Neue steuerliche Vorteile und Freibeträge 2026
Für Alleinerziehende bleiben 2026 die attraktiven Steuerfreibeträge erhalten und werden teils ausgeweitet:
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt weiterhin 4.260 € pro Jahr, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 €.
- Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 12.384 €, wodurch mehr Netto vom Brutto bleibt.
- Kinderbetreuungskosten können bis zu 4.800 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, das entspricht 80 % von 6.000 €, was eine klare Verbesserung gegenüber den Vorjahren ist.
Kinderzuschlag, Kindergeld & Elterngeld
Die wichtigsten direkten Leistungen für Alleinerziehende:
- Das Kindergeld steigt auf 259 € im Monat für jedes Kind. Eltern profitieren entweder von Kindergeld oder Kinderfreibetrag – es wird stets die für den Haushalt günstigere Variante angewendet .
- Der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 € jährlich erhöht. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist
- Der Kinderzuschlag beträgt 2026 bis zu 297 € pro Monat und Kind, beantragbar parallel zu Wohngeld, wenn das Einkommen knapp oberhalb der Bürgergeld-Grenze liegt .
- Das Elterngeld bleibt bis zu einer Einkommensgrenze von 175.000 € im Jahr erhalten, was vor allem mittleren Einkommen zugutekommt; oberhalb entfällt der Anspruch. Die Höhe hängt vom durchschnittlichen Netto vor Geburt ab, liegt meist zwischen 300 € und 1.800 €.
Wohngeld und Mehrbedarf
Solo-Eltern profitieren besonders von den Erhöhungen beim Wohngeld und individuell berücksichtigten Mehrbedarfen:
- Beim Wohngeld zählen geringes Einkommen und hohe Wohnkosten – ab 2026 können Alleinerziehende oft mehrere hundert Euro monatlich extra erhalten.
- Im Bürgergeld gibt es zusätzlich einen Mehrbedarf von 36 % des Regelbedarfs, etwa 202,68 € monatlich für ein Kind bis sieben Jahre.
Tabelle: Wichtige Zuschüsse für Alleinerziehende 2025
Zuschuss | Höhe 2026 | Ansprüche / Bemerkungen |
---|---|---|
Kindergeld | 259 € pro Kind | Einkommensunabhängig |
Kinderzuschlag | bis zu 297 € pro Kind | Einkommensabhängig, parallel zu Wohngeld |
Entlastungsbetrag | 4.260 € / +240 € je weiteres Kind | Steuerlich, monatliche Wirkung |
Wohngeld | ca. 150–500 € pro Monat | Abhängig von Einkommen, Miete, Region |
Bürgergeld Mehrbedarf | 202,68 € (bei 1 Kind bis 7 J.) | Extra zu Regelbedarf, nur bei Bürgergeld |
Kinderbetreuungskosten | bis zu 4.800 € absetzbar | Steuerlich, bis Alter 14 |
Unterhaltsvorschuss | 227 – 394 € je nach Kindesalter | Wenn kein/kein regelmäßiger Unterhalt |
Elterngeld | 300 – 1.800 € (je nach Netto) | Begrenzte Anspruchsdauer, Einkommensgrenze |
Kombinieren clever gemacht: Praxisbeispiel
Beispiel 1: Alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (5 und 9 Jahre), Einkommen 1.200 €.
- Kindergeld: 518 € (2 Kinder x 259 €)
- Kinderzuschlag: 594 € (2 x 297 €, bei knappem Einkommen)
- Wohngeld: 200 € (bei hoher Miete)
- Entlastungsbetrag: steuerlicher Vorteil, z.B. monatlich ca. 355 €
- Kinderbetreuungskosten: bis zu 4.800 € absetzbar
- Gesamtförderung: regelmäßig über 1.000 € monatlich + Steuerentlastung
Beispiel 2: Solo-Vater mit einem Kind (12 Jahre), Einkommen 800 €, keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen.
- Kindergeld: 259 €
- Unterhaltsvorschuss: 394 €
- Bürgergeld Mehrbedarf: 202,68 €
- Bürgergeld Regelbedarf: entsprechend Haushalt
- Gesamtförderung: ca. 850–950 € monatlich
Praktische Tipps für Alleinerziehende
- Alle Leistungen können gleichzeitig beantragt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders effizient: Wohngeld plus Kinderzuschlag plus Entlastungsbetrag .
- Antragstellung wird 2026 digital und bürokratieärmer – alleinerziehenden Haushalten wird die Nutzung dringend empfohlen.
- Bei Unsicherheiten den Anspruch über die Beratungsstellen der Familienkasse und Wohngeldstelle klären. Kombinationsmöglichkeiten variieren je nach Einkommenslage und weiteren Parametern.
- Kinderzuschlag kann man nur erhalten, wenn dadurch Bürgergeld vermieden wird.
FAQ: Häufige Fragen
Kann ich alle Förderungen parallel nutzen?
Ja, viele Zuschüsse wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld sind miteinander kombinierbar, sofern das Einkommen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.
Gibt es Veränderungen bei der Beantragung?
Ab 2026 wird die Beantragung von Familienleistungen vereinfacht, viele Behörden bieten digitale Antragstools.
Was sollte besonders beachtet werden?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wirkt direkt auf das Netto-Einkommen und kann im laufenden Jahr über die Steuerklasse II beantragt werden.
Fazit: Alleinerziehend im Jahr 2026 – Zuschüsse kombinieren!
2026 verbessert sich die finanzielle Situation Alleinerziehender durch höhere Grundfreibeträge, mehr netto durch Entlastungsbetrag und steuerliche Vorteile sowie clevere Kombination von Zuschüssen. Alleinerziehende sollten gezielt prüfen, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen können, um das Haushaltsbudget optimal zu steigern und Kinder bestmöglich abzusichern. Wer fragen hat, sollte sich direkt an das entsprechende Amt wenden.