Ab Dezember 2025 ändert sich für Millionen Rentenempfänger in Deutschland eine entscheidende Sachlage: Der bisher separat ausgewiesene Rentenzuschlag verschwindet aus den Kontoauszügen und wird direkt in die monatliche Rente integriert. Der neue § 307i SGB VI tritt in Kraft und ersetzt damit die Übergangsregelung des § 307j, die zum 30. November 2025 ausläuft.
Was ist der Rentenzuschlag?
Seit Juli 2024 gibt es für bestimmte Rentnerinnen und Rentner einen zusätzlichen Rentenzuschlag, der bislang von der Deutschen Rentenversicherung als separate Zahlung zur Monatsrente überwiesen wurde. Dieser sollte gezielt Gruppen unterstützen, die von früheren Rentenregelungen benachteiligt waren – beispielsweise langjährige Geringverdiener oder Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien.
Die Übergangsvorschrift § 307j SGB VI regelte zunächst, wie der Zuschlag technisch und buchhalterisch ausgezahlt wird: eben als separater Überweisungsbetrag. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Zahlungen transparent nachvollzogen werden können.
Renten-Überraschung: Rentner erhalten möglicherweise eine Nachzahlungen für 17 Monate
Hintergrund: Zuschlag für Bestandsrentner
Der Zuschlag wurde ursprünglich als pauschale Aufwertung für Bestandsrentner eingeführt, die zwischen 2001 und 2018 in Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Witwenrente gingen. Wegen technischer Schwierigkeiten kam es zur Auszahlung in zwei Stufen: Seit Juli 2024 erhalten Berechtigte zunächst einen Zuschlag von 7,5 oder 4,5 Prozent auf ihre Rente – je nachdem, wann der Rentenbeginn war.
Reform 2025: Zuschlag wird in Entgeltpunkte umgerechnet
Mit der Reform zum 1. Dezember 2025 erfolgt die eigentliche Umstellung. Der bisher separat ausgewiesene Zuschlag wird dauerhaft in zusätzliche Entgeltpunkte umgewandelt. Das erhöht die Bruttorente auf Dauer, macht den Zuschlag aber unsichtbar als eigene Position.
Wer profitiert von der Nachzahlung?
Fällt nach der Umrechnung die neue Rente im Dezember höher aus, bekommt die betroffene Person die Differenz rückwirkend für den gesamten Übergangszeitraum – also für 17 Monate (Juli 2024 bis November 2025) – ausgezahlt. Das Gesetz multipliziert die Differenz pauschal mit 17. Beispiel: Wenn jemand nach der Umstellung monatlich 20 Euro mehr erhält, werden einmalig 340 Euro zusätzlich ausgezahlt.
Keine Rückforderungen bei geringerer Rente
Fällt die Rente im Dezember 2025 niedriger aus als zuvor, muss der bis dahin erhaltene Zuschlag nicht zurückgezahlt werden. Niemand soll durch das gestufte Verfahren benachteiligt werden – das ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
Diese Neuerung bringt für viele Rentnerinnen und Rentner mehr finanzielle Planungssicherheit und kann je nach Einzelfall einen spürbaren Nachzahlungsbetrag bedeuten.
Was ändert sich ab 1. Dezember 2025?
Mit dem Inkrafttreten des neuen § 307i SGB VI am 1. Dezember 2025 wird die Ausweisung des Zuschlags auf dem Kontoauszug abgeschafft. Der Rentenzuschlag „verschmilzt“ dann unsichtbar mit der regulären Monatsrente. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass ab Dezember 2025 nur noch eine Summe auf ihrem Kontoauszug erscheint – aber die Gesamthöhe der Rente bleibt natürlich gleich.
Wichtige Vorteile der Neuregelung:
- Mehr Übersichtlichkeit: Nur noch ein Betrag wird überwiesen, weniger Verwirrung bei Kontoauszügen.
- Keine Nachteile für Rentner: Die Summe der Rentenzahlungen bleibt unverändert.
- Vereinfachte Verwaltungsprozesse: Die Rentenversicherung muss weniger Buchungen durchführen.
Übergangsregelung läuft aus: § 307j SGB VI endet
Bis einschließlich November 2025 gilt noch die alte Übergangsregelung: Der Rentenzuschlag wird separat aufgeführt. Ab Dezember 2025 entfällt diese Praxis, § 307j läuft aus. Wer ab diesem Zeitpunkt erstmals oder weiterhin Anspruch auf den Zuschlag hat, erhält ihn „unsichtbar“ gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.
Warum wurde der Zuschlag eingeführt?
Der Rentenzuschlag sollte gezielt Menschen unterstützen, deren Rentenansprüche durch frühere Arbeitsmarktlagen oder spezielle Lebensumstände geringer ausfielen. Besonders häufig profitieren davon Frauen, Selbständige, Teilzeitbeschäftigte und langjährig Versicherte mit niedrigen Einkommen. Die transparente Auszahlung sollte auch politisch sichtbar machen, dass engagiert an mehr sozialer Gerechtigkeit gearbeitet wird.
Wie läuft die Umstellung ab?
Alle betroffenen Rentnerinnen und Rentner werden von der Deutschen Rentenversicherung spätestens im Herbst 2025 schriftlich informiert. In dem Schreiben wird erläutert, dass die gewohnte Zusatzüberweisung ab Dezember entfällt und die gesamte Rente auf einen Blick ersichtlich ist. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich – die Umstellung erfolgt automatisch.
Auswirkungen für die Rentner
In der Praxis ändert sich an der Gesamthöhe der Rente nichts. Für viele dürfte die Umstellung vor allem zu einem klareren Kontoauszug führen. In Einzelfällen kann sich die neue Darstellung auf die Berechnung von Sozialleistungen auswirken, da Behörden künftig keine separaten Rentenzuschläge mehr berücksichtigen, sondern nur noch den Gesamtbetrag der gesetzlichen Rente. Wer unsicher ist, kann sich an die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder an Sozialverbände wenden.
Tabelle: Überblick zur Umstellung des Rentenzuschlags
Zeitraum | Gesetzliche Regelung | Auszahlung Rentenzuschlag | Besonderheiten |
---|---|---|---|
Juli 2024 – Nov 2025 | § 307j SGB VI | Separate Überweisung | Zuschlag sichtbar auf Kontoauszug |
Ab Dez 2025 | § 307i SGB VI | Eingegliedert in Monatsrente | Zuschlag nicht mehr separat erkennbar |
Häufige Fragen (FAQ) zur Rentenzuschlag-Umstellung
Warum wird der Zuschlag nicht mehr separat überwiesen?
Die Integration dient der Vereinfachung für Rentnerinnen und Rentner sowie für die Verwaltung. Weniger Buchungen bedeuten weniger fehleranfällige Prozesse.
Bekomme ich weniger Geld?
Nein. Der Rentenzuschlag läuft vollständig in die monatliche Rente ein – niemand muss mit einer Kürzung rechnen.
Wird das auf meinem Rentenbescheid erklärt?
Ja. Im Rentenbescheid ab Ende 2025 wird sowohl die Gesamtrente als auch die Berechnungsgrundlage transparent erläutert.
Wer kann sich bei Fragen beraten lassen?
Die Deutsche Rentenversicherung und unabhängige Sozialberatungsstellen stehen für individuelle Rückfragen zur Verfügung.
Wie wirkt sich die Änderung auf andere Sozialleistungen aus?
Künftig sehen Behörden nur noch den Gesamtbetrag der gesetzlichen Rente. Ob und wie das Auswirkungen auf ergänzende Leistungen hat, sollte im Einzelfall geprüft werden.