Schwerbehinderung: Kein Extra-Geld trotz GdB 70: Neues Urteil schränkt Mehrbedarf beim Bürgergeld ein

Stand:

Autor: Experte:

Ein GdB von 70 und trotzdem kein Cent Mehrbedarf beim Bürgergeld: Genau das hat eine Bürgergeld-Empfängerin vor Gericht erlebt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass ein hoher Grad der Behinderung allein nicht reicht – ohne bestimmte Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es keinen Zuschlag. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie konsequent Altersrenten von Partnern in gemischten Bedarfsgemeinschaften auf das Bürgergeld angerechnet werden. Für viele Haushalte, in denen ein Partner Bürgergeld und der andere Rente bezieht, ist das entscheidend für die monatliche Haushaltskasse. Was das konkret bedeutet, welche Mehrbedarfe möglich sind und wo die Grenzen liegen, erläutern unter anderem die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Informationsseite zu Bedarfen und Mehrbedarfen beim Bürgergeld.

Weitere Hintergründe zu Mehrbedarfen beim Bürgergeld erläutert ausführlich die Bundesagentur für Arbeit.

Wie das Paar lebt: Bürgergeld, Rente und gemeinsame Unterkunft

Die Klägerin, Jahrgang 1965, lebt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann – einem Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit GdB 80 und Merkzeichen „G“ – zusammen in einer städtischen Unterkunft. Beide sind obdachlosenrechtlich untergebracht und zahlen monatlich 524 € Nutzungsentgelt. Die Klägerin selbst hat einen GdB von 70 und bezieht Bürgergeld. Ihr Ehemann erhält eine Altersrente von 1.311,90 € monatlich.

Die Klägerin beantragte höhere Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende) für die Zeit von Januar bis Juni 2023. Sie forderte insbesondere einen zusätzlichen Mehrbedarf wegen ihres eigenen GdB von 70 sowie die Berücksichtigung von Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Ausgaben für FFP2-Masken während der Corona-Zeit

Warum das Gericht keinen höheren Bürgergeld-Anspruch sieht

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die wichtigsten Gründe im Überblick:

GdB 70 ohne Maßnahme: Darum gibt es keinen Mehrbedarf

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II, da sie nicht an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX teilnahm. Letzeres ist Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwerbehinderung im Bereich des Bürgergeldes.

Ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung oder für FFP2-Masken war ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Kosten für Masken nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht wurden und die Masken in diesem Zeitraum günstig erhältlich waren.

Rente des Partners zählt voll beim Bürgergeld

Das Einkommen des Ehemannes (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) ist bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs der Klägerin zu berücksichtigen. Damit soll eine Unterdeckung der Bedarfsgemeinschaft verhindert werden. Der Ehemann ist selbst nicht leistungsberechtigt nach SGB II, da er die Altersgrenze überschritten hat und bereits eine Rente bezieht.

Mehrbedarf nur für den Ehemann – und wie er angerechnet wird

Für den Ehemann wurde ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung (17 % des Regelbedarfs, also 76,67 €) berücksichtigt. Dieser Mehrbedarf wurde jedoch nicht für die Klägerin, sondern im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt, um sicherzustellen, dass der Ehemann seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann.

Auto-Versicherung: Welche Kosten das Jobcenter wirklich abzieh

Die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung wurden in der berechtigten Höhe von 69,63 € monatlich vom Einkommen abgezogen. Die Klägerin hatte zuvor einen höheren Betrag geltend gemacht, der aber nicht nachgewiesen werden konnte.

Häufige Fragen zu GdB, Mehrbedarf und Bürgergeld

Bekomme ich beim Bürgergeld automatisch Mehrbedarf mit GdB 70?

Nein. Ein GdB 70 allein reicht nicht aus; nötig sind zusätzlich bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX.

Welche Voraussetzungen gelten für den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II?

Erforderlich ist, dass die leistungsberechtigte Person erwerbsfähig ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach SGB IX erhält.

Spielt das Merkzeichen „G“ beim Bürgergeld-Mehrbedarf eine Rolle?

Im SGB II ist für den behinderungsbedingten Mehrbedarf vorrangig die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen maßgeblich; das Merkzeichen „G“ ist vor allem für Mehrbedarfe in der Grundsicherung nach SGB XII relevant.

Wie wird die Altersrente meines schwerbehinderten Partners beim Bürgergeld angerechnet?

Die Altersrente gilt als Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft und wird – abzüglich anerkannter Absetzbeträge und Mehrbedarfe – voll berücksichtigt.

Altersrente ist volles Einkommen – kein Schonbetrag für den Partner

Die Altersrente des Ehemannes ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen und unterliegt keiner gesonderten Privilegierung. Ein „privilegierter Rentenanteil“ wurde daher nicht abgesetzt.

Was das Urteil für Menschen mit Schwerbehinderung beim Bürgergeld bedeutet

Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Bürgergeld-Leistungen hat. Ihr eigener GdB von 70 führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Mehrbedarf. Es muss dafür zusätzlich eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben durchgeführt werden, was nicht der Fall war.

Das Einkommen des schwerbehinderten Ehemannes ist vollständig anzurechnen, wobei dessen Mehrbedarf berücksichtigt wird, um eine Unterdeckung zu verhindern. Das Urteil hebt die Einkommensanrechnung in gemischten Bedarfsgemeinschaften hervor und klärt die engen Voraussetzungen für die Anerkennung von Mehrbedarfen beim Bürgergeld.

Quellenangaben

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.