Grundrente: Mehr Geld für Rentner – auch bei Wohngeld und Grundsicherung

Wer Anspruch auf Grundrente hat, also über Grundrentenzeiten verfügt, dem wird beim Wohngeld und der Grundsicherung im Alter ein besonderer Freibetrag eingeräumt, der Grundrenten-Freibetrag. 100 Euro der Rente werden dann nicht als Einkommen angerechnet. Doch es gibt noch mehr Freibeträge. Wir stellen sie in unserem Artikel vor.

100 Euro Freibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung durch Grundrente
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Der Anspruch auf Wohngeld oder auf Grundsicherung im Alter fällt höher aus, wenn man Grundrentenzeiten vorweisen kann. Es wird ein Grundrenten-Freibetrag hinsichtlich der Einkommensanrechnung der Rente eingeräumt. Rentner erhalten dadurch mehr Geld.

Wie das funktioniert, und wie hoch der zusätzliche Freibetrag durch die Grundrentenzeiten beim Wohngeld und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Rentner ist, erklären wir in nachfolgendem Beitrag.

Freibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung durch Grundrentenzeiten

Grundrentenzeiten verhelfen zu einem Extra Einkommensfreibetrag beim Wohngeld und der Grundsicherung im Alter.

Wer 33 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt hat, kann einen Extra Einkommensfreibetag beim Wohngeld und der Grundsicherung im Alter geltend machen, den Grundrenten-Freibetrag von 100 Euro.

All diejenigen, die einen Anspruch Grundsicherung oder Wohngeld haben und zusätzlich wenigstens 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto vorweisen können, profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag bei Wohngeld oder Grundsicherung.

Die Folge: Es wird weniger an Einkommen beim Wohngeld oder der Grundsicherung angerechnet. Je weniger Einkommen man hat, desto höher der Anspruch auf Wohngeld oder Grundsicherung. Möglicherweise hat man durch den Freibetrag aufgrund der Grundrentenzeiten auch erstmalig einen Anspruch auf Wohngeld oder Grundsicherung.

Höhe des Grundrenten – Freibetrags bei Wohngeld oder Grundsicherung

Durch den Grundrenten – Freibetrag werden bei der Einkommensermittlung 100 Euro von der monatlichen Rente nicht angerechnet. Der Rentenbetrag, der für die Einkommensanrechnung genutzt wird, vermindert sich also um 100 Euro. 

Hinzu kommt der normale allgemeine Freibetrag. Er beträgt  30 Prozent der über dem Grundrenten-Freibetrag liegenden Rente. Der Höchstbetrag der Rente, die nicht angerechnet wird, liegt bei 50  Prozent des Regelsatzes der Grundsicherung. Im Jahr 2024 beträgt der Freibetrag maximal 281,50 Euro monatlich.

Rechenbeispiel zu den Freibeträgen bei Wohngeld oder Grundsicherung

In unserem Beispiel gehen wir von folgenden Zahlen aus:

  • Der Rentner hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht.
  • Seine monatliche Bruttorente beträgt 850 Euro.

1. Freibetrag: Von seiner Bruttorente in Höhe von 850 Euro sind 100 Euro anrechnungsfrei.

    2. Freibetrag: Von den übrigen 750 Euro werden weitere 30 Prozent nicht als Einkommen angerechnet. Das sind 225 Euro. Das nicht anzurechnendes Einkommen würde danach somit 335 Euro betragen. Jetzt greift jedoch die Deckelung: 225 Euro würden 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (=281,50 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder das Wohngeld ist daher auf 281,50 Euro begrenzt. Das heißt in unserem Beispielfall: Von der Rente in Höhe von 850 Euro werden nur 568,50 Euro (= 850 Euro abzüglich 281,50 Euro) auf das Wohngeld oder die Grundsicherung angerechnet.

    33 Jahren Grundrentenzeiten als Voraussetzung für den Freibetrag beim Wohngeld und Grundsicherung

    Rentner, die seit Juli 2021 einen Rentenbescheid erhalten haben, können in diesem nachlesen, ob sie die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto haben.

    Zu den Grundrentenzeiten zählen zunächst die Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, Selbständigkeit, Kindererziehung und Pflege, aber auch Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation.

    Bei den Grundrentenzeiten werden nicht nur Zeiten berücksichtigt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben worden sind, sondern auch Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen, etwa Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk. 

    Quellen

    Deutsche Rentenversicherung