Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Bürgergeld umgehen?

Verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, kann man Bürgergeld für den Lebensunterhalt beantragen. Allerdings ist dieses auch gekürzt. Lesen Sie hier.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Bürgergeld umgehen?
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Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist eine Zeitspanne, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Sie wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Pflichten verletzt hat.

Doch wenn es kein Arbeitslosengeld gibt – wovon soll man leben. Die Antwort lautet: Bürgergeld beantragen. Doch wird die Sperrzeit mit dem Bürgergeld dann nicht ausgehebelt?

Wir erklären in nachfolgendem Artikel, wie die Sperrzeit und das Bürgergeld zusammenpassen und was zu beachten ist.

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und wo ist sie geregelt?

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Bürgergeld umgehen?

Was tun, wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verhängt? Kann man Bürgergeld beantragen?

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist in § 159 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) geregelt. In diesem Paragraphen sind die Gründe für eine Sperrzeit und die Dauer der Sperrzeit aufgeführt.

§ 159 SGB III lautet wie folgt:

(1) Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von
1. bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer
a) ohne wichtigen Grund vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigt,
b) einen Aufhebungsvertrag schließt,
c) ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt,
d) ohne wichtigen Grund einer Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommt oder
e) ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Agentur für Arbeit oder einer von ihr beauftragten Stelle unentschuldigt versäumt.
2. bis zu einer Woche verhängen, wenn der Arbeitnehmer
a) sich nicht fristgerecht bei der Agentur für Arbeit meldet,
b) einen Termin bei der Agentur für Arbeit oder einer von ihr beauftragten Stelle unentschuldigt versäumt oder
c) einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ohne wichtigen Grund fernbleibt.


Was sind die Gründe für eine Sperrzeit?

Die folgenden Gründe können zu einer Sperrzeit führen:

  • Eigenkündigung: Wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigt, erhält er in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
  • Aufhebungsvertrag: Auch bei einem Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt werden.
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeit: Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, erhält eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
  • Nichtbefolgung einer Eingliederungsvereinbarung: Wer einer Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommt, erhält in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
  • Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit: Wer einen Termin bei der Agentur für Arbeit oder einer von ihr beauftragten Stelle unentschuldigt versäumt, erhält in der Regel eine Sperrzeit von einer Woche.
  • Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit: Wer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ohne wichtigen Grund fernbleibt, erhält in der Regel eine Sperrzeit von einer Woche.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Die Dauer einer Sperrzeit hängt vom Grund ab, der zur Verhängung geführt hat. Bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag beträgt die Sperrzeit in der Regel zwölf Wochen. Bei einem Verstoß gegen Meldepflichten oder einem unentschuldigten Fehlen zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit beträgt die Sperrzeit eine Woche.


Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden?

Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollte man folgende Tipps beachten:

  • Nicht selbst kündigen, wenn man sich nicht sicher ist, ob man eine neue Stelle findet.
  • Kündigungsfrist einhalten.
  • Sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Termine bei der Agentur für Arbeit nicht unentschuldigt versäumen.
  • Zumutbare Arbeit nicht ablehnen.
  • An Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen.

Wovon kann man während der Sperrzeit leben? Gibt es Geld?

Ja, man kann Bürgergeld während einer Sperrzeit beantragen. Bürgergeld ist die Nachfolgeleistung von Arbeitslosengeld II. Es wird an bedürftige Personen gezahlt, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldbezuges. Während der Sperrzeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bürgergeld wird hingegen auch während einer Sperrzeit gezahlt. Allerdings wird das Bürgergeld für die Dauer der Sperrzeit um 30 % gekürzt. Es handelt sich um eine Bürgergeld Leistungsminderung. Geregelt ist das in § 31 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Um Bürgergeld zu erhalten, muss man es beim Jobcenter beantragen. Der Bürgergeld Antrag kann online, per Post oder persönlich erfolgen.

Bei der Antragstellung sind Unterlagen vorzulegen und Antragsformulare auszufüllen. Benötigt wird insbesondere folgendes:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung
  • Nachweis über die Höhe des Einkommens
  • Nachweis über die Höhe des Vermögens

Wenn man eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld hat, sollte man sich beim Jobcenter informieren, ob man Anspruch auf Bürgergeld hat.


Arbeitslosengeld mit Bürgergeld aufstocken

Wird das Arbeitslosengeld gezahlt, ist es aber nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, kann man ebenfalls ergänzend Bürgergeld beantragen.

Zusammenfassung zu Bürgergeld während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit selbst zu verantworten hat, etwa bei einer grundlosen Eigenkündigung.
  • Während einer Sperrzeit kann Bürgergeld beantragt werden, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
  • Das Bürgergeld wird jedoch während einer Sperrzeit gekürzt, da sonst Sinn und Zweck der Sperrzeit ausgehebelt werden würde. Man spricht von Bürgergeld Leistungsminderung.