Grundrentenzuschlag 2026: Warum freiwillige Beiträge zur Rente nicht zählen

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„Freiwillige Beiträge sichern keinen Anspruch auf den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag – der Gesetzgeber durfte diese Zeiten bewusst ausschließen.“ Mit diesen klaren Worten hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 05.06.2025 (Az. B 5 R 3/24 R) die Linie vorgegeben, der sich nun auch das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. S 6 R 266/23) angeschlossen hat. Der folgende Beitrag auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., zeigt die wesentlichen Urteilsinhalte und rechtlichen Vorgaben auf!

Was das neue Urteil wirklich bedeutet

Das Sozialgericht Landshut hat entschieden: Wer überwiegend oder ausschließlich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann diese Zeiten nicht als sogenannte Grundrentenzeiten anrechnen lassen – ein Grundrentenzuschlag nach § 307e SGB VI kommt damit nicht in Betracht. Maßgeblich sind mindestens 33 Jahre mit anrechenbaren Grundrentenzeiten im Sinne des § 76g SGB VI, und dazu zählen freiwillige Beitragszeiten gerade nicht.

Im konkreten Fall scheiterte ein 1948 geborener Rentner, dessen Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuletzt bei rund 454 Euro im Monat lag, an dieser Hürde: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erkannte lediglich 299 Monate als Grundrentenzeiten an – deutlich weniger als die gesetzlich geforderten 396 Monate. Der Kläger wollte freiwillige Beiträge zusätzlich berücksichtigt wissen, argumentierte mit Gleichheitsverstößen und Diskriminierung, blieb aber vor Gericht ohne Erfolg.

Der Experte für Rentenrecht, Peter Kosick, dazu: „Die Botschaft ist hart, aber unmissverständlich: Wer die 33 Jahre nicht mit Pflichtbeitragszeiten und den im Gesetz genannten Zeiten erreicht, hat keinen Anspruch auf den Zuschlag – unabhängig davon, wie lange er freiwillig gezahlt hat.“

Gesetzliche Grundlage: Warum freiwillige Beiträge außen vor bleiben

Die Entscheidung stützt sich im Kern auf zwei Vorschriften: § 307e SGB VI (Grundrentenzuschlag bei Bestandsrenten) und § 76g SGB VI (Definition der Grundrentenzeiten).

  • Als Grundrentenzeiten zählen insbesondere:
    • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
    • Berücksichtigungszeiten, etwa wegen Kindererziehung oder Pflege
    • bestimmte Ersatzzeiten, z. B. wegen Krankheit oder Reha-Maßnahmen
  • Ausdrücklich nicht erfasst sind:
    • freiwillige Beitragszeiten nach § 7 SGB VI
    • Zeiten, in denen Versicherte selbst über Zeitpunkt und Höhe der Beiträge entscheiden konnten.

Das BSG hat diese Ungleichbehandlung als sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Pflichtversicherte könnten sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen, zahlten in der Regel über viele Jahre in relevanter Höhe ein und trügen damit die Hauptlast der gesetzlichen Rentenversicherung. Freiwillig Versicherte dagegen könnten die Beitragszahlung zeitweise aussetzen, die Höhe flexibel bestimmen und nutzten vor Einführung der Grundrente häufig nur den Mindestbeitrag.

Ein Experte aus der Rentenverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Bund ordnet das gegenüber unserer Redaktion ein: „Der Grundrentenzuschlag ist keine beitragsäquivalente Leistung, sondern eine zielgerichtete Sozialleistung für Pflichtversicherte mit kleinen Einkommen – nicht für jede Form der Beitragszahlung.“

Wer jetzt konkret betroffen ist

Besonders betroffen sind drei Gruppen:

  • Selbständige, die über Jahrzehnte fast ausschließlich freiwillige Beiträge gezahlt haben
  • Versicherte mit längeren Auszeiten ohne Pflichtversicherung, die Lücken mit freiwilligen Beiträgen schließen wollten
  • Personen, die erst spät in die Pflichtversicherung eingetreten sind und davor freiwillig vorsorgten.

Die Deutsche Rentenversicherung berichtet, dass zum Stichtag 31. Dezember 2022 rund 1,1 Millionen Renten mit einem Grundrentenzuschlag aufgestockt wurden, im Durchschnitt um 86 Euro im Monat. Wer hingegen die 33 Jahre Grundrentenzeiten (ansteigend bis 35 Jahre für den vollen Zuschlag) nicht erreicht, erhält überhaupt keinen Aufschlag – auch wenn jahrzehntelang freiwillige Beiträge geflossen sind.

Eine von uns nachgerechnete Beispielkonstellation zeigt die Brisanz:

  • Eine selbständige Friseurin zahlt 30 Jahre lang freiwillige Mindestbeiträge und danach 5 Jahre Pflichtbeiträge als Angestellte.
  • Für die Grundrente zählen nur die 5 Jahre Pflichtbeiträge sowie eventuell Kindererziehungs- oder Pflegezeiten – die 30 Jahre freiwilliger Beiträge bleiben außen vor.
    Damit verfehlt sie trotz real 35 Beitragsjahren die 33 Jahre Grundrentenzeiten und geht beim Zuschlag leer aus.

Beispielrechnungen: So hart wirken die Regeln in der Praxis

Um die Auswirkungen greifbar zu machen, hat unsere Redaktion auf Basis der aktuellen Grundrentenberechnung typische Fälle durchgerechnet.

Beispiel 1 – „Teilzeitangestellte ohne freiwillige Beiträge“:

  • 34 Jahre Pflichtbeiträge in Teilzeit, durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr
  • 1 Jahr Kindererziehungszeit
  • Ergebnis: 35 Jahre Grundrentenzeiten, Anspruch auf vollen Grundrentenzuschlag, Höhe je nach individueller Entgeltpunktedichte.

Beispiel 2 – „Selbständiger mit freiwilligen Beiträgen“:

  • 32 Jahre ausschließlich freiwillige Beiträge, meist im Bereich des Mindestbeitrags
  • 5 Jahre Pflichtversicherung in einer früheren Angestelltentätigkeit
  • Für die Grundrente zählen nur die 5 Jahre Pflichtversicherung, freiwillige Beiträge bleiben unberücksichtigt.
  • Ergebnis: Nur 5 Jahre Grundrentenzeiten – deutlich unter der 33-Jahres-Grenze, kein Zuschlag.

Beispiel 3 – „Gemischte Biografie“:

  • 20 Jahre Pflichtbeiträge als Angestellter in Vollzeit
  • 10 Jahre Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
  • 8 Jahre freiwillige Beiträge als Selbständiger
  • Für die Grundrente anrechenbar sind 30 Jahre (20 Pflicht + 10 Berücksichtigungszeiten), die 8 freiwilligen Jahre bleiben außen vor.
  • Ergebnis: 30 Jahre Grundrentenzeiten – knapp unter der Schwelle, ebenfalls kein Zuschlag.

Diese Beispiele verdeutlichen: Wer seine Altersvorsorge zu stark auf freiwillige Beiträge stützt, kann trotz jahrzehntelanger Einzahlungen leer ausgehen, wenn zu wenige Pflichtbeitragsjahre und Berücksichtigungszeiten zusammenkommen.

Insider-Detail: Wie die Verwaltung intern mit Grenzfällen umgeht

Ein Detail, das außerhalb von Fachkreisen kaum bekannt ist: In den internen Fachanweisungen der Deutschen Rentenversicherung wird bei der Prüfung der Grundrentenzeiten strikt nach der Versicherungsart kodiert – freiwillige Beiträge erhalten dort eigene Kennzeichen, die bei der Grundrentenprüfung technisch automatisch ausgeschlossen werden.

Nach Informationen aus Beratungskreisen führt dies dazu, dass selbst kleinste Pflichtversicherungszeiten (etwa wenige Monate über Minijobgrenzen oder kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen) intensiv geprüft werden, um Grenzfälle eventuell doch über die 33 Jahre zu bringen – freiwillige Beiträge bleiben dabei jedoch systematisch außen vor. Für Betroffene bedeutet dies: Entscheidend sind jede Phase der Pflichtversicherung, Minijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und Zeiten als pflichtversicherter Selbständiger – nicht die Höhe der freiwilligen Einzahlungen.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht kommentiert: „Wer heute noch freiwillig einzahlt, sollte sich dringend beraten lassen, ob durch eine andere Form der Pflichtversicherung – etwa über einen versicherungspflichtigen Nebenjob – nicht ein deutlich besserer Zugang zur Grundrente geschaffen werden kann.“

Was Betroffene jetzt tun sollten

Für Betroffene bleibt die Rechtslage nach den Entscheidungen des BSG und der nachgeordneten Gerichte klar und absehbar stabil – kurzfristige Gesetzesänderungen sind nicht in Sicht. Dennoch gibt es Handlungsspielräume:

  • Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern und prüfen, welche Zeiten als Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehung, Pflege oder Ersatzzeiten erfasst sind.
  • Beratungsangebote der DRV, der Gewerkschaften oder unabhängiger Rentenberater nutzen, um mögliche Pflichtversicherungstatbestände (z. B. Minijob über der Geringfügigkeitsgrenze, pflichtversicherte Selbständigkeit) zu identifizieren.
  • Frühzeitig klären, ob die 33 Jahre Grundrentenzeiten im Laufe des Versicherungslebens überhaupt realistisch erreichbar sind – und falls nicht, alternative Altersvorsorgewege verstärken.

Für laufende Renten gilt: Bestandsrenten können im Rahmen von § 48 SGB X angepasst werden, wenn sich die Rechtslage ändert oder neue Fakten bekannt werden – bei der Grundrente allerdings nur innerhalb der engen Vorgaben der §§ 307e und 76g SGB VI. Wer bereits einen Rentenbescheid ohne Grundrentenzuschlag erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob alle anrechenbaren Pflicht- und Berücksichtigungszeiten korrekt erfasst wurden – auf freiwillige Beiträge lässt sich der Zuschlag hingegen definitiv nicht stützen.

Quellen

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