Bereits zum 30. Juni 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen endgültig ausgelaufen: Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die laufenden Kabel‑TV‑Grundgebühren nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter verteilen. Trotzdem finden sich diese Posten in vielen Abrechnungen für 2024 weiterhin – und sind für die Zeit ab Juli rechtlich nicht mehr zulässig. Erlaubt bleiben nur bestimmte technische Kosten wie Strom und Wartung für Gemeinschaftsantennen oder ein begrenztes Glasfaserbereitstellungsentgelt von maximal 60 Euro im Jahr und insgesamt höchstens 540 Euro pro Wohnung. Der Wegfall trifft besonders Haushalte mit niedrigem Einkommen und Bürgergeld-Empfänger, denn Jobcenter übernehmen Kabelgebühren seit Juli 2024 nicht mehr als Kosten der Unterkunft.
Einen kompakten Überblick zu den neuen Regeln bietet nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld!
Warum viele Vermieter 2024 noch unzulässige Kabelgebühren abrechnen
Bis Mitte 2024 durften Vermieter die Grundgebühren für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss einfach auf alle Mieter umlegen – egal, ob diese den Anschluss nutzten oder nicht. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist jedoch zum 30. Juni 2024 ausgelaufen und darf seitdem nicht mehr angewendet werden.
Trotzdem tauchen Kabelgebühren in vielen Betriebskostenabrechnungen für 2024 weiterhin auf. Für alle Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 ist diese Umlage unzulässig – die entsprechenden Posten müssen Mieter nicht bezahlen.
Seit Juli 2024 verboten: Diese Kabel- und TV-Kosten dürfen nicht mehr in der Nebenkostenabrechnung stehen
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter bestimmte Kabel‑ und Medienkosten nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen. Konkret verboten ist die Umlage folgender Positionen:
- Monatliche Grundgebühren für den Kabel-TV-Anschluss (Breitbandkabel) als Betriebskosten.
- Entgelte für TV-Mehrnutzerverträge („Sammelverträge“), die den Kabelanschluss pauschal für das ganze Haus bereitstellen.
- Nutzungsentgelte für nicht zum Gebäude gehörende Antennen- oder Kabelanlagen, die der Vermieter von einem Dritten angemietet hat, soweit sie nach dem 30. Juni 2024 abgerechnet werden.
Wer in seiner Abrechnung für die Monate Juli bis Dezember 2024 weiterhin solche Gebühren findet, kann die Zahlung verweigern und eine Korrektur verlangen. Oft geht es um 12 bis 14 Euro pro Monat – über das Jahr schnell 100 Euro und mehr.
Diese Technik-Kosten rund um Fernsehen und Glasfaser bleiben als Betriebskosten erlaubt
Nicht alles rund um Fernsehen und Internet ist automatisch gestrichen – bestimmte technische Betriebskosten dürfen weiterhin auftauchen. Dazu gehören:
- Stromkosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder einer im Haus installierten Verteilanlage.
- Wartungskosten für eine Gemeinschaftsantenne, sofern sie tatsächlich betrieben wird.
- Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt, wenn der Vermieter eine Glasfaser-Verteilanlage hat verlegen lassen – gedeckelt auf maximal 60 Euro im Jahr und höchstens 540 Euro je Wohnung insgesamt.
Wichtig: Diese Posten dürfen nur anfallen, wenn es sich wirklich um die technische Infrastruktur handelt – laufende Kabel-TV-Gebühren gehören nicht mehr dazu.
Schritt für Schritt: So erkennen Sie unzulässige Kabelgebühren in Ihrer Betriebskostenabrechnung
Wer seine Rechte nutzen will, sollte die nächste Abrechnung Zeile für Zeile durchgehen. Besonders aufmerksam sein sollten Mieter bei folgenden Schritten:
- Prüfen, ob Kabel‑, TV‑ oder Medienversorgungskosten für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 abgerechnet wurden; solche Positionen können Sie bestreiten.
- Kontrollieren, ob der Vermieter die Vorauszahlungen für Betriebskosten ab Juli 2024 entsprechend abgesenkt hat, wenn zuvor Kabelgebühren darin enthalten waren.
- Unberechtigte Posten schriftlich innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung beanstanden und Rückzahlung verlangen.
Wer unsicher ist, kann den Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten – vor allem, wenn der Vermieter auf der Forderung beharrt.
Direktvertrag statt Nebenkosten: Was Mieter für TV und Internet künftig selbst zahlen müssen
Seit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs schließen Mieter ihren TV‑ oder Internetvertrag grundsätzlich direkt mit einem Anbieter ihrer Wahl. Bezahlt wird dann nicht mehr über die Nebenkosten, sondern über eine eigene Rechnung – oder, wenn vereinbart, über einen gesonderten Vertrag mit dem Vermieter.
Wichtig für alle, die bereits unterschrieben haben:
- Zuschläge auf die Grundmiete oder gesonderte Kabelverträge sind nur wirksam, wenn Mieter ausdrücklich zugestimmt haben.
- Solche Vereinbarungen dürfen in der Regel höchstens 24 Monate laufen und können danach mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Empfänger von Bürgergeld trifft die Änderung besonders hart: Jobcenter erstatten die Kabelgebühren nicht mehr automatisch über die Kosten der Unterkunft. Auch sie können aber unzulässige Umlagen ab Juli 2024 zurückfordern.
Quellen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – Informationen zum Wegfall des Nebenkostenprivilegs für Kabelanschlüssebundesnetzagentur+1
Verbraucherzentrale – Ratgeber zum Ende des Nebenkostenprivilegs und zu Kabelgebühren in der Betriebskostenabrechnungtelekom+1
Bundesnetzagentur / Fachinformationen zum Glasfaserbereitstellungsentgelt (Deckelung auf 60 Euro jährlich, max. 540 Euro je Wohnung)