Bürgergeld auch für Ausländer?

Besteht ein Anspruch auf Bürgergeld auch für Ausländer?
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Besteht ein Anspruch auf Bürgergeld auch für Ausländer? Oder: unter welchen Voraussetzungen besteht auch für Ausländer ein Anspruch auf Bürgergeld?

Das Bürgergeld Gesetz unterscheidet vom Grundsatz her nicht zwischen deutschen Staatsbürgern und ausländischen Staatsbürgern. Sowohl Deutsche als auch Ausländer haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Ausländer und Deutsche werden beim Bürgergeld gleich behandelt

Einen Bürgergeld Anspruch haben also sowohl Deutsche als auch Ausländer. Selbstverständlich gilt das nur , wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit.

Doch es gibt auch Ausnahmen. Nicht alle Ausländer, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Wann haben Ausländer keinen Anspruch auf Bürgergeld?

Das Bürgergeld Gesetz bestimmt in § 7 Abs. 1 SGB II Ausnahmen vom Grundsatz, das auch Ausländer eine Berechtigung zum Bezug von Bürgergeld haben.

Kein Anspruch auf Bürgergeld in den ersten drei Monaten des berechtigten Aufenthalts

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Gleiches gilt für ihre Familienangehörigen.

Dies gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Das betrifft einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Aktuell gilt dieser Ausnahmetatbestand insbesondere für Flüchtlinge aus der Ukraine.

Kein Anspruch auf Bürgergeld bei fehlendem Aufenthaltsrecht

Haben Ausländer kein Aufenthaltsrecht in Deutschland oder lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche, so haben sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ihre Familienangehörigen haben ebenfalls keinen Anspruch.

Als Ausnahme von der Ausnahme erhalten Ausländer und ihre  Familienangehörigen trotz fehlendem Aufenthaltsrecht Bürgergeld, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben ebenfalls keinen Anspruch auf Bürgergeld. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist vorrangig.

Zusammenfassung zu Bürgergeld für Ausländer

Das Wichtigste kurz notiert:

Auch Ausländer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ausländische und deutsche Staatsbürger werden gleich behandelt.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen für Ausländer kein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Die wichtigste ergibt sich aus einem fehlenden Aufenthaltsrecht in Deutschland.