Rente wird nicht erhöht, wenn Rentner versicherungsfrei arbeitet – Urteil Landessozialgericht

Wenn nur der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung für einen weiterarbeitenden Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlt, erhöht dies nicht die Rente. Das kann man jedoch ändern! Lesen Sie hier, wie das geht!

Als Rentner weiter arbeiten und Rente erhöhen.

Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 14.05.2024 mit dem Az. L 2 R 36/23.erhält ein rentenversicherungsfreier Rentner keine höhere Rente, wenn er nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und nicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet hat.

Wir erklären die Hintergründe in unserem Beitrag.

Landessozialgericht Hessen: Rente wird nicht erhöht, wenn nur Arbeitgeber Beiträge zahlt

Versicherungsfreiheit bei Altersrente und Arbeit?
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Wer als Rentner arbeitet, sollte dies nicht versicherungsfrei tun, wenn er die Rente erhöhen will.

Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle gesetzliche Regelung gibt, nach der das Rentenversicherungssystem nicht so ausgestaltet ist, dass Geldleistungen aus der Rentenversicherung komplett in einer Relation zu den gezahlten Beiträgen stehen. Danach ist nicht zu beanstanden, dass ein versicherungsfrei beschäftigter Rentner keine höhere Rente bekommt, auch wenn sein Arbeitgeber Beiträge in die Rentenkasse einzahlt (er aber eben nicht).


Grundsatz: wer als Rentner versicherungsfrei arbeitet, erhält keine höher Rente aufgrund diese Arbeit

Ein Rentner in einem Arbeitsverhältnis zahlt keinen Arbeitnehmeranteil zum Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn er versicherungsfrei ist. Versicherungsfrei ist ein Rentner als Arbeitnehmer  dann, wenn er die Altersrente als Vollrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat.

In diesem Fall muss lediglich sein Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Sie wirken sich für den arbeitenden Rentner aber nicht rentenerhöhend aus.

Rentner hat auf höhere Rente geklagt

Der berufstätige Rentner vertrag die Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine höhere Rente, weil sein Arbeitgeber während seiner Versicherungsfreiheit Rentenbeiträge gezahlt habe. Diese müssten ihm zugute kommen. E beantragte bei der Rentenversicherung eine höhere Altersrente wegen dieser Arbeitgeberbeiträge.

Hintergrund: Der Rentner bezog eine Altersrente, während er weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Der  Arbeitgeber zahlte Rentenversicherungsbeiträge. Wie gesetzlich vorgesehen, berücksichtigte die Rentenversicherung diese Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht.

Hierdurch sah sich der Rentner in seinen Grundechten verletzt.


Landessozialgericht wies Klage ab

Das Landessozialgericht urteilte wie folgt: Ohne den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit  wird die Rente nicht erhöht. Ein Rentner, wie auch der Kläger, wird nach Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht, versicherungsfrei, wenn er eine Vollrente wegen Alters bezieht.

Verzichtet der Versicherte auf seine Versicherungsfreiheit, werden auch aus seinem Verdienst Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. In diesem Fall wird seine Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch erhöht. 

Der klagende Rentner hatte aber den Verzicht nicht erklärt. Folglich zahlte nur sein Arbeitgeber die Beiträge. Diese Beitragsleistungen werden dem Versicherungskonto des Klägers allerdings nicht zugeordnet und erhöhen seine Rente nicht. 

Dies sei vom Gesetzgeber so gewollt gewesen. Denn es solle verhindert werden, dass Arbeitgeber Altersrentner nur wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit beschäftigen. Das macht sie nämlich  versicherungspflichtigen Beschäftigen billiger. Arbeitsplätze würden dann durch die Beschäftigung von versicherungsfreie Altersrentner blockiert werden.

Flexirente als Alternative zum Verzicht auf Versicherungsfreiheit

Neben dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit  statt der Vollrente nur die Zahlung einer 99,99 prozentigen Teilrente zu beantragen. Auch dies hat zur Folge, das keine Versicherungsfreiheit besteht, vgl.  § 5 Absatz 4 SGB VI.