Ein 78-Jähriger wird seit Monaten wegen einer chronischen Wunde versorgt, ohne dass ein Arzt jeden einzelnen Verbandwechsel anordnet. Als sich die Wunde entzündet, stellt sich für die Familie eine Frage, die seit Januar 2026 für Millionen Pflegebedürftige in Deutschland neu beantwortet werden muss: Wer haftet, wenn eine Pflegefachkraft ohne ärztliche Einzelanweisung einen Fehler macht?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), das Pflegefachkräften erstmals erlaubt, bestimmte bislang ärztliche Aufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Viele Betroffene und Angehörige gehen davon aus, dass mit der wegfallenden ärztlichen Anordnung auch die Verantwortung im Schadensfall verschwimmt. Genau das Gegenteil ist der Fall, wie ein Blick ins Behandlungsvertragsrecht zeigt.
Mehr Eigenständigkeit bedeutet mehr Verantwortung, nicht weniger
Nach einer ärztlichen Erstdiagnose dürfen Pflegefachkräfte die Folgebehandlung seit diesem Jahr eigenständig steuern, in bestimmten Fällen sogar auf Basis einer eigenen pflegerischen Einschätzung. Diese neue Eigenständigkeit verschiebt die Haftung zugunsten der Patienten, denn wer eine medizinische Behandlung übernimmt, gilt rechtlich als Behandelnder. Das regelt § 630a BGB für alle Heilberufe, nicht nur für Ärztinnen und Ärzte.
Solange eine Pflegekraft lediglich ärztliche Anordnungen ausführte, ließ sich streiten, ob überhaupt eine eigene Behandlung im rechtlichen Sinne vorlag. Trifft sie die Entscheidung nun selbst, entfällt dieser Einwand: Sie schuldet dieselbe Sorgfalt wie eine Ärztin und haftet nach denselben Regeln.
Wer im Schadensfall zahlt
Wer konkret haftet, hängt vom Vertragspartner ab. In den meisten Fällen schließen Pflegebedürftige den Vertrag nicht mit der einzelnen Pflegekraft, sondern mit dem ambulanten Pflegedienst oder dem Heimträger. Dieser Dienst gilt rechtlich als Behandelnder und haftet für Fehler seiner Angestellten wie für eigene Fehler. Erster Adressat einer Schadensersatzforderung ist deshalb fast immer der Dienst, nicht die einzelne Fachkraft.
Die Pflegekraft ist damit aber nicht automatisch aus der Verantwortung: Sie kann parallel persönlich haften, wenn sie schuldhaft einen Gesundheitsschaden verursacht. Haften beide, kann der Geschädigte den vollen Betrag von einer der beiden Parteien verlangen, muss ihn aber nur einmal erhalten. Für Betroffene ist das ein Vorteil, weil sie sich an den in der Regel zahlungsfähigen und versicherten Träger halten können.
Der auf Pflegerecht spezialisierte Fachanwalt Philipp Horrer bringt es auf den Punkt: Was früher ein Delegationsproblem zwischen Arzt und Pflege war, gilt heute als eigenverantwortliche pflegerische Entscheidung. Die Verantwortung verschwindet nicht, sie verlagert sich lediglich.
Der Punkt, an dem sich die Beweislast dreht
Normalerweise muss ein Patient beweisen, dass ein Fehler vorlag und dieser den Schaden verursacht hat, in der Praxis die höchste Hürde in jedem Haftungsstreit. Das Behandlungsvertragsrecht kennt jedoch Ausnahmen, die gleichermaßen gegenüber Pflegefachkräften wie gegenüber Ärztinnen und Ärzten gelten.
Zentral ist § 630h BGB: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss die Gegenseite nachweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat. Als grob gilt ein Fehler, der einer Fachkraft eigentlich nicht unterlaufen darf. Dieselbe Umkehr greift, wenn ein medizinisch gebotener Befund grob fehlerhaft gar nicht erhoben wurde.
Für die neue Pflege-Heilkunde kommt eine zweite Vermutung hinzu: War die handelnde Person für die konkrete Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert, wird vermutet, dass genau diese fehlende Qualifikation den Schaden verursacht hat. Eigenständig heilkundlich tätig werden darf laut BEEP nur, wer eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz und eine nachgewiesene Zusatzqualifikation besitzt. Behandelte der Dienst ohne diese Qualifikation, steht der Patient beweisrechtlich sehr stark da.
| Haftungsfrage | Regelung |
|---|---|
| Wer haftet primär? | Meist der Pflegedienst bzw. Heimträger als Vertragspartner |
| Rechtsgrundlage | § 630a BGB (Behandlungsvertrag), gilt für alle Heilberufe |
| Beweislastumkehr | Bei grobem Behandlungsfehler, § 630h BGB |
| Zusätzliche Vermutung | Bei fehlender Qualifikation der Pflegekraft |
| Verjährung von Ansprüchen | Meist 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Verantwortlichem |
Weniger Dokumentation: Vorteil oder Falle für Patienten?
Zur Entbürokratisierung reduziert das BEEP die Pflegedokumentation auf das notwendige Maß. Das klingt zunächst nach weniger Nachweisen im Schadensfall, verwechselt aber zwei unterschiedliche Dinge. Die Pflegedokumentation erfasst die alltägliche Routinepflege. Die Behandlungsakte über eine eigenständige heilkundliche Maßnahme, etwa einen Verbandwechsel bei einer Wunde, ist davon zu unterscheiden und muss weiterhin dokumentiert werden.
Fehlt eine medizinisch gebotene Maßnahme in dieser Akte, vermutet das Gesetz, dass sie nicht stattgefunden hat. Diese Regelungslücke arbeitet für den Patienten, nicht gegen ihn. Nach § 630g BGB besteht zudem ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsakte und auf eine Kopie, die Betroffene idealerweise früh anfordern sollten, solange nichts nachträglich ergänzt oder geglättet werden kann.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wer von einer Pflegefachkraft heilkundlich behandelt wird, muss vorab einwilligen und darf fragen, auf welcher Qualifikation die Behandlung beruht, oder darauf bestehen, dass eine Ärztin oder ein Arzt übernimmt. Diese Nachfrage ist kein Ausdruck von Misstrauen, sondern der wichtigste Beweisanker im Ernstfall.
Kommt es dennoch zu einem Schaden, zählen drei Schritte: die Behandlungsakte samt Kopie sichern, den richtigen Ansprechpartner wählen (in der Regel den Pflegedienst statt der einzelnen Kraft) und die Verjährungsfrist im Blick behalten. Schadensersatzansprüche verjähren überwiegend nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Betroffene von Schaden und Verantwortlichem erfahren haben.
Offen bleibt ein Detail: Dass die Beweisregeln des Behandlungsvertrags auch für die neue eigenverantwortliche Pflege-Heilkunde gelten, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Höchstrichterlich bestätigt hat das bislang jedoch weder das Bundessozialgericht noch der Bundesgerichtshof – die entsprechende Rechtsprechung zu Streitfällen nach dem seit einem halben Jahr geltenden BEEP steht noch aus.
Häufige Fragen zur Haftung bei eigenständiger Pflegebehandlung
Verliere ich Ansprüche, wenn ich der Behandlung durch die Pflegekraft zugestimmt habe?
Nein. Die Einwilligung erlaubt lediglich den Eingriff, sie ist kein Verzicht auf Schadensersatz. Die Zustimmung deckt das vereinbarte Vorgehen ab, nicht einen Fehler bei dessen Ausführung.
Zahlt die Kranken- oder Pflegekasse meinen Schaden?
Nein. Die Kassen übernehmen die Kosten der Versorgung, nicht den persönlichen Schaden oder ein Schmerzensgeld. Diese Forderung richtet sich gegen den Pflegedienst oder die Pflegekraft. Die Krankenkasse kann sogar selbst die Behandlungskosten vom Dienst zurückverlangen, wenn ein Fehler vorlag.
Gilt die Haftungsregel auch bei einer Pflegekraft im Pflegeheim?
Ja, das Prinzip bleibt unverändert, Vertragspartner ist dann der Heimträger. Bei Heimverträgen greift zusätzlich das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, das die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner regelt. An der Haftung für eine fehlerhafte heilkundliche Behandlung ändert das nichts.
Muss ich den Fehler selbst beweisen?
Grundsätzlich ja, das ist der Regelfall im Haftungsrecht. Bei einem groben Behandlungsfehler oder fehlender Qualifikation der Pflegekraft dreht sich die Beweislast jedoch um, sodass die Gegenseite nachweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.

