Hausratversicherung und Bürgergeld – zahlt das Jobcenter die Versicherungsprämie?

Hausratversicherung und Bürgergeld - zahlt das Jobcenter die Versicherungsprämie?
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Neben der Haftpflichtversicherung – welche als wichtigste private Versicherung gelten darf, ist die Hausratversicherung eine gängigsten Versicherungen, die Bezieher von Bürgergeld haben.

Die Frage lautet nun: zahlt das Jobcenter die Versicherungsprämie, wenn ein Bürgergeld-Anspruch besteht, oder muss die Hausratversicherung aus dem Regelsatz beglichen werden.

Kosten der Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung gehört nicht zu den Versicherungen, die unbedingt notwendig sind. Bezieher von Bürgergeld haben dennoch oft eine Hausratversicherung. Die Kosten sind abhängig von der Größe der Wohnung und dem Wert des Hausrats. Bezieher von Bürgergeld sind nicht in der Lage, sich wertvollen Hausrat anzuschaffen. Ob eine Hausratversicherung dennoch erforderlich ist, muss allerdings jeder individuell entscheiden. ,


Das Jobcenter zahlt die Kosten der Hausratversicherung nicht – so der Grundsatz

Die Kosten einer Hausratversicherung werden grundsätzlich nicht vom Jobcenter getragen. Sie gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Bei der Hausratversicherung handelt es sich um keine Pflichtversicherung. Wenn Bürgergeld Bezieher eine Hausratversicherung haben und fortführen möchten, müssen sie die Versicherungsbeiträge aus dem Regelsatz oder dem vorhandenen Vermögen zahlen.

Ausnahmsweise übernimmt das Jobcenter die Kosten der Hausratversicherung – indirekt

Allerdings gibt es einen Ausnahmefall, in dem das Jobcenter die Kosten der Versicherung trägt, allerdings nur indirekt. Für den Fall, dass der Bezieher von Bürgergeld Einnahmen hat, so bestimmt das Bürgergeld-Gesetz in § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II, dass Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden können, soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind. Das ist bei einer privaten Hausratversicherung zu bejahen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung bestimmt, das pauschal 30 Euro für die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgezogen werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die Hausratversicherung oder sonstige Versicherung tatsächlich existiert.

Wichtig bei Erwerbseinkommen: Die 30 Euro Versicherungspauschale ist im 100 Euro Grundfreibetrag für erwerbstätige Bezieher von Bürgergeldbereits enthalten. Man kann sie deshalb nicht gesondert geltend machen. Das bedeutet: hat ein Bezieher von Bürgergeld Erwerbseinkommen, ist er also Aufstocker, so kann er vom Erwerbseinkommen die ersten 100 Euro in jedem Fall behalten. Er kann aber das Erwerbseinkommen nicht zuvor um die 30 Euro Versicherungspauschale kürzen.

Nur wenn das Einkommen kein Erwerbseinkommen ist ist und deshalb der 100 Euro Grundfreibetrag für Erwerbstätige nicht zur Anwendung gelangt, können die 30 Euro Versicherungspauschale vom (nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden) Einkommen abgezogen werden.


Beispielrechnung für die Versicherungspauschale von 30 Euro

Martina ist alleinerziehende Mutter und wegen ihrer zwei Jahre alten Tochter Mia nicht erwerbstätig. Sie bekommt Kindergeld für ihre Tochter und Bürgergeld. Martina hat also kein Erwerbseinkommen und bezieht Kindergeld für ein Kind in Höhe von 250 Euro. Von denn 250 Euro Kindergeld kann sie die Versicherungspauschale von 30 Euro abziehen, so dass nur 220 Euro Kindergeld auf ihren Bürgergeldanspruch angerechnet werden. Dabei ist es unerheblich, ob Martina tatsächlich eine Hausratversicherung abgeschlossen hat oder nicht.