Wer im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen G und B eingetragen hat, geht oft davon aus, damit auf einem Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol parken zu dürfen. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der im schlimmsten Fall 55 Euro Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs kostet. Das Bundesportal zur Beantragung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen stellt klar: Für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ist grundsätzlich ein gesondert ausgestellter Parkausweis erforderlich, nicht der Schwerbehindertenausweis selbst.
Besonders relevant ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Parkausweisen: dem blauen EU-Parkausweis und dem orangefarbenen Parkausweis für Parkerleichterungen. Diese Unterscheidung ist vielen Betroffenen und ihren Angehörigen unklar, und genau diese Unklarheit führt regelmäßig zu kostspieligen Parkverstößen.
Was das Merkzeichen G bedeutet und was es nicht leistet
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird Personen zuerkannt, die aufgrund einer Behinderung im öffentlichen Raum deutlich eingeschränkt sind, etwa beim Zurücklegen längerer Strecken zu Fuß, beim sicheren Fortbewegen oder beim Erreichen von Haltestellen. Rechtsgrundlage ist § 229 SGB IX in Verbindung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung).
Was das Merkzeichen G nicht leistet: Es begründet für sich allein kein Recht, auf einem Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol zu stehen. Auch wenn der Schwerbehindertenausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegt, gilt dies rechtlich als Falschparken, sofern kein zusätzlicher Parkausweis vorliegt.
Was das Merkzeichen B bedeutet und warum es kein Parkrecht gibt
Das Merkzeichen B gibt an, dass die betroffene Person bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Mitnahme einer Begleitperson angewiesen ist oder diese zumindest berechtigt ist. Praktisch bedeutet das: Die Begleitperson fährt in Bus und Bahn kostenfrei mit. Beim Parken dagegen verschafft das Merkzeichen B keinerlei Sonderrecht.
Auch die Kombination beider Merkzeichen, also G und B zusammen im Schwerbehindertenausweis, reicht nicht aus, um auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu parken. Entscheidend ist einzig, ob ein amtlicher Parkausweis vorliegt und dieser gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist.
Der blaue EU-Parkausweis: Für wen gilt er?
Der blaue EU-Parkausweis ist das einzige Dokument, das bundesweit und europaweit zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol berechtigt. Er wird nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ausgestellt und ist personengebunden. Das bedeutet: Er darf nur verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder mitbefördert wird. Erledigungsfahrten ohne die berechtigte Person sind nicht gestattet.
Der blaue Parkausweis wird in aller Regel nur bei folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Merkzeichen Bl (Blindheit)
- Beidseitige Amelie oder Phokomelie sowie vergleichbare Funktionseinschränkungen wie der Verlust beider Arme
Für Inhaber des Merkzeichens G oder der Kombination G und B ist der blaue Parkausweis in der Regel nicht erreichbar, solange kein weiteres Merkzeichen wie aG oder Bl vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2026 in einem aktuellen Urteil jedoch klargestellt, dass die zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) keine starre Sperre ist: In atypischen Einzelfällen, in denen eine erheblich eingeschränkte Mobilität ohne das formale Merkzeichen aG vorliegt, können Behörden eine Ausnahme nach pflichtgemäßem Ermessen gewähren. Wer ohne gültigen blauen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert 55 Euro Bußgeld und kann sofort abgeschleppt werden, was zusätzliche Kosten von 150 bis 300 Euro verursacht.
Der orangefarbene Parkausweis: Eine Option für manche G-und-B-Inhaber
Neben dem blauen EU-Parkausweis gibt es in Deutschland einen orangefarbenen Parkausweis für bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen. Dieser erlaubt verschiedene Parkerleichterungen im Straßenverkehr, berechtigt aber ausdrücklich nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol. Lediglich in einzelnen Bundesländern wie Berlin und Brandenburg gelten Sonderregelungen.
Personen mit den Merkzeichen G und B können einen orangefarbenen Parkausweis beantragen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt
- Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt
- Gleichstellung nach versorgungsärztlicher Feststellung mit einem der genannten Personenkreise
Wichtig: Es kommt auf den jeweiligen Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung an, nicht auf den Gesamt-GdB.
Was der orangefarbene Parkausweis ermöglicht
Mit dem orangefarbenen Parkausweis können Berechtigte bundesweit folgende Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot für bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe)
- Parken in Zonen mit Parkscheinpflicht ohne Gebühr
- Parken auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden
- Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen, sofern der Verkehr nicht behindert wird
Diese Erleichterungen gelten nicht grenzenlos. Es darf in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden sein. Regionale Besonderheiten können außerdem abweichen, weshalb eine Rückfrage bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde empfehlenswert ist.
Übersicht: Parkrechte mit Schwerbehindertenausweis 2026
| Ausweis / Merkzeichen | Behindertenparkplatz (Rollstuhlsymbol) | Sonstige Parkerleichterungen |
|---|---|---|
| Schwerbehindertenausweis mit G | Nicht gestattet | Nein |
| Schwerbehindertenausweis mit G und B | Nicht gestattet | Nein |
| Orangefarbener Parkausweis (bei G+B mit Zusatzvoraussetzungen) | Nicht gestattet (Ausnahmen: Berlin, Brandenburg) | Ja (eingeschränktes Halteverbot, Parkscheinautomaten u. a.) |
| Blauer EU-Parkausweis (bei aG oder Bl) | Gestattet, wenn berechtigte Person mitfährt | Ja (umfangreich, EU-weit) |
Ein typischer Fall aus der Praxis
Herr Kramer aus Hannover hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B. Sein Gesamt-GdB beträgt 60. Seine Tochter fährt ihn regelmäßig zu Arztterminen. Vor der Praxis ist ein Parkplatz mit Rollstuhlsymbol frei, und die Tochter legt den Schwerbehindertenausweis hinter die Windschutzscheibe.
Das ist rechtlich nicht ausreichend. Ein blauer EU-Parkausweis wurde Herrn Kramer mangels Merkzeichen aG nicht ausgestellt. Die Tochter begeht durch das Abstellen auf dem Behindertenparkplatz eine Ordnungswidrigkeit, die 55 Euro Bußgeld und im schlimmsten Fall das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen kann.
Sinnvoll wäre in diesem Fall: bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde prüfen lassen, ob der orangefarbene Parkausweis in Betracht kommt, falls neben G und B weitere Einschränkungen wie Herzinsuffizienz oder eine schwere Lungenerkrankung vorliegen. Alternativ kann eine Einzelfallprüfung nach § 46 StVO beantragt werden, wenn die Mobilitätseinschränkung besonders schwerwiegend ist und atypische Umstände vorliegen.
Wo und wie den Parkausweis beantragen?
Der Antrag auf einen Parkausweis wird bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder der Gemeindeverwaltung gestellt. In vielen Kommunen ist das auch online möglich. Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:
- Schwerbehindertenausweis
- Aktueller Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
- Lichtbild (Passfoto)
- Gegebenenfalls ärztliche Unterlagen oder Atteste über Funktionsstörungen
Die Ausnahmegenehmigung kann auf bis zu fünf Jahre befristet ausgestellt werden, jedoch maximal bis zum Ablaufdatum des Schwerbehindertenausweises. Ein Antrag auf den orangefarbenen Parkausweis lohnt sich dann, wenn neben G und B weitere schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die die genannten Schwellenwerte erfüllen.
Wichtig: Wer den Antrag stellt, sollte alle relevanten Diagnosen und Einzel-GdB-Werte aus dem Feststellungsbescheid herausarbeiten und der Behörde vollständig vorlegen, da die Entscheidung stark von diesen Einzelwerten abhängt.
FAQ
Darf ich mit den Merkzeichen G und B auf einem Behindertenparkplatz parken?
Nein. Die Merkzeichen G und B allein berechtigen nicht zum Parken auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol. Hierfür ist der blaue EU-Parkausweis erforderlich, der in aller Regel erst bei Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) ausgestellt wird. Wer ohne diesen Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro und möglichem Abschleppen rechnen.
Kann ich mit G und B einen orangefarbenen Parkausweis beantragen?
Unter bestimmten Bedingungen ja. Neben den Merkzeichen G und B muss ein GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule vorliegen sowie gleichzeitig ein GdB von mindestens 50 für Herzoder Atemwegsstörungen. Auch bei Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder einem doppelten Stoma können eigene Schwellenwerte greifen. Der orangefarbene Ausweis erlaubt Parkerleichterungen, aber kein Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol.
Reicht es, den Schwerbehindertenausweis sichtbar ins Auto zu legen?
Nein. Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert lediglich den Grad der Behinderung und die eingetragenen Merkzeichen. Er ersetzt keinen Parkausweis und berechtigt nicht zu besonderen Parkrechten. Für das Parken auf Behindertenparkplätzen oder zur Nutzung von Parkerleichterungen muss der zuständige Parkausweis (blau oder orange) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Gibt es eine Möglichkeit, auch ohne Merkzeichen aG einen Behindertenparkplatz nutzen zu dürfen?
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2026 klargestellt, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO in atypischen Einzelfällen möglich sind, wenn die Mobilitätseinschränkung erheblich ist und von der Behörde sorgfältig geprüft wird. Eine solche Ausnahmegenehmigung ersetzt jedoch nicht den blauen Parkausweis und berechtigt nicht automatisch zum Parken auf Rollstuhlsymbol-Parkplätzen. Betroffene sollten einen formlosen Antrag mit ärztlicher Dokumentation, Bescheiden und Fotomaterial der Parksituation einreichen und um eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung bitten.

