Schulbedarf 2024: So viel Geld kassiert du JETZT für deine Kinder!

Der persönliche Schulbedarf 2024 ist erhöht worden, entsprechend er Erhöhung des Bürgergeld Regelsatzes. Nachfolgend finden Sie einen tabellarischen Überblick über die Auszahlungstermine 2024 für den Schulbedarf und über dessen Höhe.

Auszahlung und Auszahlungstermin 2024 für den Schulbedarf
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Der persönliche Schulbedarf im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist 2024 angehoben worden. Es handelt sich um einen in § 28 Abs. 3 SGB II gesetzlich geregelten Schulbedarf, der als pauschale, zweckbestimmte Geldleistung ausgezahlt wird. Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt mit diesem Pauschalbetrag die Schulausstattung für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Danach erhalten Schüler 65 Euro zum 1. Februar 2024 und 130 Euro zum 1. August des Jahres 2024.

In nachfolgendem Beitrag gebe wir eine Übersicht über die Auszahlung und Auszahlungstermine für den persönlichen Schulbedarf 2024.

Tabelle Auszahlung persönlicher Schulbedarf 2024

Nächste Auszahlung der pauschalen Schulbedarfe für 2024 können nachfolgender Tabelle entnommen werden.

Tabelle Auszahlungstermine Schulbedarf 2024 (Bildung- und Teilhabepaket)

Schulbedarf für Zeitraum Auszahlungstermin Schulbedarf 2024Betrag Schulbedarf 2024
2. Schulhalbjahr 2023/2024
(1. Februar 2024)
Mittwoch, 31. Januar 202465 Euro
1. Schulhalbjahr 2024/2025
(1. August 2024)
Mittwoch, 31. Juli 2024130 Euro
Summe Schulbedarf 2024195 Euro

Die Auszahlung des Schulbedarfs im Jahr 2024 erfolgt in zwei Raten.

  • Die erste Rate in Höhe von 65 Euro wird mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2023/2024, also zu Februar 2024, ausgezahlt.
  • Die zweite Rate in Höhe von 130 Euro wird mit Beginn des Schuljahres 2024/2025, also zu August 2024, ausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf den persönlichen Schulbedarf

Wie hoch ist der persönliche Schulbedarf 2024 im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets?

Die Summen für den Schulbedarf im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden 2024 erhöht. Wann ist der Auszahlungstermin? Wie viel Geld wird pro Schulhalbjahr gezahlt?

Der Schulbedarf wird an alle Kinder und Jugendlichen gezahlt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler), die Anspruch  haben auf

  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Asylbewerberleistungen,

Anspruch auf den Schulbedarf in der oben aufgezeigten Höhe hat nur, wer zum jeweiligen Stichtag Schüler/in ist. Beim Schulbedarf handelt es sich um eine pauschalisierte Leistung. Sie wird nicht zeitlich anteilig für bestimmt Monate gezahlt. Es kommt also darauf an, ob die Eigenschaft als Schüler am Stichtag vorliegt oder nicht. Kein Anspruch besteht somit, wenn  die Schülereigenschaft erst kurz nach dem Stichtag eintritt. Umgekehrt muss der Schulbedarf nicht anteilig erstattet werden, wenn die Schülereigenschaft  nach dem Stichtag wegfällt.

Ein Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Geldes für den Schulbedarf ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber gem. § 29 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld Gesetz) verlangt werden.

Wofür dient der persönliche Schulbedarf?

Der Schulbedarf kann für alle erforderlichen Schulmaterialien verwendet werden, wie z. B. Schulranzen oder -rucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien gerechnet (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse etc.).

Das Geld ist zweckgebunden für die persönliche Schulausstattung der Kinder und Jugendlichen.

Der Eigenanteil für Schulbücher gehört nicht dazu. Ebenso gehören ein Schreibtisch und Schreibtischstuhl sind nicht dazu.

Wie und wo Schulbedarf beantragen?

Der Antrag auf Schulbedarf kann per Post, per E-Mail oder Fax an das Team Bildung und Teilhabe übermittelt werden. Er ist formlos möglich. Bei Einschulung und für Schüler ab 15 Jahre ist eine Schulbescheinigung als Nachweis beizufügen.

Die Anträge auf Schulbedarf für Bürgergeld Bezieher werden in der jeweils zuständigen Leistungsabteilung des Jobcenters bearbeitet.

Wer Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, kann Schulbedarf beim Amt für Soziales und Wohnen beantragen.

Familien, die Wohngeld oder Kindergeld mit Kinderzuschlag erhalten, wenden sich ebenfalls an das Jobcenter oder das Sozialamt.

Quellen und weiterführende Informationen

Bundesagentur für Arbeit

Bundesministerium der Justiz: § 29 SGB II