Weniger Bürgergeld mit Partner – Wie vermeiden?

Weniger Bürgergeld mit Partner - Wie vermeiden?

Einkommen von Freundin oder Freund wird angerechnet.

Wer Bürgergeld bezieht und allein lebt, der erhält den Bürgergeld Regelsatz von aktuell 502 Euro im Jahr 2023. Wer mit einem Partner zusammen eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft bildet, der bekommt 451 Euro. Erfüllt auch der Partner die Bürgergeld Voraussetzungen, so erhält dieser ebenfalls 451 Euro. Wichtig: hat der Partner Einkommen, so wird dieses ab einer gewissen Höhe auch auf den eigenen Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Hintergrundinformation: Bedarfsgemeinschaft bei Bürgergeld

Wer Bürgergeld bezieht und mit einem Partner zusammenlebt, muss damit rechnen, dass das Einkommen, das der Partner erzielt, auf den eigenen Bürgergeld Anspruch angerechnet wird. Das gilt nicht nur für verheiratete Paare, sondern auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.

Grund: Sowohl bei einer Ehe als auch bei einer sonstigen Lebensgemeinschaft liegt eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vor. Man lebt zusammen und sorgt für den anderen, der andere sorgt für einen selbst. Das umfasst selbstverständlich auch die Versorgung mit Geld.

Es kommt also nicht darauf an, ob gegenseitige Unterhaltsansprüche bestehen, was nur bei einer rechtsgültigen Ehe der Fall ist.

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt ein gegenseitiges Einstandsversprechen zugrunde, das für das Bürgergeld des SGB II rechtlich Bedeutung in dem Sinne hat, dass beide Partner hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse als Einheit, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.

Geregelt ist das in § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II (Bürgergeld Gesetz).


Indizien sprechen für gegenseitigen Einstandswillen und damit für eine Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft

In § 7 Abs. 3a SGB II (Bürgergeld Gesetz) sind Indizien formuliert, aus denen das Jobcenter auf einen gegenseitigen Einstandswillen und damit auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft schließen darf. Diese sind:

  • Zusammenleben für eine Zeit, die länger als ein Jahr beträgt
  • Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind
  • Gemeinsames Versorgen von  Kindern oder Angehörigen im Haushalt
  • Gegenseitige Kontovollmach und sonstige Vermögensvollmacht   

Diese Indizien können widerlegt werden. Allerdings liegt die Beweislast beim Bürgergeld Antragsteller. Das bedeutet, er muss beweisen, dass trotz Vorliegen dieser Indizien keine Einstandsgemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft gegeben ist. Gegebenenfalls muss dies mittels Klage gegen einen ablehnenden oder einschränkenden Bürgergeldbescheid geschehen.

Anrechnung von Einkommen des Partners

Liegt also zwischen den Personen, die miteinander zusammenleben, eine Bedarfsgemeinschaft vor, so wir der Bedarf nach dem Bürgergeld Gesetz für beide Partner ermittelt. Diesem wird das addierte Einkommen und Vermögen beider Partner gegenübergestellt.

So wird ermittelt, ob ein Bürgergeld Anspruch für beide Partner besteht. Hat nur ein Partner Einkommen, so wird dieses auch hinsichtlich des anderen Partners berücksichtigt.


Wie vermeide ich Anrechnung von Partnereinkommen auf Bürgergeld?

Wer mit einem Partner zusammenzieht und Bürgergeld bezieht, sollte sich über die Konsequenzen des Zusammenlebens bewusst sein.  Lebt man nur im Sinne einer Wohngemeinschaft (WG) zusammen, so wird das Einkommen des Mitbewohners nicht auf den eigenen Bürgergeldanspruch angerechnet. Dann müssen aber auch alle Kosten der gemeinsamen Wohnung und sonstigen Lebenshaltung getrennt abgerechnet und bezahlt werden.

Zusammenfassung von Anrechnung des Einkommens des Partners auf das Bürgergeld

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Wer mit einem Partner zusammenlebt, bildet mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Das gilt nicht nur für Ehepartner, sondern auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
  • Das Einkommen des Partners wird auf den eigenen Bürgergeldanspruch angerechnet; die finanziellen Verhältnisse der Partner werden als Einheit betrachtet.
  • Nur wenn eine Wohngemeinschaft vorliegt und sämtliche Lebenshaltungskosten und Wohnungskosten getrennt gezahlt werden, findet keine Anrechnung von Einkommen des Mitbewohners auf das Bürgergeld statt.