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Mehrbedarf für Warmwasser bei Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehrbedarf für die dezentrale Aufbereitung von Warmwasser

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) besteht aus mehreren Teilen. Die wichtigsten sind der Regelsatz und die Kosten für die Unterkunft, also Miete, Nebenkosten und Heizkosten.

Die Kosten für Warmwasser fallen grundsätzlich unter die Nebenkosten bzw. Heizkosten. In manchen Fällen wird das Warmwasser aber auch in der eigenen Wohnung erwärmt, also nicht gemeinsam mit dem Wasser für die Heizung. Es liegt eine dezentrale oder separate Warmwasserversorgung vor. Dann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf für Warmwasser bzw. Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung neben den sonstigen Kosten für die Unterkunft und dem Regelsatz.

Was ist der Mehrbedarf für Warmwasser?

Der Mehrbedarf für Warmwasser steht neben den allgemeinen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche (ehem. Bürgergeld), also neben Regelsatz und Warmmiete. Der Mehrbedarf für Warmwasser kommt nur für diejenigen Bedarfsgemeinschaften (Haushalte) in Betracht, bei denen das Warmwasser in der eigenen Wohnung bereitet wird. Wird das Warmwasser mit der Heizungsanlage zubereitet, so kommt ein Mehrbedarf für Warmwasser nicht in Betracht.

Wird die Warmwassererzeugung der Wohnung nicht über die Heizkosten oder Nebenkosten abgerechnet, so kommt ein Mehrbedarf für Warmwasser zum Tragen. Typischerweise wird in solchen Fällen das Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Warmwasserboiler zubereitet. Dieser nutzt den Haushaltsstrom, der wiederum vom Regelsatz erfasst wird. Um eine Ungleichbehandlung mit den Fällen zu verhindern, in denen das Warmwasser mit der Heizung zubereitet wird, zahlt das Jobcenter die Kosten für Warmwasserzubereitung mit dem Haushaltsstrom.

Wie hoch ist der Mehrbedarf für Warmwasser beim Bürgergeld?

Der Mehrbedarfszuschlag für die Erzeugung von Warmwasser errechnet sich mit einem Prozentsatz vom jeweiligen Regelbedarf. Da es unterschiedliche Regelbedarfsstufen gibt, variiert der Mehrbedarfszuschlag für Warmwasser. Auf den Mehrbedarf für Warmwasser hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Anspruch. Die Prozentsätze und Euro-Beträge für den Mehrbedarfszuschlag Warmwasser gibt nachfolgende Tabelle wider:

Tabelle Anspruch Mehrbedarf Warmwasser 2026

PersonengruppeRegelbedarf 2026ProzentsatzMehrbedarf Warmwasser pro Monat
Alleinstehende / Alleinerziehende / Volljährige mit Regelbedarfsstufe 1563 € 2,3% 12,95 €
Volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft506 € 2,3% 11,64 €
Volljährige unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern / Regelbedarfsstufe 3451 € 2,3% 10,37 €
Jugendliche von 15 bis 17 Jahren471 € 1,4% 6,59 €
Kinder von 7 bis 14 Jahren390 € 1,2% 4,68 €
Kinder von 0 bis 6 Jahren357 € 0,8% 2,86 €

Wichtig: Der Mehrbedarf für Warmwasser wird nur gezahlt, wenn Warmwasser dezentral erzeugt wird!

Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung

Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) gibt es nur auf Antrag, das ist klar. Es muss aber nicht jede Teilleistung der Grundsicherung beantragt werden, man muss also nicht einen Antrag auf den Regelsatz stellen und einen Antrag auf Erstattung der Miete. So ist es auch nicht nötig, einen Extra-Antrag auf Mehrbedarf für Warmwasser zu stellen. Das Jobcenter muss allerdings Kenntnis davon haben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung vorliegen. Diese Tatsachen sind dem Jobcenter mitzuteilen, denn sonst können sie nicht berücksichtigt werden. Man muss also darauf hinweisen, dass die Warmwasserzubereitung nicht durch die Heizungsanlage erfolgt, sondern mittels Durchlauferhitzer oder oder Warmwasserboiler. Nachweise sind ebenfalls erforderlich. Am einfachsten geht dies mit einer Vermieterbestätigung. Man kann den Hinweis auf die dezentrale Warmwasseraufbereitung und den Nachweis dazu am einfachsten per Email an den zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters senden.

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