Bürgergeld: Trinkgeld darf vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet werden

Bürgergeld: Trinkgeld darf vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet werden
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Viele Bezieher von Bürgergeld sind erwerbstätig und gehen einer Teilzeitbeschäftigung nach, manchmal auch einer Vollzeitbeschäftigung. Sie erhalten das Bürgergeld aufstockend. Erwerbseinkommen mindert grundsätzlich die Höhe des Bürgergeldes, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Was aber ist mit dem Trinkgeld für Beschäftigte in der Gastronomie? Wird Trinkgeld auch auf das Bürgergeld angerechnet?

Trinkgeld auf Bürgergeld nur angerechnet, wenn es höher als 10% des Regelsatzes ist

Das Bundessozialgericht hat am 13. Juli 2022 entschieden unter dem Az B 7/14 AS 75/20 R entschieden, dass Trinkgeld sich bei der Berechnung des Bürgergeldes auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirkt, wenn es 10% des jeweiligen Regelsatzes übersteigt.

Entschieden wurde noch zu Hartz IV Zeiten; das Bürgergeld ist allerdings der Hartz IV Nachfolger, so dass die Entscheidung prinzipiell auf die Rechtslage beim Bürgergeld übertragen werden kann.

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Fall zugrunde:

Die Klägerin war als Servicekraft in der Gastronomie tätig. Sie bezog neben ihrem Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit jeden Monat ein Trinkgeld in Höhe von 25 Euro.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht waren davon ausgegangen, dass es sich bei dem Trinkgeld um Erwerbseinkommen handelt.

Trinkgeld ist kein Erwerbseinkommen im Bürgergeld

Das Bundessozialgericht sah dies jedoch anders. Trinkgeld ist kein Erwerbseinkommen i. S. d. Bürgergeld Gesetzes. Es ist eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht.

Das hat zur rechtlichen Konsequenz, dass Trinkgeld erst dann als Einkommen bei der Bürgergeld Berechnung eine Rolle spielt, wenn es die finanzielle Situation des Bürgergeld Beziehers so günstig beeinflusst, dass daneben Bürgergeld Leistungen nach dem SGB II nicht zu rechtfertigen wären.

Im entschiedenen Fall sah das Bundessozialgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an, so dass das Trinkgeld nicht auf den Bürgergeld Anspruch der Klägerin anrechenbar war.

Man wird die Voraussetzungen erst dann annehmen können, wenn das Trinkgeld 10 Prozent des Regelsatzes erreicht. Nimmt man den Regelsatz einer Alleinstehenden Person, so wären dies 50,20 Euro. Erst wenn das Trinkgeld diese Summe erreicht, wäre es auf den Bürgergeld Regelsatz anrechenbar.

Die dem Trinkgeld – Fall zugrundeliegenden Rechtsvorschriften im Bürgergeld Gesetz


Die gesetzlichen Vorschriften, die für den Fall tragend sind, sind folgende:
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld … mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen…

§ 11a Abs 5 SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.