der verletzten Anhörungsfrist, die in Düsseldorf gar nicht richtig verhandelt worden war. Die Revision des Klägers hatte damit Erfolg, die Kündigung ist rechtskräftig unwirksam.
Was Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung wissen sollten
Schwerbehinderte Beschäftigte, die während der Probezeit oder kurz danach eine Kündigung erhalten, sollten rasch prüfen, ob die Schwerbehindertenvertretung überhaupt beteiligt wurde und ob die Wochenfrist eingehalten worden ist. Entscheidend: Der Verfahrensfehler muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§ 4 KSchG). Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Unwirksamkeitsfeststellung unabhängig davon, wie gravierend der Fehler des Arbeitgebers war.
FAQ
Gilt die Pflicht zur SBV-Anhörung auch, wenn noch keine sechs Monate Betriebszugehörigkeit bestehen?
Ja. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gilt vom ersten Arbeitstag an – unabhängig davon, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bereits eingetreten ist. Das BAG hat das in mehreren Urteilen bestätigt.
Wie lange hat die Schwerbehindertenvertretung Zeit, um Stellung zu nehmen?
Bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung beträgt die Frist eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Anhörungsschreibens bei der SBV und endet erst um 24:00 Uhr des letzten Tages.
Kann die Anhörungsfrist vorzeitig enden, wenn die SBV schon reagiert hat?
Nur dann, wenn die SBV ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt oder klar erklärt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Ein einfacher „Kenntnis“-Vermerk reicht nicht aus, wie das BAG mit Urteil vom 29. Januar 2026 klargestellt hat.
Muss der Arbeitgeber beim öffentlichen Dienst andere Fristen beachten?
Nein. Das BAG stellt klar, dass die Wochenfrist nach § 102 Abs. 2 BetrVG analog für alle Arbeitgeber gilt – also auch für Kommunen, Behörden und öffentliche Einrichtungen, selbst wenn das Personalvertretungsgesetz dort kürzere Fristen für den Personalrat vorsieht.

