Bürgergeld auch ohne festen Wohnsitz und bei Obdachlosigkeit?

Bürgergeld auch ohne festen Wohnsitz und bei Obdachlosigkeit?
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Mehr als eine Millionen Menschen haben keinen festen Wohnsitz in Deutschland, sind obdachlos. Kann man auch ohne festen Wohnsitz Bürgergeld beantragen? Welches Jobcenter ist zuständig? Was muss man tun, um als Obdachloser ohne festen Wohnsitz Bürgergeld zu erhalten. Was gilt bei der Rückkehr aus dem Ausland, wenn man noch keine Wohnung hat? Ob Menschen, die obdachlos sind oder keine Wohnung haben, einen Anspruch auf Bürgergeld haben, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – wir beantworten die Fragen nachfolgend.

Bürgergeld Anspruch auch für Obdachlose ohne Wohnung

Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld ist lediglich die Hilfebedürftigkeit. Weitere Voraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Auch Erwerbsfähigkeit ist Anspruchsvoraussetzung. Ein fester Wohnsitz hingegen gehört nicht zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld. Man muss dem Jobcenter also keinesfalls nachweisen, dass man einen Mietvertrag hat.

Antragstellung: Wo können Obdachlose oder Wohnungslose den Bürgergeld Antrag stellen?

Für  obdachlose oder wohnungslose Menschen stellt sich die Frage: bei welchem Jobcenter muss der Bürgergeld Antrag gestellt werden? Ein fester Wohnsitz ist ja nicht vorhanden. Muss aber auch nicht! Zuständig für den Antrag ist das Jobcenter, in dessen Bezirk sich der wohnungslose Mensch gewöhnlich aufhält.

Allerdings gilt: Jedes Jobcenter in Deutschland ist verpflichtet, den Antrag auf Bürgergeld entgegenzunehmen. Es muss ihn an das zuständige Jobcenter weiterleiten.

Unterschied Obdachlosigkeit – Wohnungslosigkeit?

Einen großen Unterschied hinsichtlich des Anspruchs auf Bürgergeld gibt es zwischen den von  Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit nicht. Obdachlos sind Menschen die keine Unterkunft, auch keine zeitweises haben und auch keinen festen Wohnsitz. Sie nächtigen im Freien. Wohnungslos sind Menschen, die eine Unterkunft haben, etwa in einer Notunterkunft oder einer Einrichtung für Wohnungslose leben.

Bürgergeld Antrag immer möglich

Eine Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit schließt  Leistungen nach dem Bürgergeld Gesetz nicht aus! Der Bezug von Bürgergeld  ohne festen Wohnsitz möglich. Ganz einfach und ohne Besonderheiten.

Bürgergeld erhalten trotz Obdachlosigkeit

Wer keinen festen Wohnsitz hat und Bürgergeld beantragen will, muss sich ausweisen können. Ein  Personalausweis erfüllt diese Funktion oder aber ein Ausweisersatz. Ohne Identitätsnachweis bestünde die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme von Bürgergeld bei verschiedenen Stellen.

Zustellung des Bewilligungsbescheids bei Wohnungslosigkeit

Ein Problem bei Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit ist die Zustellung des Bewilligungsbescheides. Die Zustellung des Bescheides erfolgt grundsätzlich per Post. Es gibt Wohlfahrtsorganisationen, die für Obdachlose ihre Anschrift als Zustellungsadresse zur Verfügung stellen. Möglich ist aber auch, sich den Bescheid direkt beim Jobcenter abzuholen.

Was, wenn der Obdachlose kein Konto hat?

Wird der Bürgergeld Antrag vom Jobcenter bewilligt, so besteht ein Zahlungsanspruch. Das Geld wird üblicherweise im Voraus gezahlt, damit es dem Anspruchsinhaber am ersten Tag des Folgemonats zur Verfügung steht. Was aber, wenn  kein Bankkonto vorhanden ist? In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich das Bürgergeld per Scheck oder an der Kasse im Supermarkt auszahlen zu lassen. Je nach individueller Situation kann auch wöchentlich, manchmal sogar tageweise ausgezahlt werden.

Sonderfall: Rückkehr aus dem Ausland

Auch Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren und noch keinen festen Wohnsitz haben, etwa bei Freunden oder Bekannten untergekommen sind, können Bürgergeld beantragen. Dies geht, wie oben schon dargestellt, dann wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, also nicht lediglich zu Besuch gekommen sind. Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk man sich aufhält.

Beispiel: Ein junger Mann hatte ein Anstellung im Ausland, ist dann gekündigt worden, hat dort keine neue Arbeit gefunden und ist nach Deutschland zurückgekehrt. Er ist vorübergehend in der Einzimmerwohnung seines Vaters untergekommen. – Er hat einen Anspruch auf Bürgergeld (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) und kann den beim Jobcenter des Aufenthaltsorts geltend machen.