Wer gegen seinen Bescheid zum Grad der Behinderung (GdB) klagt, hat deutlich bessere Chancen, als die meisten ahnen: Das Sozialgericht Karlsruhe hat für ein baden-württembergisches Versorgungsamt ausgewertet, dass Betroffene zwischen 2014 und 2018 in 46 Prozent aller Verfahren zumindest teilweise gewannen – bei anderen Behörden lag die Quote nur bei 30 Prozent. Der Grund war kein Zufall, sondern ein strukturelles Problem: Das Amt hatte den GdB in vielen Fällen allein „nach Aktenlage“ festgelegt, ohne die Betroffenen persönlich untersuchen zu lassen.
Wie ein GdB-Bescheid ohne Untersuchung entsteht
Für die Feststellung des GdB sind die Versorgungsämter zuständig, Rechtsgrundlage ist § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In der Praxis liest meist ein versorgungsärztlicher Dienst die eingereichten Befunde und schlägt auf dieser Basis einen GdB vor – eine persönliche Untersuchung findet nach Einschätzungen aus der sozialgerichtlichen Praxis nur in einer Minderheit der Fälle statt. Das ist für sich genommen nicht rechtswidrig. Nach § 20 SGB X gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Die Behörde muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen von sich aus klären. Sind Befunde vollständig, aktuell und widerspruchsfrei, darf eine Entscheidung allein auf Aktenbasis ergehen. Sobald jedoch mehrere Erkrankungen zusammenwirken oder wichtige Facharzt- und Reha-Berichte fehlen, reicht die Aktenlage nach ständiger sozialgerichtlicher Praxis nicht mehr aus – dann muss die Behörde nachermitteln, notfalls durch ein eigenes Gutachten.
Warum Mehrfacherkrankungen besonders oft zu niedrig bewertet werden
Der Karlsruher Fall zeigt das Muster exemplarisch: Eine Frau mit Depressionen, Endometriose, Tinnitus und Rückenproblemen erhielt zunächst einen GdB von 40 – nach Aktenlage, ohne ambulante Untersuchung. Nach Widerspruch und erneuter Aktenlage-Entscheidung klagte sie, das Gericht hob beide Bescheide auf und verwies das Verfahren mit der Auflage zurück, diesmal ordentlich zu ermitteln. Der Hintergrund: Nach § 152 Abs. 3 SGB IX wird der GdB bei mehreren Beeinträchtigungen nicht durch schlichte Addition der Einzelwerte gebildet, sondern nach der Gesamtauswirkung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen. Genau diese Gesamtschau lässt sich aus kurzen, isolierten Arztberichten oft nicht ableiten – wird sie trotzdem unterlassen, ist der Bescheid angreifbar.
Das Sozialgericht Karlsruhe fand für das strukturelle Ermittlungsdefizit auch eine Erklärung: Der ärztliche Dienst der zuständigen Rechtsbehelfsstelle war mit nur vier Vollzeitkräften besetzt, die nach Gerichtsschätzung jährlich mindestens 5.000 Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren im gesamten Bundesland sozialmedizinisch begleiten sollten. Das Amt selbst räumte in einem Parallelverfahren ein, keine über schriftliche Arztauskünfte hinausgehende Ermittlung leisten zu können.
Was Betroffene jetzt konkret tun können
Für Menschen mit einem aus ihrer Sicht zu niedrigen GdB bedeutet das: Ein Bescheid, der auf einer dünnen oder veralteten Aktenlage beruht, ist keineswegs endgültig. Wer den Bescheid für unrichtig hält, hat einen Monat ab Zugang Zeit für einen Widerspruch. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei die neue Zugangsfiktion: Ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Absendung als zugegangen, wer sicher gehen will, rechnet ab diesem Tag. Der Widerspruch muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet sein – ein formloses Schreiben mit Aktenzeichen und der Erklärung, den Bescheid anzufechten, genügt zunächst, die Begründung kann nachgereicht werden.
Wirklich entscheidend ist, was danach passiert. Betroffene sollten gezielt aktuelle Facharztberichte, Krankenhaus- und Reha-Entlassberichte sowie kurze, konkrete Angaben zu ihren Alltagseinschränkungen nachreichen: Was ist nicht mehr möglich, seit wann, wie oft, mit welchen Folgen. Parallel lohnt sich ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X – damit lässt sich nachvollziehen, welche Unterlagen der Entscheidung tatsächlich zugrunde lagen und wo Lücken bestehen. Bleibt die Behörde bei ihrer Einschätzung, prüft das Sozialgericht im Klageverfahren, ob die Amtsermittlungspflicht erfüllt wurde, und kann weitere Ermittlungen anordnen oder das Verfahren zurückverweisen.
Fazit: Aktenlage ist kein Freibrief
Eine GdB-Feststellung „nach Aktenlage“ ist rechtlich zulässig, aber an klare Voraussetzungen geknüpft – vollständige, aktuelle und widerspruchsfreie Unterlagen. Die Karlsruher Zahlen zeigen, wie oft genau das in der Praxis nicht der Fall ist. Wer seinen GdB-Bescheid für zu niedrig hält, sollte die Erfolgsquote vor Gericht nicht unterschätzen und die eigenen Rechte – Widerspruch, Akteneinsicht, gezielte Nachreichung von Unterlagen – aktiv nutzen.

